BY:Allgäu-Bodensee/Satzung 1

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Satzung des Kreisverbands Allgäu-Bodensee der Piratenpartei Deutschland

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Allgäu-Bodensee ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung.

Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Schwaben und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piratenpartei Deutschland in der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), dem Landkreis Oberallgäu und dem Landkreis Lindau führt den Namen:

Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Allgäu-Bodensee. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Allgäu-Bodensee verwendet.

(3) Der Kreisverband umfasst das politische Gebiet der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), den Landkreis Oberallgäu und den Landkreis Lindau.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Lindau (B). Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden, sofern dieser für alle Piraten im Kreisverband auf eine zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

§ 2 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes Allgäu-Bodensee sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 21.01.2012.

§ 3 - Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet ein Mal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies durch Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes beschlossen oder schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt wird. Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen. Der außerordentliche Kreisparteitag hat sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung zu befassen.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Rechenschaftsberichte

3. Rechnungsprüfungsbericht

4. Entlastung des Kreisvorstandes

5. Wahl des Kreisvorstandes

6. Wahl der Rechnungsprüfer

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Kreisparteitag in Textform ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Anträge, die mit dem Anlass der Versammlung in Beziehung stehen und dem Vorstand schon vorliegen, sind der Ladung in geeigneter Form beizufügen.

(8) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wurden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 4 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und zwei Beisitzer. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam für den Beschluss von Rechtsgeschäften zeichnungsberechtigt, sofern dadurch keine Verpflichtungen für die Partei entstehen, die eine Betragsgrenze von einmalig 50,00 EUR (fünfzig) überschreiten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand haftet nur für nachgewiesenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmals von der Gründungsversammlung, anschließend jährlich vom Kreisparteitag, in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, gewählt.

(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigem Abstand, mindestens aber einmal im Quartal physisch. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mind. 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes und der Uhrzeit einberufen. Bei außergewöhnlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzung festgestellt und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff, Schutz und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Art und Weise der Bekanntgabe von Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse

6. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

7. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(10) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(11) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen mündlichen Tätigkeitsbericht ab, welcher auch in schriftlicher Form den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht wird. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(12) Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder kann er aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr satzungsgemäß erfüllen, dann hat der Vorstand des Bezirks Schwaben der Piratenpartei Deutschland, auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbands, durch Beschluss die Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstands festzustellen und einen Notvorstand zu berufen, der die laufenden Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter führt, bis rechtmäßig ein neuer Kreisvorstand gewählt ist.

Zugleich ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, der einen neuen Vorstand wählt.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Hauptwohnsitz in der Kreisfreien Stadt Kempten (Allg.), dem Landkreis Oberallgäu oder dem Landkreis Lindau, sofern keine Zugehörigkeit nach §5 Abs.2 erklärt wurde.

(2) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, das zwar seinen Hauptwohnsitz in keinem der in §5 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften hat, aber erklärt, sich dem Kreisverband Allgäu-Bodensee zugehörig zu fühlen und in diesem Mitglied sein möchte.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht genießt das Mitglied ab der Aufnahme, sofern es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes teilen eine Änderung der Mitgliedsdaten selbstständig dem Kreisverband oder der nächst höheren Gliederung mit.

(6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt

a) durch Wechsel des Hauptwohnsitzes in eine andere Gebietskörperschaft außerhalb des Kreisverbandes

b) durch Erklärung der Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung

c) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist und den geladenen Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Weise zugänglich gemacht wurde.

§ 9 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) In der Aufstellungsveranstaltung können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

(4) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt.

(5) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder des Kreisverbands, deren Mitgliedschaft durch einen bezahlten Mitgliedsbeitrag aktiv ist.

In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreisparteitagen aus §3 dieser Satzung.

(6) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

(7) Auf Antrag von 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird die Bestimmung der Reihenfolge der Listenkandidaten in einem separaten Wahlgang durchgeführt werden, wenn eine Reihung notwendig ist.

(8) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

(9) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung

2. Form und Datum ihrer Ladung

3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten

4. Gang der Wahlen und Abstimmungen

5. Ergebnis der Nominierungswahlen

(10) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben.

§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Bundessatzung.

§ 11 - Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gelten sinngemäß die Bestimmungen in den Satzungen der nächst höheren Gliederungen.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.01.2012 beschlossen.