BY:Landesparteitag 15.1/Anträge/Satzungsänderung 005

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 15.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -005

Einreichungsdatum

2015/8/27 21:14:48 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Gebühren zwischen Gliederungen

Antragsteller

GeldPirat

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Gliederungen, deren Verwaltung funktioniert sollen belohnt werden. Gliederungen, die denen hinterher laufen müssen, die schlecht funktionieren sollen entschädigt werden.

Antragstext

Der Landesparteitag möge im Abschnitt B der Landessatzung eine der folgenden 3 Alternatven des § 7 (Ziffer ggf. anpassen) zusätzlich aufnehmen

Alternative 1

§7 - Gebühren zwischen den Gliederungen der Piratenpartei Bayern

(1) Jede Gliederung kann für eine Verwaltungstätigkeit, die sie für eine andere Gliederung ausführt und die von dieser auch selbst ausgeführt werden könnte, eine Gebühr verlangen. Hierzu ist vom Vorstand eine Gebührenordnung zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Diese Gebühren sind als Gliederungszuwendungen zu verstehen.

(2) Damit Gliederungen auch bei gegebenen Zugängen zu entsprechenden Informationssystemen, Tätigkeiten gem. Absatz 1 nur deshalb nicht ausführen können, weil es am Wissen der zuständigen Piraten fehlt, ist der Landesverband verpflichtet für entsprechende Schulungsmöglichkeiten oder -angebote zu sorgen.

(3) Gliederungen, die über einen handlungsfähigen Vorstand verfügen und ihre Buchungsinformationen an eine übergeordnete Gliederung zur Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem entsprechend Abschnitt A § 7b Abs. 3 weitergeben, erzeugen am Tag der Weitergabe vollständiger Informationen eines Buchungsmonats folgende Gebührenansprüche:
a) für jeden Tag, den sie diese Informationen vor dem Ersten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, können sie von der empfangenden Gliederung eine Gebühr von einem Euro verlangen.
b) für jeden Tag, den sie diese Informationen nach dem Letzten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, kann die empfangende Gliederung eine Gebühr von einem Euro von ihnen verlangen.

(4) Geschieht die Weitergabe im Zustand der Handlungsfähigkeit, ist für die Berechnung nach Absatz (3) nicht der Tag der Weitergabe, sondern der Tag des Eintritts der Handlungsunfähigkeit zu verwenden.

(5) Gebühren nach Absatz 3 a) werden vom Landesverband für eine Gliederung übernommen, wenn diese die zugrunde liegenden Buchungsinformationen innerhalb einer Woche an den Landesschatzmeister weiterleitet (z.B. durch Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem).

(6) Buchungsinformationen i.S.d. Absatz 3 sind nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Informationen eines Kalendermonats. Sind in einem Kalendermonat keine Buchungsvorgänge angefallen, so besteht die weiterzugebende Buchungsinformation aus der Mitteilung dieses Umstandes. Ist der Schatzmeister einer Gliederung zur Weitergabe von Buchhaltungsinformationen verhindert, so ist der Vorstand verantwortlich für eine Vertretungsregelung.


Alternative 2
Wie Alternative 1, aber in Absatz (3) b) statt ein Euro pro Tag, nur ein halber Euro pro Tag, also wie folgt

b) für jeden Tag, den sie diese Informationen nach dem Letzten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, kann die empfangende Gliederung eine Gebühr von einem halben Euro von ihnen verlangen.


Alternative 3
Wie Alternative 1, aber Absatz (3) ohne b) und mit nur einem halben Euro in ehemals a), also wie folgt

(3) Gliederungen, die über einen handlungsfähigen Vorstand verfügen und ihre Buchungsinformationen an eine übergeordnete Gliederung zur Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem entspr. Abschnitt A § 7b Abs. 3 weitergeben, erzeugen folgende Gebührenansprüche: für jeden Tag, den sie diese Informationen vor dem Ersten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, können sie von der empfangenden Gliederung eine Gebühr von einem halben Euro verlangen.


Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Achtung: der Antragstext ist nicht mehr identisch mit dem auf Discourse veröffentlichten Text.

zu den Absätzen (1) und (2)

Grundsätzlich sollte der Landesverband (und damit der Landesvorstand) in der Pflicht stehen allen zuständigen Personen in allen bayerischen Gliederungen Schulungen anzubieten, damit diese die Aufgaben und Verpflichtungen ihrer Ämter und Beauftragungen auch erfüllen können. Gelingt dies, wird keine Gliederung mehr Aufgaben für eine andere übernehmen müssen. Soweit die Theorie. Die bisherige Praxis zeigt leider, dass bis dahin noch ein langer Weg ist. Um den zu beschleunigen und die Folgen für diejenigen, die in die Lücken anderer einspringen wenigstens verdaulicher zu machen, dient die Idee der Gebühren zwischen den Gliederungen.

