BY:Kolbermoor/Gründungsversammlung/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung Ortsverband Kolbermoor
- 1.1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.4 § 4 – Gliederung
- 1.5 § 5 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 1.6 § 6 - Organe des Ortsverbands
- 1.7 § 6a - Die Mitgliederversammlung
- 1.8 § 6b - Der Ortsvorstand
- 1.9 § 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.10 § 8 - Satzungs- und Programmänderung
- 1.11 § 9 - Parteiämter
- 1.12 § 10 - Salvatorische Klausel
- 2 Abschnitt B: Finanzordnung
Satzung Ortsverband Kolbermoor
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Ortsverband Kolbermoor (nachfolgend OV) ist eine Untergliederung des Kreisverbandes Rosenheim Stadt und Land, im Bezirksverband Oberbayern, im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Das Tätigkeitsgebiet des OV ist die Stadt Kolbermoor.
- (2) Der OV führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Ortsverband Kolbermoor". Die offizielle Abkürzung des OV ist "PIRATEN". Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Kolbermoor" ist zulässig.
- (3) Der Sitz des OV ist Kolbermoor.
§ 2 - Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des OV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Kolbermoor. Auch Mitglieder ohne Wohnsitz in der Stadt Kolbermoor können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Ortsverbandes werden. Das Verfahren ist in der Bundessatzung geregelt.
- (2) Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.
- (3) Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
- (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschliesslich an diese Adressen.
§ 3 - Ordnungsmaßnahmen
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 4 – Gliederung
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 5 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der OV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten.
§ 6 - Organe des Ortsverbands
- (1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Ortsvorstand und die Gründungsversammlung.
- (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 00.00.2013 in Kolbermoor.
- (3) Der Ortsverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 6a - Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
- (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Recht der freien Rede.
- (3) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim Ortsvorstand beantragen. Der Ortsvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-Mail. Mitglieder, die keine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
- (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Ortsvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Ortsparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Ortsvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Ortsvorstand einzureichen.
- (5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Ortsvorstand festgelegt.
- (6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Ortsverbandes.
- (7) Die Mitgliederversammlung tagt parteiöffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern durch Mitschnitt in Bild und Ton gestattet.
- (8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
- (9) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Ortsvorstandes vor der Beschlussfassung hierüber prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Ortsvorstandes der Piraten sein.
- (10) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Kassenprüfer haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger. Eine Entlastung des Ortsvorstands ohne vorherige Kassenprüfung ist unzulässig.
- (11) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
§ 6b - Der Ortsvorstand
- (1) Der Ortsvorstand (nachfolgend Vorstand) besteht aus:
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister
- (2) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Ortsverband alleine.
- (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Ortsparteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
- (4) Der Vorstand kann weitere Piraten für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
- (5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich (per Email oder Brief) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Ortsvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder vorübergehend ausgeschlossen werden.
- (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, wenn dies die Geschäftsordnung des Vorstands vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. Umlaufbeschlüsse werden erst mit ihrer schriftlichen Dokumentation wirksam.
- (7) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- (8) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen, politischen und sonstigen Angelegenheiten, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung zuständig sind.
- (9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese parteiöffentlich. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten sowie den Zugriff darauf und die Sicherung der Daten
- 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- 3. Dokumentation der Sitzungen,
- 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- 6. Beurkundung von Beschlüssen des Ortsvorstandes.
- (10) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Werden der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so können der Kreisverband, der Bezirksverband oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
- (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsverteilung im Ortsvorstand ist entsprechend anzupassen.
- (12) Der Ortsvorstand gilt als handlungsunfähig:
- 1. wenn er aus weniger als 3 gewählten Vorstandsmitgliedern besteht,
- 2. wenn das Amt der Vorsitzenden oder der Schatzmeister unbesetzt ist,
- 3. wenn er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt,
- 4. wenn mehr als 50 % der im Ortsverband organisierten Piraten dem Ortsvorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.
- (13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des Kreisverbands Rosenheim Stadt und Land die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Ortsverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie nachrangig den Vorgaben der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.
- (2) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.
- (3) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen Nominierungsversammlung der laut Gesetz bei der Wahl stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises.
- (4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die selben Regeln wie für die Ladungen zum Kreisparteitag. Bei vorgezogenen Wahlen beträgt die Frist zwei Wochen.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
- (1) Änderungen der Ortssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- (2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform beim Ortsvorstand eingegangen ist.
- (2) Das Grundsatz- und Wahlprogramm des Ortsverbandes darf dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland nicht widersprechen oder dieses in seinem Wesensgehalt verändern.
- (3) Der Ortsverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die genauso rechtsbindend für Mitglieder und Ortsverband ist wie die Ortssatzung. Die Geschäftsordnung kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Die Änderungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Satzung.
§ 9 - Parteiämter
- (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 10 - Salvatorische Klausel
- (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
- (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Abschnitt B: Finanzordnung
§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung
- Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Ortsverbandes Kolbermoor der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend OV) und regelt dessen Finanzen.
- Im übrigen gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.
§2 - Verwaltung und Buchführung
- Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen der Gliederung.
- Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind berechtigt, Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und sie sind alleine vertretungsberechtigt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 - Rechenschaftsbericht
- Der Ortsvorstand des OV hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des OV zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
- Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
- Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
- Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des OV unterzeichnet.
§4 - Erstattung von Aufwendungen
- Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
- Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Ortsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.
§5 - Mitgliedsbeiträge
- Befindet sich ein Mitglied des OV mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, so wird es vom Schatzmeister dreimal in Abstand von vier Wochen in Textform gemahnt. Ist das Mitglied des OV vier Wochen nach der letzten Mahnung weiterhin in Verzug, so gilt die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied des OV zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
§6 - Spenden
- Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
Kolbermoor,