BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Finanzgremium

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HINWEIS: Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die vom Vorstand angegebene Frist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträge falsch ist, und stattdessen gemäss Satzung §11 (2) und §188(2), §187(1) und §193 BGB die Frist erst am 16.Juli 24:00 endete. Die hier vorliegende überarbeitete Version des Antrags wurde fristgemäss zu dieser Frist eingereicht und ["diese ältere Version"] zur Frist der Vorstandes.
ACHTUNG: Änderungen nach dem 13.7. 24 Uhr werden nicht berücksichtigt - eine Auslegung der Frist wird nicht stattfinden, die Frist gilt und ist nicht diskutable, da in der Berufung klar kommuniziert
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Thomas.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Finanzgremium
Änderungsantrag Nr.
Sx2
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / Abschnitt A §9, §9c (neu), Abschnitt B §2 (1) und (2)
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschließen, den Abschnitt A der Satzung §9 (1) hinter "der Vorstand," den Text ", das Finanzgremium" einzufügen

voraussichtliches Ergebnis des geänderten Absatzes, Änderungen fett

(1) Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand, das Finanzgremium, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

und folgenden Paragraphen $9c hinzuzufügen:

neuer Paragraph

§9c - Finanzgremium

(1) Dem Finanzgremium gehören der gewählte Schatzmeister und optional weitere vom Parteitag gewählte Mitglieder an. Der gewählte Schatzmeister ist bis zu seinem Rücktritt Vorsitzender des Finanzgremiums. Der Vorsitzende des Finanzgremiums gehört gemäß §11 (2) PartG dem Vorstand an, fungiert dort als Schatzmeister und ist für die Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts gemäß §23 (1) PartG und Erlangung von Spenden gemäß §25 PartG zuständig.

(2) Die Mitglieder des Finanzgremiums werden vom Parteitag geheim gewählt. Über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder entscheidet der Parteitag per Beschluss. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(3) Tritt der Vorsitzende des Finanzgremiums von seinem Amt zurück, wählt das Finanzgremium umgehend einen neuen Vorsitzenden aus seinen Reihen, der Mitglied des Gebietsverbandes ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Besteht das Finanzgremium aus nur einer Person, ist diese der Vorsitzende.

Wird der Antrag "korrigierte Finanzordnung" angenommen, so möge Abschnitt B §2 (1) und (2) der Satzung wie folgt ersetzt werden:

geänderte Finanzordnung, Änderungen fett

(1) Das Finanzgremium als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.

(2) Jedes Mitglied des Finanzgremiums ist berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und ist alleine vertretungsberechtigt.

andersfalls mögen diese Absätze dem neuen Paragraphen §9c hinzugefügt und entsprechend nummeriert werden.

Begründung

Besonders während des Wahlkampfes ist das Amt des Schatzmeisters in einem grossen Gebietsverband sehr arbeitsintensiv und verantwortungsvoll und kann kaum einem einzelnen ehrenamtlichen Mitglied zugetraut werden. Die Wahrscheinlichkeit eines Rücktritts soll durch diesen Antrag minimiert werden und selbst im Falle eines Rücktritts die Stellvertretung regeln.

Die explizit für die Verwaltung der Finanzen gewählten Mitglieder dürfen die Spendenerlangung gemäß des fünften Abschnitts des PartG nur an einen hauptamtlichen Mitarbeiter delegieren. Falls die für Finanzen Verantwortlichen ihre Aufgaben an einfache Mitglieder delegieren, haften sie dennoch selbst dafür und können diesen keine Vorschriften machen. Deswegen sollten diese Mitglieder durch den Parteitag gewählt sein und ihre Verantwortung und Pflichten in der Satzung geregelt werden.

Durch den Antrag soll dem Schatzmeister ein vom Parteitag gewähltes Finanzgremium (§23 (1) PartG) aus Vertretern bzw. Helfern des Schatzmeisters zur Seite gestellt werden, das mehrere Vorteile bietet:

  1. die Mitglieder des Finanzgremiums teilen sich die Arbeit und Verantwortung des Schatzmeisters, wobei dieser hauptverantwortlich ist;
  2. nur der Schatzmeister als Vorsitzender des Gremiums gehört gemäß §11 (2) PartG dem Vorstand an; seine Stellvertreter kümmern sich ausschliesslich um die Finanzen;
  3. auch Finanzexperten anderer Verbände können in das Gremium gewählt werden und helfen, jedoch nicht in den Vorstand (§4(1) Bundessatzung);
  4. sollte der Schatzmeister vom Amt zurücktreten, bestimmen seine Vertreter selbst aus ihren Reihen einen Nachfolger (gemäß §11 (2) PartG);
  5. da beliebig viele Mitglieder ins Gremium gewählt werden können, können auch Mitglieder dafür gewonnen werden, die durch Mitarbeit dazulernen oder nicht im Vorstand sitzen wollen;
  6. wird kein Vertreter gewählt, gibt es keinen Unterschied zur existierenden Lösung (ein Schatzmeister).






Hinweis: Die Mitglieder sind demokratisch als Stellvertreter gewählt und bekommen zusätzlich das Recht, die Reihenfolge der Nachfolge selbst festzulegen.

Ein Finanzgremium ist in §23 (1) PartG explizit als Möglichkeit berücksichtigt: "Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet."

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Ron
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  3. ...

Diskussion

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wir brauchen immer einen gewählten Schatzmeister, haben wir keinen, muss ein Parteitag einberufen werden, der einen neuen wählt

§ 23 Abs. 1 Satz 4 PartG

Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied (...) unterzeichnet.

bitte schön ganz zitieren und nicht genau das Relevante weglassen!
§ 23 Abs. 1 Satz 4 PartG

Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet.

Begründung der gesetzlichen Änderung

Drucksache 14/8778 Seite 13, B. 11

Die Verantwortlichkeit der Parteivorstände für den Rechenschaftsbericht wird gesetzlich eindeutig gefasst. Die für die Finanzen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Parteien sind in Zukunft nicht mehr als einzige für Unrichtigkeiten haftbar. Vielmehr sind die Vorstände der Parteien insgesamt und insbesondere die Parteivorsitzenden, die ebenso wie die für die Finanzen verantwortlichen Vorstandsmitglieder in Zukunft die Pflicht zur Mitunterzeichnung haben, für die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte verantwortlich. Gleichzeitig wird die Stellung der für die Finanzen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Parteien gestärkt, indem ihre Wahl durch den Parteitag verpflichtend vorgeschrieben wird.

Der Schatzmeister sowie das Finanzgremium sind vom Parteitag gewählt. Der Antrag gibt vor, dass der erste Schatzmeister zunächst den Bericht unterzeichnet. Tritt dieser zurück, so ist das vom Gremium neu gewählte Vorstandsmitglied das "für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied". Für diese neue Modell der Schatzmeisterregelung siehe BATTIS, Ulrich und Jens KERSTEN. "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 (2003), 657ff.