Das hat übrigens auch nichts mit Übergeordnet oder Untergeordnet zu tun. Warum sollte nicht auch ein KV eine Aufgabe übernehmen, die eigentlich ein BzV oder auch der LV zu erledigen hat. Und warum sollte der dann nicht vom BzV oder LV eine Entschädigung dafür erhalten. Und, um gleich noch einem anderen möglichen Missverständnis vorzubeugen, diese Gebühren sind keine Vergütungen. Sie werden ja nicht an Personen gezahlt, sondern fließen nur von einer Gliederung zu einer anderen - es sind Gliederungszuwendungen.

zu den Absätzen (3) bis (6)

Derzeit müssen die Landes- und Bezirksschatzmeister rund der Hälfte aller Schatzmeister im LV Bayern hinterherlaufen, um an die Buchhaltungsinformationen zu kommen, die nicht nur für eine Erstellung der Rechenschaftsberichte erforderlich sind, sondern die vor allem zeitnah gebraucht werden, um eine verlässliche Liquiditätsplanung für die Gesamtpartei möglich zu machen. Nur wenn die aktuelle Finanzsituation bekannt ist, lassen sich Prognosen für die Entwicklung der Parteienfinanzierungsmittel der kommenden Jahre anfertigen. Für eine mittel- bis langfristige Finanzplanung ist dies unverzichtbar.

Ferner staut sich der Aufwand für die Erstellung der Rechenschaftsberichte und Zuwendungsbescheinigungen derzeit auf wenige Monate im Jahr, statt sich kontinuierlich über das gesamte Jahr zu verteilen.

Der Aufwand, der derzeit vor allem von den Landesschatzmeistern dafür geleistet wird, ist nicht länger verkraftbar. Die Landesschatzmeisterei droht unter dieser Last zusammenzubrechen. Dabei handelt es sich schließlich nicht einfach um eine Pflicht, die die Landes- und Bezirksschatzmeister mit der Annahme ihres Amtes übernommen haben, vielmehr handelt es sich um das Versäumnis der anderen Schatzmeister und Vorstände, die ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommen und damit die Schatzmeister der übergeordneten Gliederungen bis über ihr Limit belasten.

Das hier vorgeschlagene System belohnt diejenigen Gliederungen, deren Finanzverwaltungen ihren Pflichten nachkommen UND diejenigen Gliederungen, die wohl oder übel die Pflichten der anderen übernehmen müssen, damit die Partei verwaltungstechnisch dennoch funktioniert.

Im Idealfall hat der LV Bayern mit allen seinen Gliederungen stets eine top aktuelle Buchhaltung, der Landesverband zahlt allen Gliederungen rund 30 Euro pro Monat und kein Schatzmeister ist mehr überarbeitet, weil es keine Spitzenbelastungen mehr gibt. Fehler, die immer mal passieren, werden schnell entdeckt und bilden nicht mehr, wie bisher Fehlerlawinen, deren Beseitigung unnötigen Mehraufwand produziert.

Zur Verdeutlichung ein paar Beispiele nach Alternative 1:

1) KV A leitet die Buchungsinfos des April am 5. März an seinen BzV weiter. Der KV erhält dafür 27,- Euro vom BzV. Der BzV importiert diese Infos innerhalb von 7 Tagen in Sage oder leitet die Info an den LV weiter und erhält die 27,- Euro wieder erstattet vom LV.

2) KV E leitet die Buchungsinfos des Juli am 10. September an seinen BzV weiter. Er bekommt nix und zahlt nix.

3) BzV G leitet die Buchungsinfos das April am 20. September an den LV weiter. Der BzV hat dafür 31,- (Juli) + 31,- (August) + 20,- (September = 82,- Euro an den LV zu zahlen.

4) KV L leitet die Buchungsinfos des Februar auch bis zum 2. August an keine übergeordnete Gliederung weiter und ist damit im Sinne des § 7b mehr als 6 Monate im Rückstand, sofern der Januar vollständig weitergeleitet worden war. Sein Vorstand wird damit am 2. August handlungsunfähig und die Gebühren nach Absatz (3) summieren sich wie folgt auf:
für den Februar 31,- (Mai) + 30,- (Juni) + 31,- (Juli) + 2,- (August) = 94,- Euro
für den März 30,- (Juni) + 31,- (Juli) + 2,- (August) = 63,- Euro
für den April 31,- (Juli) + 2,- (August) = 33,- Euro
für den Mai 2,- (August) = 2,- Euro

ergibt in Summe 192,- Euro. Werden in der Zeit der Handlungsunfähigkeit die Infos nachgereicht, bleibt es bei den 192,- Euro. Wird der Vorstand wieder handlungsfähig, bevor die Infos nachgereicht wurden, geht die Rechnung weiter und die Summe erhöht sich, bis eine Weitergabe erfolgt. Aus der Berechnung wird die Zeit der Handlungsunfähigkeit ausgeblendet.

Datum der letzten Änderung

29.08.2015

Status des Antrags

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