BW:Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/wahlen/2013 bundestag/gemeinden bodensee

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Inhaltsverzeichnis

Plakatieren BTW2013 - Wahlkreis 293 (Bodensee)

Für Statistikfreunde

  • Gesamtzahl Hohlkammerplakate DIN A1: 300 Stück, verteilt auf 6 Motive (je 50 Stück)
  • Gesamtzahl Kopfplakate DIN A1: 100 Stück, ein Motiv
  • Gesamtzahl der Gemeinden: 27 Gemeinden im Wahlkreis
  • Plakatverteilung (Hohlkammerplakate / Kopfplakate / Gemeinden):
    • Gemeinde bis 5.000 Einwohner: 6 Plakate (1x je Motiv) / 2 / 15 Gemeinden
    • Gemeinde bis 10.000 Einwohner: 12 Plakate (2x je Motiv) / 4 / 6 Gemeinden
    • Gemeinde bis 20.000 Einwohner: 18 Plakate (3x je Motiv) / 6 / 4 Gemeinden
    • Gemeinde bis 40.000 Einwohner: 24 Plakate (4x je Motiv) / 8 / 1 Gemeinde
    • Gemeinde bis 80.000 Einwohner: 48 Plakate (8x je Motiv) / 12 / 1 Gemeinde
  • Plakatinformationen der Gemeinden
    • Antwort erhalten: 19 Gemeinden
    • Keine Antwort erhalten: 8 Gemeinden
  • Plakatierungsbeginn:
    • ohne Datumsangabe: 8
    • ab 01.08.2013: 2
    • ab 12.08.2013: 6
    • ab 22.08.2013: 3
  • Genehmigungen:
    • Angefragt (noch offen): 9
    • Bereits erteilt: 10

Wald (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 2608


Pfullendorf (18 Plakate)

Genehmigung ist angefragt

  • Einwohner: 12.925

Für Ihre Anfrage danke ich Ihnen. Für Plakatwahlwerbung ist eine Erlaubnis erforderlich, auch wenn die Plakate auf Privatflächen angebracht werden, sofern sie von öffentlichen Straßen sichtbar sind. Den Antrag können Sie per e-mail stellen, unter sibylle.kempf@stadt-pfullendorf.de. Bitte geben Sie an, wieviel Plakate Sie anbringen möchten und wie groß die Plakate sind. Für das Aufstellen von Infoständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich, die Sie bei mir beantragen können. Ich benötige den Zeitpunkt, Angaben zur gewünschten Örtlichkeit und zur Größe des Infostandes.

Herdwangen-Schönach (5 Plakate)

Keine Laternenplakate, nur Anschlagtafeln

  • Einwohner: 3178

In unserem Gemeindegebiet gibt es 5 offizielle Anschlagtafeln, an denen Sie Werbeplakate anbringen dürfen. Diese befinden sich an folgenden Stellen:

  • Herdwangen: gegenüber dem Rathaus
  • Kleinschönach: an der Abzweigung von der Pfullendorfer Straße in die Gartenstraße
  • Großschönach: bei der Kirche in der Aachtalstraße
  • Sohl: beim Brunnen
  • Aftholderberg: bei der Bushaltestelle in der Hauptstraße

Eine Plakatierung an den Straßenlaternen ist nicht erwünscht und wird vom Bauhof kostenpflichtig abgehängt.

Ilmensee (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 1962


Sipplingen (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einmwohner: 2073

Überlingen (24 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 21589

Owingen (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 4210

Frickingen (6 Plakate)

Genehmigung, Plakatieren erst ab 22.08 / 09.09.2013!

  • Einwohner: 2871

Wir haben diesbezüglich keine Vorschriften. Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie vor der Wahl einen Infostand in der Gemeinde aufstellen (bitte informieren Sie uns kurz vorher über Ort und Termin). Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie ab 4 Wochen vor der Wahl (also ab 22.08.2013) Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum aufhängen (außer in der Kirchstraße in Frickingen; hier ist dies erst ab 09.09.2013 möglich). Bitte hängen Sie die Plakate vollständig nach der Wahl wieder ab! Die Wahlplakate dürfen weder an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden, noch dürfen sie diese verdecken. Die Aufstellung ist nur innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten erlaubt.

