BY:Landesparteitag 15.1/Anträge/Satzungsänderung 012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 15.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -012

Einreichungsdatum

2015/8/27 23:58:40 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Neuregelung des Umgangs mit Problemvorständen

Antragsteller

Stefan Albrecht

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Suspendierung von Vorstandsmitgliedern während laufender Amtszeit, Fristen für Neuwahl des Vorstands, Handlungsunfähigkeit des Vorstands, kommissarische Übernahme der Amtsgeschäfte

Antragstext

Ich beantrage die Ersetzung und Ergänzung folgender Abschnitte des §9a der bayerischen Landessatzung der Piratenpartei durch diese Neufassung:

§ 9a - Der Vorstand

(3) 2 Der Vorstand bleibt insgesamt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3 Bei eigener Handlungsunfähigkeit (andauernde Krankheit, Geschäftsunfähigkeit etc.) oder Vernachlässigung der Amtspflichten kann ein Vorstandsmitglied durch eine 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung während der laufenden Amtszeit von seinen Aufgaben suspendiert werden. Die Durchführung einer Suspendierung erfolgt nach Vorstandbeschluss auf einer Vorstandssitzung. Der Beschluss ist sofort wirksam. Es kann gegen den Beschluss Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erhoben werden. 4 Bei Handlungsunfähigkeit des gesamten Vorstands oder Suspendierung mindestens eines Vorstandsmitglieds ist ist binnen vier Wochen ein Termin für einen außerordentlichen Parteitag festzulegen. Dieser Parteitag hat spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Terminfestlegung stattzufinden. 5 Bei Suspendierung mindestens eines Vorstandsmitglieds ist auf diesem außerordentlichen Parteitag eine Neuwahl gesamten Vorstands durchzuführen. Falls ein Vorstandsmitglied selbst zurückgetreten ist, kann alternativ zur Neuwahl des gesamten Vorstands auch eine Nachwahl des vakanten Postens für die restliche Amtsdauer des Vorstands erfolgen. 6 Bis zur Neubesetzung eines vakanten Vorstandsamtes werden dessen Amtsgeschäfte kommissarisch durch den jeweiligen Stellvertreter im Amt wahrgenommen. Sofern kein Stellvertreter (mehr) vorhanden ist, gehen die Amtsgeschäfte und Handlungsvollmachten in folgender Rangfolge auf ein anderes Vorstandsmitglied über: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär, politischer Geschäftführer. Bei abweichender Besetzung des Vorstandes werden die zu übernehmenden Aufgaben ebenfalls in absteigender Reihenfolge weitergegeben. 7 Die Bestimmungen zu Abwahl und Rücktritt einzelner Vorstände gelten auch für untergeordnete Gliederungen.

(9) 3 Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Parteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. 4 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1 Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er weniger als vier Vorstandsmitglieder umfasst oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 2 In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 3 Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(13) 1 Falls auf dem gem. Abs. 3 oder 11 einberufenen außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt wird, führt die kommissarische Vertretung die Geschäfte bis zum Zeitpunkt des nächsten turnusgemäßen Parteitags, zu dem sie einzuladen hat, weiter.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

§ 9a - Der Vorstand

(3) 2 Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3 Bei Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder der geheim abzustimmenden Abwahl eines Vorstandsmitgliedes soll dessen Amt gesondert vom Landesparteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden.

(9)3 Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. 4 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2 Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3 In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt.

(13) 1 Falls auf dem gem. Abs. 10 oder 11 einberufenen außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt wird führt die kommissarische Vertretung die Geschäfte bis zum Zeitpunkt des nächsten turnusgemäßen Parteitags, zu dem sie einzuladen hat, weiter.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Es war bisher nicht eindeutig definiert, wie eine notwendige Änderung eines Vorstandes einer Gliederung kurzfristig durchzuführen ist. Da verschiedene Ereignisse in der neueren Vergangenheit zu einschneidenden Veränderungen im Gliederungsaufbau geführt haben, wie z.B. die Auflösung von Verbänden unter bestimmten Voraussetzungen, soll durch die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung die Möglichkeit geschaffen werden, innerhalb der Gliederung kurzfristig die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, um derart drastische Folgen verhindern zu können. Auch im Hinblick auf kommende Aufgaben können durch den augenblicklichen Aufbau der Vorstandsstrukturen keine kurzfristig wirksamen Maßnahmen ergriffen werdenum den Ausfall einzelner Vorstandsmitglieder auszugleichen. Diese Änderung führt nun dazu, kurzfristig die Aufgaben eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes auf ein anderes zu übertragen, um die anstehenden Geschäfte weiterführen zu können und zwingt gleichzeitig dazu, schnell einen Parteitag oder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um wieder einen ordnungsgemäßen Vorstand zusammenzustellen. Durch die Änderung ist nicht das Recht zur Abwahl einzelner Vorstände durch den Parteitag eingeschränkt. Dieses Recht ist durch das Parteiengesetz gegeben und muss daher nicht gesondert aufgeführt werden.

Piratenpad

https://tyr.piratenpad.de/2?

Datum der letzten Änderung

02.09.2015

Status des Antrags

Pictogram voting wait blue.svg nach Fristablauf gestellt - Antrag noch nicht gesperrt.