BY:Kreisverband Berchtesgadener Land/Satzungsentwurf

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Inkrafttreten

zu beschließen auf der Gründungsversammlung am 26.11.2011 in Reichenhall (19:00 Poststube)

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Berchtesgadener Land ist ein untergeordneter Gebietsverband des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Berchtesgadener Land" und die Kurzbezeichnung "Piraten Berchtesgadener Land" oder "Piraten BGL".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist im Landkreis Berchtesgadener Land, Bad Reichenhall.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Berchtesgadener Land.
(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Berchtesgadener Land. Anderenfalls gelten sinngemäß die Satzungen der übergeordneten Gliederungen in der jeweils gültigen Fassung.

Bezirksverband Landesverband Bundessatzung

§ 2 - Mitgliedschaft

Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundessatzung.

§ 3 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 4 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich, jedoch spätestens 13 Monate nach dem vorangegangenen. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) ein.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(6) Der Kreisparteitag tagt öffentlich, sofern er nicht die Parteiöffentlichkeit beschließt. Gäste haben kein Stimmrecht.
(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium, darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
(8) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(9) Der Kreisparteitag wählt für die Amtszeit des Vorstandes mindestens einen Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie überprüfen die Kassenführung und fertigen einen Prüfbericht an, welcher dem Kreisparteitag mit Vorstandswahl vorgelegt wird. Dieser Bericht ist Bestandteil der Entlastung des Vorstandes. Bei Rücktritt eines Rechnungsprüfers benennt der Vorstand einen kommissarischen Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden ebenfalls entlastet.
(10) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens zwei Mitgliedern des nach dem Kreisparteitag amtierenden Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(11) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.
(12) Ist vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist ein weiterer Kreisparteitag geplant, kann der Kreisvorstand zu einem Kreisparteitag ohne Vorstandswahl einladen. In der Einladung ist deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen. In diesem Fall muss der Kreisvorstand auch keinen Tätigkeitsbericht vorlegen. Wird der Kreisparteitag aufgrund eines Mitgliederantrages einberufen und in diesem Antrag eine Neuwahl des Kreisvorstandes gefordert, erfolgt auf dem Kreisparteitag eine Neuwahl des Kreisvorstandes.
(13) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) einem, maximal drei Stellvertreter/n
c) Dem Schatzmeister
(2) Der Kreisparteitag legt die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter fest.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(6) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(7) Ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann dem Vorstand einen Antrag zur unverzüglichen Behandlung vorlegen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. (9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(10) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 6 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(3) Der Kreisverband ist für Landkreiswahlen und, sofern kein Ortsverband besteht, für die Gemeindewahlen innerhalb seines Tätigkeitsgebiets zuständig.

§ 7 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§ 8 Finanzen

(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
(4) Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(2) Änderungen treten direkt nach Beschluss durch den Kreisparteitag in Kraft.