Heiligenberg (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 2946

Uhldingen-Mühlhofen (12 Plakate)

Genehmigung angefragt

  • Einwohner: 7802

Satzung über das Verbot des wilden Plakatierens Aufgrund von § 4 der Gemeindordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (Ges.Bl. 1976 S.1) sowie des § 111 Abs. 1 Nr. 5 und des § 112 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung – LBO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Juni 1972 (Ges.Bl.S. 351) hat der Gemeinderat am 31.7.1979 folgende bereits am 11.10.1977 beschlossene Satzung als örtliche Bauvorschrift beschlossen: §1 Verbot des wilden Plakatierens (1) Im Innenbereich des bebauten Gemeindegebiets (§ 2 Abs. 15 LBO) sind Anschläge außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen sowie außerhalb der Stätte der Leistung nicht zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anschläge, die im Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfs angebracht werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anschläge wieder beseitigt werden. a) wenn sie als Ankündigung von Veranstaltungen ihren Zweck erfüllt haben oder b) wenn sie so unansehnlich geworden sind, dass sie verunstaltend wirken. §2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung sowie des Ortes und der Zeit der Auslegung in Kraft.

Salem (12 Plakate)

Genehmigung angefragt

  • Einwohner: 10946

besten Dank für Ihre Anfrage. Bezüglich der Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Flächen bitten wir Sie, sich unter Benennung des gewünschten Standortes und Termins zum gegebenen Zeitpunkt nochmals mit uns in Verbindung zu setzen. Wegen der Plakatierung wenden Sie sich bitte an Herrn Wagner (Tel. 07553/823-32, E-Mail: "marc.wagner@salem-baden.de"). Vorab können wir Ihnen mitteilen, dass das Plakatieren an Bäumen, Verkehrszeichen, öffentlichen Gebäuden und Buswartehäuschen nicht zulässig ist. Plakate dürfen nur so angebracht werden, dass keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erfolgt. Insbesondere dürfen auch für Fußgänger und Radfahrer keine Behinderungen entstehen. Insofern sind Plakate an Geh- und Radwegen in mindestens zwei Metern Höhe anzubringen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Deggenhausertal (6 Plakate)

Genehmigung angefragt

  • Einwohner: 4085

Sie müssen die Plakatierung unter Angabe des Zeitraums und der Anzahl der Plakate bei uns beantragen und erhalten dann eine gebührenfreie Genehmigung mit den entsprechenden Hinweisen zur Plakatierung in der Gemeinde. Die Aufstellung von Infoständen ist grundsätzlich möglich. Wir bitten um Kontaktaufnahme, wenn der Standort von Ihrer Seite feststeht.

Daisendorf (6 Plakate)

Genehmigung liegt vor

  • Einwohner: 1538

in der Gemeinde Daisendorf bestehen keine Satzungsvorschriften zur Plakatierung. Es ist aber zu beachten, dass durch die Plakatierung keine Gefährdung des Straßenverkehrs eintreten darf. Plakatierung an Bäumen lassen wir nicht zu, da hierbei Beschädigungen nicht völlig auszuschließen sind. Plakate im Umfeld von 50 Metern um das Rathaus (Wahllokal) lassen wir ebenfalls nicht zu und bitten um Beachtung. Schließlich bitten wir zu beachten, im fairen Parteienwettbewerb nicht überdimensioniert zu plakatieren. Die Plakate sind unmittelbar nach dem Wahltag wieder einzusammeln.

