BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97353a

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In der Gemeinde Castell existiert keine Plakatierungsverordnung. Nach Veröffentlichung AllMBl. 2013/02 S. 52 vom 13.02.2013 ist auch die Sondernutzung zur Plakatierung für Wahlen erlaubnisfrei zu stellen. Es wird aber darum gebeten, die Anzahl der Plakate aufgrund der zahlreichen Plakatierungsanfragen verschiedener Parteien auf ein Minimum zu beschränken.

Außerdem sind bei der Plakatierung folgende Auflagen einzuhalten:
1) Der Standort der Plakate ist so zu wählen, dass keine Behinderung des laufenden Verkehrs stattfindet. Geh- und Fahrwege sind freizuhalten. Der Fußgängerverkehr darf nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Sichtverhältnisse des fließenden Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2) An Brückengeländern, Pfeiler, Stützmauern, Lichtzeichenanlagen und ähnliches dürfen keine Plakate angebracht werden.
3) Aus Verkehrssicherheitsgründen ist das Anbringen von Plakatwerbung an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen zu vermeiden.
4) Soweit innerorts die Pfosten von Verkehrszeichen benutzt werden, um Plakate zu befestigen, dürfen nur solche Pfosten verwendet werden, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen.
5) Die Plakate sind so zu sichern, dass von ihnen keine Gefahr für Dritte ausgeht.
6) Straßenverunreinigungen, die durch den Betrieb der Plakatierung bedingt sind, sind vom Antragsteller unverzüglich zu beseitigen.
7) Außerhalb der gelben Ortstafeln (Freistrecke) ist eine Plakatwerbung nicht zulässig.
8) Es dürfen keine Plakate in der Nähe von Wahllokalen (z.B. Rathaus, Sportheim, Gemeinschaftshaus etc.) aufgestellt werden.
9) Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach den Wahlen wieder restlos zu entfernen.
10) Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsgrundes auftreten können. Die Gemeinde ist schadlos zu halten und von jeder Verbindlichkeit zu befreien, falls die Gemeinde wegen eines auftretenden Schadens in Anspruch genommen wird.
12) Wir weisen darauf hin, dass nicht entfernte Plakate vom Markt Rüdenhausen beseitigt werden und hierfür eine Gebühr von 5,00 € pro Plakat in Rechnung gestellt wird.