BY:Bezirksverband Oberbayern/SatzungNeu

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HINWEIS: Diese Satzung ist ein Entwurf für eine Neufassung der Satzung des Bezirksverbands Oberbayern am Bezirksparteitag 2012.1. Auf der Diskussionsseite werden die Änderungsvorschläge diskutiert, kommentiert bzw. begründet.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene. Der Sitz des Bezirksverbandes ist München.

(2) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Oberbayern" ist zulässig

(3) Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Oberbayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Oberbayern.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Oberbayern.

(2) Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

Die Untergliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordneten Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands

Organe sind der Bezirksvorstand und der Bezirksparteitag.

§ 9a - Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand (nachfolgend Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und optional 2. Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie bis zu zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag einmal pro Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Vorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart in Textform zugestimmt haben. Der Vorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können Nicht-Vorstandsmitglieder temporär ausgeschlossen werden.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so kann dieses gesondert vom Parteitag neugewählt werden. Die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters können nur von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen werden. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als drei Mitgliedern besteht, das Amts der Vorsitzenden oder Schatzmeister unbesetzt sind, er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsfähig, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Bezirksparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(5) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(7) Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

  1. Diese Finanzordnung regelt die Finanzen des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend BzV). Die Regelungen gelten auch für alle untergeordneten Gebietsverbände, sofern nicht explizit der BzV genannt wird.
  2. Es gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.

§2 - Verwaltung und Buchführung

  1. Die Schatzmeister und deren Stellvertreter verwalten als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium die Finanzen und führen Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.
  2. Die Schatzmeister und deren Stellvertreter sind berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen und sind alleine vertretungsberechtigt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 - Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand des Gebietsverbandes hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Gebietsverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
  2. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
  3. Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
  4. Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 und §29 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§4 - Erstattung von Aufwendungen

  1. Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
  2. Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung der Finanzordnung der Bundessatzung.