Meersburg (12 Plakate)

Genehmigung liegt vor, ab 12.08.2013

  • Einwohner: 5428

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass Plakatierungen für die Bundestagswahl am 22.09.2013 wie folgt zulässig sind: 1. Plakatwände - Eingangstreppe Rathaus Meersburg - Unterstadtstraße - Burgweganlagen - Daisendorfer Straße - Einmündung Dr.-Zimmermannstraße - Baitenhausen - gegenüber der Bushaltestelle 2. Straßenbeleuchtungsmasten an den Gehwergen, in den Wohngebiete mittels Auslegerplakaten. Eine Beschränkung der Anzahl der Plakate ist nicht vorgesehen, jedoch muss eindringlich darauf hingewiesen werden, dass

  • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. D.h., dass an den Plakatwänden genügend Freiraum für die Mitbewerber bleibt sowie pro Lichtmast nur eine Werbeanlage zulässig ist und nicht alle Lichtmasten in Beschlag genommen werden;
  • sämtliche Plakate nicht widerrechtlich auf privaten Flächen, nicht sichtbehindernd, nicht das Stadtbild verschandelnd und nicht gefährdend aufgehängt oder angeklebt werden. Verkehrszeichen sind für die Wahlwerbung nicht zulässig (Bestimmungen der StVo beachten!).
  • im Altstadtbereich ist eine Wahlwerbung nicht zulässig (außer: Eingangstreppe Rathaus Meersburg und Unterstadtstraße - Burgweganlagen).

Stetten (6 Plakate)

Genehmigung angefragt

  • Einwohner: 964

Sehr geehrter Herr Göpfert, eine Plakatierung in unserer Gemeinde ist genehmigungspflichtig. Es reicht aus, wenn Sie einen formlosen Antrag mit der Anzahl der Plakate sowie dem Plakatierungszeitraum einreichen. Die Genehmigungsgebühr beträgt pauschal 25 Euro.

Bermatingen (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 3816

Hagnau am Bodensee (6 Plakate)

Angefragt, noch keine Antwort erhalten

  • Einwohner: 1389

Immenstaad am Bodensee (12 Plakate)

Genehmigung erhalten, ab 12. August, jeder 5. Lichtmast

  • Einwohner: 6182

Bundestagswahl am 22. September 2013 Wahltafeln / Lichtmastenwerbung Zur Information der Parteien und Wählervereinigungen aus Anlass der o. a. Wahl weisen wir hinsichtlich der Wahltafeln und der Lichtmastenwerbung auf folgende Regelungen hin, die im Gemeindegebiet Immenstaad zu beachten sind.

  1. Wahltafeln

Die Wahltafeln sind ab Montag, 12. August 2013 an folgenden Standorten aufgestellt:

    1. Immenstaad:
  • Meersburger Strasse 17, REWE-Markt Parkplatz
  • Friedrichshafener Strasse, gegenüber Bushaltestelle auf der Nordseite
  • Gehrenbergstrasse (FEWOPA), vor der Kreuzung zur L 207
    1. Kippenhausen:
  • Altenbergstrasse, Kiesparkplatz beim Rathaus

Die Wahltafeln haben wir in einzelne Felder eingeteilt. Sie erhalten hiermit die Erlaubnis, für die o. g. Wahlen ein solches ausgewiesenes Feld (DIN A1) für Plakatierungszwecke zu nutzen, wobei keinerlei Reihenfolge der Plakatierung festgelegt ist. Die Plakatierung muss selbst vorgenommen werden.

  1. Lichtmastenwerbung:

Sie erhalten außerdem die Erlaubnis zur Lichtmastenwerbung. Nachdem wohl nicht alle Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, erteilen wir Ihnen vorab die Erlaubnis, an jedem fünften Lichtmast eine solche Werbung anzubringen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Parteien ist insofern allerdings eine nachträgliche Änderung denkbar. Wir würden Sie dann entsprechend informieren. Zur Vermeidung von Schäden an den Lichtmasten bitten wir Sie, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, indem Sie z. B. Gummimanschetten verwenden, Die Verwendung von nicht ummanteltem Draht ist nicht zulässig. An den wertvollen Kandelabern im Bereich des Ortskerns wird wegen der damit verbundenen Gefahr einer Beschädigung der Lichtmasten die Werbung nicht zugelassen. Achten Sie auch besonders in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen darauf, dass die Verkehrssicherheit durch die Wahlwerbung nicht beeinträchtigt wird. An den Masten, an denen die Fußgängerüberweg-Schilder angebracht sind, dürfen Lichtmastenträger aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angebracht werden. Mit der Lichtmastenwerbung kann ab 12. August 2013 begonnen werden
Werbung am Wahltag in unmittelbarer Nähe der Wahllokale:
Im unmittelbaren Zugangsbereich zu den Wahlräumen  Kindergarten Ruhbühl, Gehrenbergstrasse 3  Linzgauhalle, Linzgauweg 7  Kindergarten Strandbadstrasse, Strandbadstrasse 13  Kindergarten Kippenhausen, Winkel 2 ist am Wahlsonntag die Wahlwerbung nicht zulässig. Wir bitten Sie besonders, dies zu beachten.


