BW:Landesparteitag/KurzGOfürAVs

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Geschäftsordnung zur Aufstellungsversammlung

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Parteimitglieder.

(2) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.


§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl/Abstimmung‚ {§10a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung} beantragen.

(4) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei offenen Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Wahl durch Zustimmung (approval voting) statt.

(5) Das Wahlverfahren für geheime Personenwahlen und zur Aufstellung von Personen und Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen wird in "Geschäftsordnungszusatz 1 - Wahlordnung" geregelt.


§ 3 Versammlungsleitung

Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung. Diese hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und übt während der Versammlung das Hausrecht aus.


§ 4 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung.

(2) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende, die sie unterstützen.

(3) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von der Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.


§ 5 Protokoll

(1) Die Versammlung wählt eine Protokollführung, welche für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich ist.

(2) Es wird durch die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und den amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.


§ 6 Kandidaturen

(1) Kandidierende erhalten zehn Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.

(2) Nach der Vorstellung beginnt die Versammlung mit der Befragung der Kandidierenden. Nach maximal fünf Fragen entscheidet die Versammlung über eine weitere Befragung des jeweiligen Kandidierenden. Dies wird solange wiederholt, bis keine Fragen mehr da sind oder sich die Versammlung gegen eine weitere Befragung ausspricht.


§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Kandidierenden für die Landesliste sind geheim. Bei sonstigen Personenwahlen wird offen gewählt, sofern sich auf Befragen durch die Versammlungsleitung kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(2) Haben mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach noch kein Ergebnis fest, wird per Los entschieden.


§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Gegenrede zu dem Antrag halten. Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

§ 8a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 8b Einholung eines Meinungsbildes Meinungsbilder müssen inhaltlich einen erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Thema haben. Der GO-Antrag gilt ohne Abstimmung als angenommen und wird nicht ausgezählt.

§ 8c Änderung der Tagesordnung Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich gestellt werden und einen eindeutigen Vorschlag zur Änderung beinhalten.

§ 8d Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich und begründet bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. (2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten.

§ 8e Änderung der Geschäftsordnung Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich gestellt werden und einen eindeutigen Vorschlag zur Änderung beinhalten.


§ 9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit ab Beschluss für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


§ Drölf Erinnerung

Seid nett zueinander.