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Fragen und Antworten zum Datenschutz bei den Piraten in Bayern

Warum braucht der LV einen DSB?

Laut BDSG §3 Abs 9 gehören "politische Meinungen" zu den "Besondere Arten personenbezogener Daten". Die Verarbeitung von diesen Daten unterliegen einer Vorabkontrolle (BDSG §4d Abs 5). Falls Daten, welche einer Vorabkontrolle unterliegen, gespeichert werden, ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen (BDSG §4f Abs 1).

Dabei braucht jede verantwortliche Stelle (definiert in BDSG §3 Abs 7) einen eigenen DSB.

Darum braucht der Landesverband (LV) einen eigenen DSB.


Brauchen die untergeordneten Gliederungen einen DSB?

Aus der selben Argumentation, wie bei dem Landesverband (LV), braucht auch jeder Bezirksverband (BzV) und Kreisverband (KV) einen eigenen Datenschutzbeauftragten (DSB), sobald die Gliederung Zugriff auf die Mitgliederdaten hat.

Jetzt ist es so, dass für komplett Bayern der bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig ist. Somit macht es für die untergeordneten nur bedingt Sinn, sich einen eigenen DSB zuzulegen.

Die aktuelle Strategie der Piratenpartei, bzw. des Bundesdatenschutzbeauftragten, ist die Landesverbände mit DSBs zu versorgen und eine Schulungsstruktur für eben diese aufzubauen, da die Anforderungen an die Qualifizierung eines DSB doch relativ hoch sind.

Es macht also organisatorisch keinen Sinn, das sich die untergeordneten Gliederungen einen eigenen DSB zulegen. Rein rechtlich sind wir mit diesem Vorgehen auf der sicheren Seite, da es nur einen Datenschutzbeauftragten pro Bundesland gibt und eine Verantwortlichkeit des DSBs für untergeordnete Stellen möglich ist.


Wer darf die Mitgliederdaten einsehen?

Bei dem Zugriff auf die Mitgliederdaten gibt es zwei Punkte die zu beachten sind:

  • "Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen." (BDSG §28 Abs 1)
  • Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (BDSG §3a)

Es ist also so, dass der Schatzmeister und der zur Verwaltung der Mitgliederdaten Beauftragte die Daten einsehen dürfen. Außerdem dürfen andere Personen aus dem Vorstand und auch vom Vorstand beauftragte Personen die Daten einsehen, soweit die Einsicht zweckgebunden ist. Alle Personen, welche die Daten einsehen, müssen an einer Schulung des DSB teilgenommen und eine Datenschutzverpflichtung unterschrieben haben.