Markdorf (18 Plakate)

Genehmigung angefragt, ab 22.08.2013 Plakatieren erlaubt

  • Einwohner: 12866

Für die Bundestagswahl wird die Stadt Markdorf an mehreren Stellen im Stadtgebiet Wahlwerbeflächen für die Parteien errichten. Die Zuteilung der Flächen erfolgt auf Antrag nach Bekanntwerden der Bewerber im Wahlkreis, voraussichtlich 4 Wochen vor der Wahl. Darüber hinaus wird auf Antrag das Plakatieren im Straßenraum (Laternen) und Info-Stände erlaubt. Antragsformulare können Sie auf der Internetseite der Stadt herunterladen www.markdorf.de Freundliche Grüße

Oberteuringen (6 Plakate)

Genehmigung liegt vor

  • Einwohner: 4461

Auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass in der Gemeinde Oberteuringen an den im beiliegenden Ortsplan markierten Stellen ab ca. 15.07.2013 Plakattafeln für Parteiwerbung aufgestellt werden. Für die Plakatierung erteilen wir Ihnen hiermit die erforderliche Genehmigung. Plakattafeln dürfen nur aufgestellt bzw. an Laternenmasten aufgehängt werden, sofern eine Verkehrsgefährdung durch die Plakate nicht zu erwarten ist und das Ortsbild durch die Plakattafeln nicht verschandelt wird. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind einzuhalten bzw. erforderliche Genehmigungen bei der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis zu beantragen. Die Plakattafeln sind unmittelbar nach der Wahl von Ihnen wieder zu entfernen.

Friedrichshafen (48 Plakate)

Genehmigung angefragt, Plakatieren ab 12.08.2013

  • Einwohner: 57153

Es werden den für die zur Wahl zugelassenen Parteien ab 12.08.2013 die Aufhängung von max. 200 Plakaten max. DIN A 1 im öffentlichen Straßenraum, die Aufstellung von Infoständen in der Fußgängerzone - Fläche frei wählbar die Aufstellung von eigenen Großtafeln (Wesselmänner) an vorgegebenen Bereichen die Plakatierung auf von der Stadt zur Verfügung gestellten Großtafeln erlaubt. Es muss ein schriftlicher Antrag (auch per Fax oder E-Mail) bei uns eingereicht werden. Sie erhalten dann von uns Erlaubnisse übersandt aus denen die weiteren Auflagen und Bedingungen hervorgehen.

Eriskirch (6 Plakate)

Genehmigung liegt vor, Plakatieren ab 22. August 2013

  • Einwohner: 4583

Angefragt, Daten per Post erhalten. Plakatierung auf Plakatwänden ab dem 22. August

Meckenbeuren (18 Plakate)

Genehmigung erteilt, Plakatieren ab 12. August

  • Einwohner: 13037

Unter Bezugnahme auf Ihre oben gen. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass die Gemeinde Meckenbeuren ca. 6 Wochen vor der Wahl drei Plakatwände aufstellt, an denen die zur Bundestagswahl kandidierenden Parteien Plakate anschlagen können. Die Plakatwände sind in Felder eingeteilt, jeder Partei steht ein Feld zur Verfügung. Die Plakatwände werden an folgenden Stellen aufgestellt: • im Ortsteil Meckenbeuren an der Ecke Hauptstraße/Bahnhofstraße • im Ortsteil Brochenzell an der Ecke Inselstraße/Humpisstraße • im Ortsteil Kehlen an der Ecke Hauptstraße/Pestalozzistraße Das Aufhängen bzw. Aufstellen von Plakattafeln ist grundsätzlich erlaubt, mit Ausnahme an den schwarzgestrichenen Straßenbeleuchtungsmasten in der Ortsdurchfahrt Meckenbeuren, da erfahrungsgemäß die Lackierung beschädigt wird. Die Anzahl der Plakate ist nicht konkret festgelegt. Die Plakate können ca. 6 Wochen vor der Wahl aufgehängt werden. Wir bitten Sie, unmittelbar nach der Wahl die Plakate wieder zu entfernen. Die Verteilung von Prospekten und ähnlichem über das Amtsblatt der Gemeinde ist nicht möglich.

