BY:Kaufbeuren-Ostallgäu/KV/Gründungsprotokoll

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Piraten KF-OAL.png

Beginn: 10:30 Uhr 16 Akkreditierte anwesend

TOP 1    Begrüßung durch den Bezirk Schwaben

TOP 2    Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung - check

TOP 3    Genehmigung der Tagesordnung - 16 dafür

TOP 4    Feststellung, ob die Versammlung öffentlich ist und gestreamt werden darf - mehrheitlich gewählt

TOP 5    Feststellung von 2 Protokollführern: 

  • Horst Haug, Peter Bauch

TOP 6    Wahl des Versammlungsleiters: 

  • Claudius Roggenkamp, Beisitzer im BezV - Mehrheitlich gewählt

TOP 7    Wahl des Wahlleiters:

  • Thomas Wagner, pol.GF BezV - mehrheitlich gewählt

TOP 8    Wahl der Wahlhelfer:

  • Thomas Zenetti, Eric Lembeck - mehrheitlich gewählt

TOP 9    Aussprache und Abstimmung über die Gründung eines Kreisverbandes:mehrheitlich beschlossen

TOP 10    Satztungsdiskussion:

  • Verlesung der Satzung durch den Versammlungsleiter, Abstimmung nach jedem Paragraphen
  • §1 - angenommen
  • §2 - angenommen
  • §3 - angenommen
  • §4 - nach Änderung angenommen
    • alt:
  • (1)   Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu oder in der Stadt Kaufbeuren.
  • (2)   Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. 
  • (3)   Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden. 
  • (4)   Nach Aufnahme und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht. 
  • (5)   Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren Piratengliederungen sind unzulässig.
    • neu:
  • (1)   Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu oder in der Stadt Kaufbeuren. Näheres regelt die Bundessatzung.
  • (2)   Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt. 
  • (3)   Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden. 
  • (4)   Nach Aufnahme und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht. 
  • (5)   Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in mehreren Piratengliederungen sind unzulässig.
  • §5 - nach Änderung angenommen
    • alt:
  • (1)   Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. 
  • (2)   Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen. 
  • (3)   Die Beendigung der Mitgliedschaft im KV erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
    • neu:
  • (1)   Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt. 
  • (2)   Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen. 
  • (3)   Die Beendigung der Mitgliedschaft im KV erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. Näheres regelt die Bundessatzung.
  • §6 - nach Änderung angenommen
    • alt:
  • (1)   Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des KV. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt. 
  • (2)   Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig 2013 statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des KV statt. 
  • (3)   Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe  beantragt wird: 
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes
    • 2. von einem Zehntel der Mitglieder. 
    •     Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. 
  • (4)    Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: 
    • Genehmigung der Tagesordnung
    • Rechenschaftsberichte
    • Rechnungsprüfungsbericht 
    • Entlastung des Kreisvorstandes
    • Wahl des Kreisvorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer 
    • Wahl der Kassenprüfer
  • (5)    Der Kreisparteitag nimmt den schriftlichen Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 
  • (6)    Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 
  • (7)    Der Kreisparteitag hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens ein Viertel der anwesenden Wahlberechtigten sich dafür ausspricht. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. 
  • (8) Der Kreisparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
  • (9)    Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds, schriftlich, mindestens vier Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein. 
  • (10)    Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält: 
    • 1. den Anlass der Zusammenkunft
    • 2. das kalendermäßige Datum
    • 3. den genauen Ort
    • 4. die genaue Uhrzeit des Beginns
    • 5. eine vorläufige Tagesordnung
    • 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden. 
    •     Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen; später eingehende Anträge sollen nachgereicht werden, sofern sie dem Vorstand spätestens 36 Stunden vor dem Sitzungsbeginn vorliegen, der in der Ladung angegeben ist. 
  • (11)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
  • (12)     Im Falle der Verhinderung der ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder auf Grund höherer Gewalt oder technischer Umstände kann eine öffentliche Einladung über die Amtsblätter erfolgen.
  • (13)    Jedes akkreditierte Mitglied hat das Recht der freien Rede
  • (14)    Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.
    • neu:
  • (1)   Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des KV. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt. 
  • (2)   Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig 2013 statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des KV statt. 
  • (3)   Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe  beantragt wird: 
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes
    • 2. von einem Zehntel der Mitglieder. 
    •     Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. 
  • (4)    Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen: 
    • Genehmigung der Tagesordnung
    • Rechenschaftsberichte
    • Rechnungsprüfungsbericht 
    • Entlastung des Kreisvorstandes
    • Wahl des Kreisvorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer 
    • Wahl der Kassenprüfer
  • (5)    Der Kreisparteitag nimmt den schriftlichen Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 
  • (6)    Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 
  • (7)    Der Kreisparteitag hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens ein Viertel der anwesenden Wahlberechtigten sich dafür ausspricht. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. 
  • (8) Der Kreisparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
  • (9)    Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder, auf Antrag des Mitglieds dieses postalisch, mindestens vier Wochen vorher an die zuletzt gemeldete E-Mail-Adresse bzw. Anschrift ein.
  • (10)    Die Einberufung der Versammlung ist zu bewirken durch eine ausdrücklich als solche bezeichnete Ladung, die mindestens enthält: 
    • 1. den Anlass der Zusammenkunft
    • 2. das kalendermäßige Datum
    • 3. den genauen Ort
    • 4. die genaue Uhrzeit des Beginns
    • 5. eine vorläufige Tagesordnung
    • 6. den Klarnamen und die Amtsbezeichnung des Ladenden. 

    Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen, sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

  • (11)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
  • (12)     Im Falle der Verhinderung der ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder auf Grund höherer Gewalt oder technischer Umstände kann eine öffentliche Einladung über die Amtsblätter erfolgen.
  • (13)    Jedes akkreditierte Mitglied hat das Recht der freien Rede
  • (14)    Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.
  • §7 - nach Änderungen angenommen
    • alt:
  • (1)    Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein politischer Geschäftsführer und ein Kreissekretär. Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitages können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
  • (2)    Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die  Partei entstehen, die eine Grenze von 100,00 EUR (einhundert Euro) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
  • (3)    Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit.
  • (4)    Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. 
  • (5)    Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal mit einem maximalen Abstand von vier Monaten. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
  • (6)    Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des KV hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.
  • (7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzung festgestellt und eine einfache Mehrheit physisch oder per Fernkommunikation anwesend ist.
  • (8)    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  • (9)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:
    • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung
    • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • 3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse
    • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    • 5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse
    • 6. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • 7. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • (10)    Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (11)    Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • (12)    Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen.
  • (13)    Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 
  • (14)    Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
    • der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
    • kein Schatzmeister vorhanden ist.
    • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  • (15)    Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen (z.B. Rücktritt/Ausscheiden von Vorsitzendem und Stellvertreter oder drei anderen Mitgliedern), dann hat der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands zu prüfen und bei Bedarf festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.
    • neu:
  • (1)    Dem Vorstand gehören  mindestens drei Mitglieder an: ein  Vorsitzender, ein stellvertretender  Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen  Beschluss des  Kreisparteitages können vor der jeweiligen Vorstandswahl zusätzliche Ämter in gerader Zahl geschaffen werden.
  • (2)    Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die  Partei entstehen, die eine Grenze von 100,00 EUR (einhundert Euro) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 
  • (3)    Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit.
  • (4)    Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. 
  • (5)    Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal mit einem maximalen Abstand von vier Monaten. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.
  • (6)    Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des KV hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.
  • (7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzung festgestellt und eine einfache Mehrheit physisch oder per Fernkommunikation anwesend ist.
  • (8)    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  • (9)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:
    • 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung
    • 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • 3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse
    • 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    • 5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse
    • 6. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • 7. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • (10)    Die Führung einer Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • (11)    Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  • (12)    Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen.
  • (13)    Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 
  • (14)    Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
    • der Vorstand weniger als drei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
    • kein Mitglied die Aufgaben des Schatzmeisters übernimmt.
    • der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  • (15)    Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen, dann kann der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands prüfen und bei Bedarf festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Zugleich ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.
  • Pause 12.00 Uhr bis 12.10 Uhr
  • 17 Akkredierte (+1)
  • §8 - mehrheitlich angenommen
  • §9 - mehrheitlich angenommen
  • §10 - mit Änderungen angenommen:
    • alt:
  • (1)   Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
  • (2)   Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. Eine öffentliche, im Amtsblatt bekannt zu gebende Einladung ist nicht erforderlich.
    • neu:
  • (1)   Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu  Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze  sowie den Vorgaben der übergeordneten Satzung.
  • -1 Akkreditierter
  • §11 - mehrheitlich angenommen
  • §12 - nach Änderungen angenommen
    • alt:(1)   Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in den übergeordneten Satzungen.
    • neu:(1)   Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in den übergeordneten Satzungen.
  • §13 - nach Änderungen angenommen
    • alt:(1)    Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
    • neu:(1)    Die Finanzordnung der übergeordneten Satzungen findet entsprechend Anwendung.

Satzung beschlossen mit 16 ja Stimmen

Wahlen:

  • Antrag auf Wahlen von zusätzlichen Ämtern: 1 politischer Geschäftsführer, 1 Kreissekretär, 2 Beisitzer - 16 ja Stimmen

1. Wahl des Vorsitzenden:

    • Martin Kollien- Glaser: gewählt mit 14 ja Stimmen, 1 nein Stimme, 1 Enthaltung
    • zweiter Wahlvorschlag nicht erschienen

2. Wahl des stellv. Vorsitzenden

    • Stefan Müller: gewählt mit 14 ja Stimmen, 1 nein Stimme

3. Wahl des Kreissekretärs:

    • Michael Hefele: gewählt mit 14 ja Stimmen, 1 Enhaltung

4. Wahl des politischen Geschäftsführers:

    • Peter Bauch: gewählt mit 13 ja Stimmen, 2 Enthaltungen

Unterbrechung der Sitzung für Fototermin 10 Minuten

5. Wahl des Schatzmeisters:

    • Carmen Haug: gewählt mit 14 ja Stimmen, 1 Enthaltung

6. Wahl der Beisitzer:

      • Christian Maschek gewählt mit 8 Stimmen
      • Alex Keller gewählt mit 12 Stimmen
      • Oliver Staude 7 Stimmen

Wahl der Kassenprüfer per Handzeichen:

    • Thomas Haas
    • Thomas Blechschmid

Ende der Versammmlung: 14.00 Uhr