BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungsunfähigkeit

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Thomas, Josef,GeldPirat, ron.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Handlungsunfähigkeit von Vorständen
Änderungsantrag Nr.
S05
Beantragt von
Thomas, Josef,GeldPirat, ron
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / Abschnitt A: §9b (3), §9a (10) und (11)
Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschliessen Abschnitt A §9b (3) durch "entfällt" zu ersetzen und §9a (10) und (11) wie folgt zu ersetzen:
neue Absätze

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so soll dieses gesondert vom nächsten Parteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden. Die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

- er aus weniger als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitgliedern besteht;
- kein Vorsitzender mehr im Amt ist;
- kein Schatzmeister mehr im Amt ist;
- er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann;
- er sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

Begründung
bisherige Absätze

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

bisheriger Absatz §9b (3)

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Die bisherige Regelung enthält widersprüchliche Bestimmungen und führt zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Zudem verstößt sie möglicherweise gegen das Demokratieprinzip, weil sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas Weigert
  2. Manfred Plechaty
  3. Ron
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • " so soll dieses gesondert vom nächsten Parteitag neu gewählt werden." bedeutet im Klartext, dass nur die dann vakanten Positionen durch Wahlen neu besetzt werden? Dann brauchen wir aber eine Regelung, wie lange die jeweiligen Amtsperioden dauern - vorallem von denen, die als Ersatz rein gewählt wurde. Um das mal zu verdeutlichen:
    • In der Satzung heisst es zur Wahl (derzeitige Regelung): "Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag (...)" - d.h. jedes einzelne Mitglied hat hier seine jeweils gültige Amtszeit. Wird jetzt (wie von einigen Anträgen hier gefordert) die Regelung ersetzt, dass die Amtszeit bis zum nächsten ordentlichen Parteitag gilt, kann folgende Situation eintreten:
      • Komplette Wahl des Vorstands, 01.01.2013.
      • Beisitzer tritt zurück, 01.03.2013.
      • Schatzmeister tritt zurück, 01.06.2013
      • Neuwahl der beiden vakaten Positionen: 01.08.2013.
      • am 01.01.2014 endet die Amtszeit der am 01.01.2013 gewählten. Die am 01.08.2013 gewählten sind weiterhin Mitglieder des Vorstands (wenngleich dieser Handlungsunfähig würde)
    • Wenn man solche Nachwahl-Regeln schafft, muss daher die Amtszeit der neu gewählten klar geregelt werden. Beispielsweise in dem man einen Satz wie "Die Amtszeit der Nachbesetzungen Endet zum gleichen Zeitpunkt, als hätte ihre Wahl bei der ersten Besetzung dieser Amtsperiode stattgefunden.". Kann man auch anders schreiben, aber irgendsowas muss dann da rein ;) ValiDOM
    guter Punkt - vorläufige Lösung wurde eingebaut --Thomas 02:15, 12. Jul. 2012 (CEST)
  • Argument 1
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