Langenargen (12 Plakate)

Genehmigung liegt vor, Plakatieren ab 01.08.2013

  • Einwohner: 7571

Plakatierungstafeln / Lichtmastenwerbung Zur Information der Parteien und Wählervereinigungen aus Anlass der o.a. Wahl weisen wir hinsichtlich der Plakatierungstafeln und der Lichtmastenwerbung auf folgende Regelungen hin, die im Gemeindebereich Langenargen zu beachten sind. Plakatierungstafeln: Die Plakatierungstafeln sind ab Donnerstag, 01.08.2013 an folgenden Standorten aufgestellt:

  • Ortsbereich Langenargen:
    • Untere Seestraße, östlich des Gebäudes Untere Seestr. 7 beim Minigolfplatz
    • Oberdorfer Straße, nördlich der Seniorenbegegnungsstätte Oberdorfer Str. 14 bei der dortigen Tiefgarage/Feuerwehrhaus
    • Eisenbahnstraße, westlich des Bahnhofs
    • Andreas-Brugger-Straße, östlich der Einmündung der Maulbertschstraße
    • Lindauer Straße, Ecke Amthausstraße
  • Ortsteil Oberdorf:
    • Einmündungsbereich Tettnanger Straße/Kressbronner Straße
  • Ortsteil Bierkeller-Waldeck:
    • Einmündungsbereich Friedrichshafener Straße/Tannenstraße

Die Standorte dieser Tafeln haben wir im beigefügten Plan gekennzeichnet. Die Plakatierungstafeln haben wir in 12 einzelne Felder eingeteilt. Sie erhalten hiermit die Erlaubnis, ein solches ausgewiesenes Feld (DIN A1) für Plakatierungszwecke zu nutzen, wobei keinerlei Reihenfolge der Plakatierung festgelegt ist. Die Plakatierung muss selbst vorgenommen werden. Es ist darauf zu achten, dass Plakate anderer Parteien und Wählervereinigungen, die sich bereits an der Plakatierungstafel befinden, nicht überklebt werden.
Lichtmastenwerbung
Sie erhalten außerdem die Erlaubnis zur Lichtmastenwerbung. Nachdem wohl nicht alle Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, erteilen wir Ihnen vorab die Erlaubnis, an jeden vierten Lichtmasten eine solche Werbung anzubringen. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Parteien ist insofern allerdings eine nachträgliche Änderung denkbar. Wir würden Sie dann entsprechend informieren. Zur Vermeidung von Schäden an den Lichtmasten bitten wir Sie, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, indem Sie z.B. Gummimanschetten verwenden. Die Verwendung von nichtummanteltem Draht ist nicht zulässig. An den wertvollen Kandelabern im Bereich der verkehrsberuhigten Zone des Ortskerns wird wegen der damit verbundenen Gefahr einer Beschädigung dieser Lichtmasten die Werbung nicht zugelassen. Achten Sie auch besonders in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen darauf, dass die Verkehrssicherheit durch diese Wahlwerbung nicht beeinträchtigt wird. An den Masten, an denen die Fußgängerüberweg-Schilder angebracht sind, dürfen Lichtmastenträger aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angebracht werden. Mit der Lichtmastenwerbung kann ab Donnerstag, 01.08.2013 begonnen werden.
Aufstellung von Plakatständern
Wir erteilen außerdem pauschal die Erlaubnis, Plakatständer aufzustellen, auch im Dreiecksverbund um Lichtmasten herum angeordnet. Derartige Plakatständer sind auch an den Kandelabern im verkehrsberuhigten Bereich zulässig. Bitte aber auch hier die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen, damit Beschädigungen der Masten unterbleiben. Mit der Werbung durch die Aufstellung von Plakatständern kann ab Donnerstag, 01.08.2013 begonnen werden.
Werbung am Wahltag in unmittelbarer Nähe der Wahllokale:
Im unmittelbaren Zugangsbereich zu den Wahlräumen

