BW:Kreisverband Ulm Alb-Donau-Kreis/Gründungsversammlung/GO
Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes ADKUL der Piratenpartei Deutschland.
Diese Version entspricht Rev.1 aus Pad http://ulm.piratenpad.de/KV-GO-Gruendungsversammlung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Zulassung zur Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister des Bezirksverbands Tübingen (bei Kreismitgliederversammlungen der Schatzmeister des Kreisverbandes) und aus Piraten, die von ihnen hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
(2) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
(3) Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung.
(4) Das Protokoll der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung, inkl. der gefassten Beschlüsse, wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.
(5) Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.
§2 Wahlgrundsätze
(1) Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
(2) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
(4) Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
(5) Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
(6) Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat im Sinne der Landessatzung, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
(7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
(8) Als Wahlverfahren für offene Personenwahlen wird das Verfahren für Alternativanträge analog angewendet. Sind mehrere gleiche Ämter zu besetzen, werden dabei getrennte Wahlgänge durchgeführt.
(9) Als Wahlverfahren für geheime Personenwahlen wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Kandidaten zur Auswahl stehen, keinem Kandidaten darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Außerdem kann jeder stimmberechtigte Pirat „Nein“ stimmen und so keinem Kandidaten eine Stimme geben. Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat. Haben mehr Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht als Ämter zu vergeben sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Haben weniger Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht, als Ämter zu vergeben sind, findet ein weiterer Wahlgang statt, um die noch freien Ämter zu vergeben. Dabei muss vorher die Möglichkeit bestehen, dass sich weitere Kandidaten zur Wahl stellen.
(10) Die Aufstellung von Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt wird bestimmt, wie viele Personen auf der Liste stehen sollen. Im zweiten Schritt werden in einer geheimen Personenwahl die Personen gewählt, die auf der Liste stehen sollen. Im dritten Schritt wird die Reihenfolge der Personen auf der Liste in einer geheimen Abstimmung bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat maximal so viele Stimmen wie Personen auf der Liste stehen. Jeder Person auf der Liste können von 0 bis 3 Stimmen zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Liste ergibt sich aus der Sortierung der Personen auf der Liste nach absteigender Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl ein.
§ 3 Ämter der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung
§ 3a Versammlungsleitung
(1) Die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die aus bis zu drei Mitgliedern besteht und zu Beginn der Versammlung von der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung gewählt wird. Die genaue Anzahl wird durch die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder der Versammlungsleitung werden einzeln von der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung angemessen bekannt macht.
(7) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.
§ 3b Wahlleitung
(1) Die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Diese besteht aus maximal 3 Piraten. Sie dürfen nicht Kandidaten für ein Amt sein, deren Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
- Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
- die Feststellung der Wahlberechtigung
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Wahlzettel
- das Auszählen der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
- Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleitung mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 3c Protokollanten
(1) Die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Protokollanten, die über den Parteitag das Protokoll anfertigen. Die genaue Anzahl wird durch die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
§ 4 Anträge
(1) Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
(2) Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Parteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
(3) Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung/ Kreismitgliederversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(4) Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
(5) Während der Aussprache zu einem Antrag kann die Versammlungsleitung dem Antragsteller oder einem Stellvertreter nach jedem anderen Redebeitrag das Rederecht einräumen, auch wenn die Rednerliste bereits geschlossen ist.
§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(3) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
(4) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
- Antrag auf Ende der Rednerliste
- Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
- Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
- Antrag auf Alternativantrag
- Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
- Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3(3)
- Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer
- Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4)
- Antrag auf getrennte Wahlgänge
- Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- Antrag auf Neuauszählung der Wahl
- Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
- Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(5) Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.