BY:Landesparteitag 16.1/Anträge/Satzungsänderung 007
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 16.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -007 Einreichungsdatum
2016/10/20 10:26:04 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Amtsdauer Landesvorstand & Tagung Landesparteitag Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Regelung zur Amtsdauer des Landesvorstands und Tagung des Landesparteitags Antragstext
Der Landesparteitag möge beschliessen, in § 9a und §9b in den angegebenen Absätzen die Sätze mit folgendem Antragstexten zu ersetzen. Modul 1 In §9a Abs. 3 Satz 1 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesparteitag für mindestens ein und maximal zwei Jahre gewählt, über die Amtsdauer entscheidet der jeweilige Landesparteitag vor der Neuwahl des Vorstands. Modul 2 In §9a Abs. 3 Satz 2 2Die Amtsdauer des Landesvorstands kann sich um bis zu 3 Monate verlängern um einen ordentlichen Landesparteitag abzuhalten, der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Modul 4 In §9b Abs. 2 Satz 1 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, aber so, dass die maximale Amtsdauer der Landesvorstands aus §9a(3) nicht überschritten wird. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
In §9a Abs. 3 Satz 1 - 2: (1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen. In In §9a Abs. 10 Satz 2: 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In §9b Abs. 2 Satz 1: 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
Modul 1 In §9a Abs. 3 Satz 1 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesparteitag für mindestens ein und maximal zwei Jahre gewählt, über die Amtsdauer entscheidet der jeweilige Landesparteitag vor der Neuwahl des Vorstands. Modul 2 In §9a Abs. 3 Satz 2 2Die Amtsdauer des Landesvorstands kann sich um bis zu 3 Monate verlängern um einen ordentlichen Landesparteitag abzuhalten, der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Modul 4 In §9b Abs. 2 Satz 1 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, aber so, dass die maximale Amtsdauer der Landesvorstands aus §9a(3) nicht überschritten wird. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Modul 1 Der Landesparteitag soll die Möglichkeit erhalten längere Amtszeitzeiträume als ein Jahr, z.b. In Wahlkampfzeiten, zu beschliessen. Modul 2 Soll Trollklagen gegen eine mögliche Amtsdauerüberschreitung aufgrund eines ordenlichen Parteitags verhindern und regeln. Modul 3 In größeren Vorständen (z.b. 9er Vorständen) führt ein Rücktritt von 3 Mitgliedern zur Handlungsunfähigkeit. Das kann durchaus auch nicht der Fall sein. Gleichzeitig kann sich ein Landesvorstand immer selbst für handlungsunfähig erklären. Modul 4 Wenn die Amtsdauer des Landesvorstands variabel und länger als ein Jahr ist muss die Dauer zum Landesparteitag ebenfalls angepasst werden können. Piratenpad
https://discourse.piratenpartei-bayern.de/t/amtsdauer-landesvorstand/554?u=switch2mac Datum der letzten Änderung
31.10.2016 Status des Antrags
|