  • Rathaus, Obere Seestr. 1
  • Turn- und Festhalle, Foyer, Kirchstr. 19 (Zugang auch über Goethestraße und von der Amthausstraße

her)

  • Dorfgemeinschaftshaus Oberdorf, Erlenweg 3
  • Kindergarten Bierkeller-Waldeck, Fichtenweg 17

ist am Wahlsonntag die Wahlwerbung nicht zulässig. Wir bitten Sie besonders, dies zu beachten.
Schäden durch Wahlwerbung:

Kressbronn am Bodensee (12 Plakate)

Genehmigung liegt vor, Plakatieren ab 12.08.2013

  • Einwohner: 8275

Plakatierungstafeln / Lichtmastenwerbung Zur Information der Parteien und Wählervereinigungen aus Anlass der o.a. Kommunalwahlen weisen wir hinsichtlich der Plakatierungstafeln und der Lichtmastenwerbung auf folgende Regelungen hin, die im Gemeindebereich Kressbronn a.B. zu beachten sind.

  1. Plakatierungstafeln

Die Plakatierungstafeln werden ab der 31. Kalenderwoche 2013 an folgenden Standorten aufgestellt:

  • Kressbronn - Lindauer Straße (gegenüber Gasthof Engel)
  • Kressbronn - Hauptstraße (gegenüber Rathausplatz)
  • Ortsteil Retterschen, Dorfstraße
  • Ortsteil Gattnau, St- Gallus-Straße (Ortseingang Richtung Poppis)
  • Ortsteil Betznau, Am Dorfach
  1. Lichtmastenwerbung:

Zur Vermeidung von Schäden an den Lichtmasten bitten wir Sie, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, indem Sie z.B. Gummimanschetten verwenden. Die Verwendung von nichtummanteltem Draht ist nicht zulässig. Achten Sie auch besonders in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen darauf, dass die Verkehrssicherheit durch diese Wahlwerbung nicht beeinträchtigt wird. An den Masten, an denen die Fußgängerüberweg-Schilder angebracht sind, dürfen Lichtmastenträger aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angebracht werden. Mit der Lichtmastenwerbung kann ab 12.08.2013 begonnen werden.

  1. Aufstellung von Plakatständern:

Wir erteilen außerdem pauschal die Erlaubnis, Plakatständer aufzustellen, auch im Dreiecksverbund um Lichtmasten herum angeordnet. Bitte aber auch hier die notwendigen Schutzvorkehrungen treffen, damit Beschädigungen der Masten unterbleiben.

  1. Werbung am Wahltag in unmittelbarer Nähe der Wahllokale:

In unmittelbaren Zugangsbereichen zu den Wahlräumen (Rathaus, Nonnenbachschule, Parkschule, Festhalle und Alte Schule in Gattnau) ist am Wahlsonntag die Wahlwerbung nicht zulässig. Wir bitten Sie besonders, dies zu beachten.


Tettnang (18 Plakate)

Genehmigung angefragt

Keine Plakate: Bärenplatz, Montfortstraße, Montfortplatz, Schlossstraße und Karlstraße

