BW:Stuttgart/Gründungsversammlung/Satzung

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Aktuell: Beschlussphase (Siehe auch Dokument: KV-Satzungsentwurf im Pad)

Inhaltsverzeichnis

Satzung der Piratenpartei Stuttgart

Hinweis: Hierbei handelt es sich um den Entwurf, der der Gründungsversammlung der Piratenpartei Stuttgart zum Beschluss vorgelegt wird.

1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Stuttgart ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz des Kreisverbandes ist Stuttgart; hier befindet sich gegebenenfalls auch seine Geschäftsstelle.

(3) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Stuttgart"; die offizielle Langform des Namens lautet "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Stuttgart"; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Stadtkreis Stuttgart. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Stadtkreis Stuttgart ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

1.2 Mitgliedschaft

Art.3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen beim Kreisverband angezeigten Wohnsitz im Stadtkreis Stuttgart hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Stadtkreis Stuttgart ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands. Der Vorstand kann mit der Zustimmung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder die Entscheidungsbefugnis zur Neuaufnahme auf ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen. Dieser Beschluss kann durch den Vorstand jederzeit widerrufen werden.

(3) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(4) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art.4 – Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren beim Kreisverband angezeigten Wohnsitz außerhalb des Stadtkreis Stuttgart haben, auf ihren schriftlichen Antrag zum Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.

Art.5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Kreisverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen beim Kreisverband angezeigten Wohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue beim Kreisverband angezeigte Wohnsitz liegt.

(3) Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann ein Mitglied die Zugehörigkeit zum Kreisverband frei bestimmen.

Art.6 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Stuttgart.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände sind verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

2. Organe

Art.7 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art.8 – Kreisvorstand

(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Der Kreisvorstand kann auch als Vorstand der Piratenpartei Stuttgart bezeichnet werden.

(4) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art.9 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

3. Die Kreismitgliederversammlung

3.1 Aufgaben und Zusammentritt

Art.10 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband Stuttgart zum Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertreter.

Art.11 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 14 Monaten mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens beim Kreisvorstand, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art.12 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. den Anlass der Einberufung

2. das kalendarische Datum

3. den genauen Ort (postalische Adresse)

4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung

5. die vorläufige Tagesordnung

6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind

7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem zugestimmt hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

3.2 Konstituierung der Versammlung

Art.13 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art.14 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

3.3 Rechte und Pflichten

Art.15 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art.16 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;

2. vom Vorstand des Kreisverbandes Stuttgart;

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.

Art.17 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, werden Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.18 – Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Einreichen von Alternativanträgen zu Programmanträgen ist zulässig, sofern diese Anträge in Inhalt und Sinn einem fristgerecht eingereichten Programmantrag entsprechen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in Form einer Programmkommission mit der redaktionellen Weiterverarbeitung des Programms beauftragen. Die Programmkommission ist zur Korrektur von Fehlern am Programm berechtigt, sofern diese Korrekturen nicht Inhalt und Sinn des Programms verändern. Die Programmkommission muss auf der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen. Die Beauftragung der Kommission erfolgt entsprechend den Regelungen in Artikel 29.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art.19 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie besonderer Beauftragungen jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

4. Der Kreisvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung

Art.20 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.

(4) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben. Der Ausgabenbeschluss wird trotz bestehendem Einspruch gültig, wenn der Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diesen Ausgabenbeschluss freistellen.

(5) Der Kreisvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;

3. Dokumentation der Sitzungen;

4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;

7. Beschlussfähigkeit;

8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;


Art.21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Kreisverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Kreisvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 14 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter und Nachkrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

4.2 Kommissarischer- und Not-Vorstand

Art.22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art.23 – Notvorstand

(1) Ist mehr als 1/2 der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, und stehen keine Nachrücker zur Verfügung, dann ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

(2) Ist der Vorsitzende des Kreisverbands, alle stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Kreisvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Kreismitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.

(3) Bis die Neuwahl des Kreisvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Kreisverbandes; diese Kommissare sind vom Vorstand der nächst höheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

4.3 Buchführung, Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Art.24 – Buchführung, Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Kreisvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.

(2) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Büchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Kreismitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(4) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(5) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

5.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art.25 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen des Kreisverband Stuttgart, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

5.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.26 – Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.27 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

6. Sonstiges

6.1 Finanzordnung

Art.28 – Finanzordnung des Kreisverbandes

Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

6.2 Beauftragung von Mitgliedern

Art.29 - Beauftragungen

(1) Die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand können Mitglieder mit der Ausübung bestimmter Aufgaben, wie der Koordination von Themen und Projekten beauftragen.

(2) Die Beauftragung erfolgt mittels Wahl durch die Kreismitgliederversammlung oder durch Beschluß durch den Vorstand. Für einen Aufgabenbereich können auch mehrere Mitglieder beauftragt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, sich für eine Beauftragung zu bewerben und neue Aufgabenbereiche vorzuschlagen.

(3) Art, Umfang und Dauer der Beauftragung ist vor der Wahl exakt festzulegen. Ändert sich daran etwas, dann müssen die betroffenen Beauftragten erneut gewählt werden.

(4) Der Kreisvorstand veröffentlicht eine Liste der Aufgabengebiete, in der Art, Umfang und Dauer der Bauftragung, sowie die beauftragten Mitglieder gelistet sind.

(5) Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit in enger Abstimmung mit den Mitgliedern und dem Vorstand aus und berichten gegebenenfalls der Kreismitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

(6) Die Beauftragungen enden automatisch mit der Amtszeit des Vorstandes. Ein Rücktritt der Beauftragten von ihren Aufgaben ist jederzeit möglich. Die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand können die Beauftragten jederzeit per Beschluss von ihren Aufgaben entbinden. Beauftragungen, die durch die Kreismitgliederversammlung erfolgt sind, können durch den Kreisvorstand nur mit Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder verändert werden.

6.3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.30 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Stuttgart oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art.31 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverband Stuttgart verbindlich.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Anstelle der rechtsunwiksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung treten die Regeleungen der jeweils nächsthöheren Gebietsgliederung bis hin zur Bundessatzung.

(3) Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29. Oktober 2011 in Stuttgart angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.

(4) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Stuttgart beschlossen worden ist.