BW:Kreisverband Ulm Alb-Donau-Kreis/Kommunalwahl 2014/Aufstellungsversammlung Buergerliste 2014/GO

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Gemeinderatswahllistenaufstellung_2014/GO

Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlung der Liste "in Ulm. um Ulm. für Ulm. (Ulm hoch 3)"

§ 1 Allgemeines

  1. Zur Zulassung zur Aufstellungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person aktives Wahlrecht in der Stadt Ulm zur Kommunalwahl 2014 besitzt und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele akkreditierte Anhänger zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein stimmberechtigter Anhänger nur an Teilen der Aufstellungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  3. Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Aufstellungsversammlung.
  4. Das Protokoll der Aufstellungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und der Vertrauenspersonen beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll, sofern vorhanden, beigefügt. Wird kein Wahlprotokoll angefertigt, wird das Versammlungsprotokoll ebenfalls durch den Wahlleiter beurkundet. Die vorgenannten Dokumente werden den Anhängern durch angemessene Veröffentlichung durch die Vertrauenspersonen zugänglich gemacht.
  5. Die Versammlungsleitung muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass alle für die Zulassung zur Wahl erforderlichen Informationen ordnungsgemäß protokolliert werden. Sofern möglich, sind entsprechende Niederschriften im Anschluss an die Versammlung anzufertigen.
  6. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§ 2 Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Aufstellungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  3. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Anhänger dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Anhängern dies fordern.
  4. Wird geheim gewählt, so wird der Aufstellungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  5. Alle Anhänger, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, die Aufstellungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Anhängers beschließt die Aufstellungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Anhängers und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  6. Kandidieren für eine Bewerbung für Wahlen zu Volksvertretungen kann jeder Bürger, der in Ulm zum Zeitpunkt der Wahl passives Wahlrecht besitzt. Die Kandidierenden müssen sich bis zum Aufruf der Wahl hierzu beim Wahlleiter melden.
  7. Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Anhänger hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
  8. Als Wahlverfahren für offene Personenwahlen wird das Verfahren für Alternativanträge analog angewendet.
  9. Das Wahlverfahren für geheime Personenwahlen und zur Aufstellung von Personen und Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen wird in „Geschäftsordnungszusatz 1 - Wahlordnung“ geregelt.
  10. Ist es einem Kandidaten für eine Personenwahl nicht möglich, persönlich anwesend zu sein, kann er einen Anhänger beauftragen, ihn zu vertreten. Der Vertreter des Anhängers verkündet der Versammlung, dass er den entsprechenden Kandidaten vertritt und ob der Kandidat gegebenenfalls eine Annahme der Wahl wünscht.

§ 3 Ämter der Aufstellungsversammlung

§ 3a Versammlungsleitung

  1. Die Aufstellungsversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die aus bis zu drei Personen besteht und zu Beginn der Versammlung von der Aufstellungsversammlung gewählt wird.
  2. Die Mitglieder der Versammlungsleitung werden einzeln von der Aufstellungsversammlung gewählt.
  3. Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Anhängers sichergestellt werden muss.
  4. Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Aufstellungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Aufstellungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
  5. Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  6. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Anhänger dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
  7. Die Versammlungsleitung nimmt während der Aufstellungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Aufstellungsversammlung angemessen bekannt macht.
  8. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Anhänger dazu ernennen, das Entgegennehmen und Prüfen der Anträge zu unterstützen. Diese Antragshelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Anhänger abzulehnen.
  9. Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Aufstellungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Aufstellungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Aufstellungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

§ 3b Wahlleitung

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Diese besteht aus maximal 3 Personen. Sie dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, deren Wahl sie durchzuführen haben.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    2. Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
    3. die Feststellung der Wahlberechtigung,
    4. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    5. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
    6. das Entgegennehmen der Wahlzettel,
    7. das Auszählen der Stimmen,
    8. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    9. Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle muss die Wahlleitung weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern ernennen, die sie in seiner Arbeit unterstützen. Auf Beschluß der Versammlung kann auf Wahlhelfer verzichtet werden, wenn Transparenz und Kontrolle durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
  4. Wenn geheime Wahlen oder Abstimmungen stattgefunden haben, fertigt der Wahlleiter ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Aufstellungsversammlung an, das von ihm selbst zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Das Wahlprotokoll muss von mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben werden, sofern Wahlhelfer ernannt wurden.

§ 3c Protokollanten

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der über den Parteitag das Protokoll und die Niederschriften anfertigt.
  2. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Anhänger dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Aufstellungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Aufstellungsversammlung entscheiden, einzelne Anhänger abzulehnen.

§ 3d Vertrauenpesonen und Zeugen

  1. Die Aufstellungsversammlung wählt darüber hinaus, je nach Bewerbungsverfahren für öffentliche Wahlen, Vertrauenspersonen und Zeugen.

§ 4 Anträge

  1. JederAnhänger hat das Recht, Anträge auf der Aufstellungsversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Anhängern, bestimmt diese einen Anhänger zum Vertreter des Antrags vor der Aufstellungsversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
  2. Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Parteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
  3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Anhängers muss der Aufstellungsversammlung innerhalb einer Viertel Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
  5. Während der Aussprache zu einem Antrag kann die Versammlungsleitung dem Antragsteller oder einem Stellvertreter nach jedem anderen Redebeitrag das Rederecht einräumen, auch wenn die Rednerliste bereits geschlossen ist.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Anhänger kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Anhänger entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Anhänger kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung.
    2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung.
    3. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein.
    4. Antrag auf Schließung der Rednerliste.
    5. Antrag auf Öffnung der Rednerliste.
    6. Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein. Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann jeder Anhänger stellen, sofern er nicht oder nicht mehr auf der Rednerliste steht.
    7. Antrag auf Alternativantrag.
    8. Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter.
    9. Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3(3).
    10. Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer.
    11. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4).
    12. Antrag auf getrennte Wahlgänge.
    13. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge.
    14. Antrag auf Neuauszählung der Wahl.
    15. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung.
    16. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen.
    17. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes.
      1. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Anhänger Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
      2. Das Meinungsbild wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.
  5. Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

§ 6 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung ist ab ihrer Verabschiedung bis zur Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.

Geschäftsordnungszusatz 1 - Wahlordnung

Die Versammlung beschließt über das zur Anwendung kommende Wahlverfahren.