  • Einwohner: 18076

Bedingungen und Auflagen Plakatierungen

  1. In folgenden Straßen ist das Plakatieren grundsätzlich nicht erlaubt:

Bärenplatz, Montfortstraße, Montfortplatz, Schlossstraße und Karlstraße

  1. Plakate dürfen außerdem nicht an folgenden Stellen aufgestellt und befestigt werden:
  • an Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Lichtsignalanlagen
  • an Laternenmasten, an denen bereits Verkehrszeichen angebracht sind.
  • auf Verkehrsinseln
  • im Kreisverkehr
  • an Bäumen, Baumstämmen, Ästen, auch nicht an den „Dreiböcken“
  • in Blumen- und Pflanzbeeten
  • außerhalb der geschlossenen Ortschaft (außerhalb der Ortstafel)
  • Städtische Anlagen dürfen nicht beklebt werden.
  1. Jegliche Sichtbehinderung in Einmündungsbereichen ist nicht gestattet. Der Straßen- und Fußgängerverkehr darf durch Plakatträger nicht gefährdet werden. Deshalb ist auf Geh- und Radwegen eine Mindesthöhe von 2,50 m einzuhalten. Zum Fahrbahnrand öffentlicher Straßen ist ein Sicherheitsabstand von 50 cm einzuhalten.
  2. Diese Erlaubnis gilt nur für Plakate, die mit dem beigefügten Genehmigungsaufkleber der Stadt Tettnang versehen sind. Die Aufkleber sind auf dem Plakat selbst gut sichtbar anzubringen. Es dürfen nur so viele Plakate angebracht werden, wie Genehmigungsaufkleber ausgegeben werden. Für Plakatträger mit 2 oder mehr Plakaten (z. B. Vorder- und Rückseite) sind entsprechend mehrere Genehmigungsaufkleber zu verwenden. Plakate, die keinen Aufkleber tragen, werden unverzüglich auf Kosten des Betroffenen entfernt. Darüberhinaus wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
  3. Die Plakate mit den entsprechenden Ständern und Aufhängern sind nach Ablauf dieser Sondernutzungserlaubnis unverzüglich zu entfernen. Spätestens 2 Tagen nach Ablauf des Genehmigungszeitraums müssen die Plakate entfernt sein.
  4. Das Aufstellen von Plakaten ist nur bis zu einer Größe bis DIN A 1 zulässig.
  5. Werden Plakatträger auf Privatgrundstücken aufgestellt, so ist das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen. Vorgenannte Auflagen und Bedingungen gelten auch in diesem Fall.
  6. Die Stadt Tettnang ist von jeglichen Ansprüchen - auch Dritter -, die aus dieser Erlaubnis entstehen, freizustellen. Im Falle eines Widerrufs dieser Erlaubnis besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Tettnang.
  7. Für die Erlaubnis können nachträglich Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Erlaubnis ist stets widerruflich. Sie kann insbesondere bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen werden.
  8. Bei Nichteinhaltung der vorstehend genannten Auflagen und Bedingungen wird diese Erlaubnis widerrufen. Plakatträger, die entgegen den vorgenannten Auflagen und Bedingungen aufgestellt wurden, werden im Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes entfernt. Die Kosten der Ersatzvornahme betragen ca. 350€. Die Nichtbeachtung vorstehender Auflagen und Bedingungen stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500 € geahndet werden kann.
  9. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird für Ziffer 10 dieser Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet. Verkehrsbehindernde oder sichtbehindernde oder an Bäumen befestigte Plakate und Dreiecksständer usw. müssen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sofort beseitigt werden. Nicht genehmigte Plakate oder Dreiecksständer usw. und Plakate die die vorstehend genannten Auflagen nicht einhalten, müssen im Interesse rechtstreuer Veranstalter sofort abgehängt werden. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Beseitigungsanordnung würde im Ergebnis die Sanktionierung der illegalen Plakatierung entgegenstehen. Denn die Beseitigungsanordnung liefe ins Leere, wenn sie erst nach Ablauf des Veranstaltungstermins befolgt werden müsste.

Neukirch (6 Plakate)

Genehmigung liegt vor, Plakatieren ab 12.08.2013

  • Einwohner: 2622

Für Wahlen genehmigen wir generell folgende Plakatierung pro Partei:

  • Bekleben der öffentlichen Plakattafel am Geländer des Turnhallenvorplatzes, Kirchstraße 9, Neukirch mit einem Plakat bis zu max. Größe DIN A-1.
  • Aufhängen von Werbeplakaten an Straßenbeleuchtungsmasten in nachstehendem Umfang:
    • im Ortsteil Neukirch: 5 Plakate
    • im Ortsteil Wildpoltsweiler: 2 Plakate
    • im Ortsteil Goppertsweiler: 2 Plakate