BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Mitgliederentscheid/Mitgliederentscheidsordnung

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Diese Seite dient zur Erarbeitung einer Mitgliederentscheidsordnung.

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Mitgliederentscheidsordnung

§1 - Allgemeines

  1. Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
  2. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
  3. Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
  4. Bis zu zwanzig Mitgliederentscheide können in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
  5. Die erste Abstimmungsperiode endet am 23.9.2012. Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung, auf der die erste Fassung dieser Mitgliederentscheidsordnung beschlossen wurde, gelten als Teilnahmewillige.

§2 - Ablauf

Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:

  • Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
  • Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Der Abstimmungszeitraum beginnt.
  • Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
  • Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
  • Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet. Wird die Abstimmung nicht angefochten, so gilt das endgültige Abstimmungsergebnis.

§3 - Quoren, Fristen und Zeiträume

  1. Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
  2. Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither stattgefundenden Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
  3. Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt ein Viertel des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen.
  4. Das Quorum zur Gültigkeit des Ergebnisses eines Mitgliederentscheids beträgt ein Drittel der Teilnahmewilligen.
  5. Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.
  6. Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
  7. Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
  8. Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
  9. Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
  10. Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefechtet werden.
  11. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.

§4 - Arten von Abstimmungen

  1. Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden die einzelnen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
  2. Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
  3. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
  4. Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
  5. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar, so gilt diese als geheim.
  6. Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit.
  7. Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Die Alternative, die die meisten und über die Hälfte der sich nicht enthaltenden gültigen Stimmen erhält, gewinnt. Erreichen mehrere Alternativen dieses Ergebnis, wird ein erneuter Mitgliederentscheid mit ausschließlich diesen Alternativen durchgeführt.

§5 - Stimmabgabe

§5a - elektronische Stimmabgabe

  1. Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
  2. Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.

§5b - Urnenabstimmung

  1. Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbaren Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.

§5c - Briefabstimmung

  1. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
  2. Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.

§6 - Einladung und Information

  1. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
  3. Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
  4. Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.

§7 - Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Ordnung als lückenhaft erweist.