BW:Kreisverband Mittelbaden/Entwurf IFS LKr Rastatt
Der nachfolgende Vorschlag einer Informationsfreiheitssatzung wurde durch den Kreisverband Rastatt/Baden-Baden am 09.09.2013 an den Landrat des Landkreis Rastatt verschickt. Die Städte und Gemeinden im Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden haben ebenfalls eine Fassung des IFS-Entwurfs erhalten, jedoch mit verlängerten Bearbeitungsfristen.
Nachfolgend der Text unseres Satzungsentwurfs:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Rastatt
(Informationsfreiheitssatzung)
– Entwurf der Piratenpartei -
Der Landkreis Rastatt erlässt auf Grund §3 Satz 1 der Landkreisordnung für das Land Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Zweck der Satzung, Anwendungsbereich
- 2 § 2 Begriffsbestimmungen
- 3 § 3 Informationsfreiheit
- 4 § 4 Aktive Veröffentlichungen
- 5 § 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
- 6 § 6 Antragstellung
- 7 § 7 Erledigung des Antrages
- 8 § 8 Schutz öffentlicher Belange und Rechtsdurchsetzung
- 9 § 9 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
- 10 § 10 Schutz personenbezogener Daten
- 11 § 11 Schutz von Immaterialgüterrechten und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
- 12 § 12 Trennungsprinzip, beschränkter Informationszugang
- 13 § 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
- 14 § 14 Gebühren und Auslagen
- 15 § 15 Kommunale(r) Informationsfreiheitsbeauftragte(r)
- 16 § 16 Inkrafttreten
§ 1 Zweck der Satzung, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den beim Landkreis vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Betroffen von der Auskunftspflicht sind
• kommunalrechtlich verwaltete Anstalten des öffentlichen Rechts einschließlich Ämtern und Behörden, • kommunale Eigenbetriebe • kommunal verwaltete Stiftungen und Vereine • Unternehmen, die ganz oder anteilig in kommunalem Besitz sind, • Unternehmen, die hoheitliche Aufgaben übernehmen oder mit der Ausübung öffentlicher Daseinsvorsorge betraut sind.
(3) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der von der Landkreisverwaltung gespeicherten Daten kann nicht durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen, die unabhängig von der Art ihrer Speicherung amtlichen Zwecken dienen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteile eines amtlichen Vorgangs werden sollen, stellen keine amtlichen Informationen dar.
(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(3) Zuständige Stellen sind die Organisationseinheiten des Landkreises Rastatt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
(4) Dritte sind Personen, über oder durch die personenbezogene Daten oder andere Informationen vorliegen.
§ 3 Informationsfreiheit
(1) Jede natürliche und juristische Person hat unabhängig von seinem Wohnsitz Anspruch auf freien Zugang zu den unter diese Satzung fallenden Informationen.
(2) Für die Ausführung der Aufgaben nach dieser Satzung entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
§ 4 Aktive Veröffentlichungen
(1) Das Prinzip der maximalen Öffentlichkeit soll Anwendung finden. Alle rechtlichen Ermessenspielräume werden ausgeschöpft, um eine frühestmögliche elektronische Veröffentlichung aller Informationen zu ermöglichen. Gründe, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind zu veröffentlichen. Sprechen die Gründe nur gegen die Veröffentlichung von Teilen der Informationen, werden die übrigen Teile veröffentlicht.
(2) Um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, führt der Landkreis ein öffentlich einsehbares, maschinenlesbares und durchsuchbares Aktenverzeichnis.
(3) Der Landkreis veröffentlicht Informationen in maschinenlesbarer Form und offenen Formaten. Informationen sind so zu erstellen und vorzuhalten, dass eine Informationsfreigabe möglichst einfach erfolgen kann.
§ 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
(1) Der Landkreis hat grundsätzlich nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder Informationsträger zugänglich zu machen, welche die begehrten Informationen enthalten. Er darf aus wichtigem Grund von der Wahl abweichen. Der Grund ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt zu geben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die gewählte Art der Informationsbeschaffung zu einem unverhältnismäßig höheren Verwaltungsaufwand führen würde.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, weist der Landkreis auf dieses Tatsache hin und nennt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3) Der Landkreis stellt grundsätzlich ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen, Ablichtungen und Ausdrucken ist gestattet. Kann der Landkreis den Informationszugang nach Satz 1 nicht erfüllen, stellt er Kopien zur Verfügung. Soweit der Erstellung von Kopien Urheberrechte Dritter entgegenstehen, ist vom Landkreis die Einwilligung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers einzuholen. Verweigert die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber die Einwilligung, besteht kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. Wird eine Einwilligung nur gegen Entgelt erteilt, hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dieses als Auslagen zu erstatten.
(4) Eine Aushändigung von Originalunterlagen zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten des Landkreises ist ausgeschlossen. Bestehende Regelungen für Akteneinsichtsgesuche anderer öffentlicher Stellen und von Rechtsanwälten im Rahmen laufender Verfahren bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Landkreis stellt auf Antrag Kopien von Informationen bzw. Informationsträgern, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung gegen Auslagenerstattung zur Verfügung.
(6) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt der Landkreis auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(7) Der Landkreis kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn er dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Fundstelle angibt.
§ 6 Antragstellung
(1) Der Zugang zu den Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form beim Kunden-Service-Center des Landkreises oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
(2) Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller erforderlichenfalls zu unterstützen.
(4) Ist der Auskunftsantrag unvollständig, fehlerhaft oder aber an die falsche Stelle gerichtet, ist der Antragssteller entsprechend zu informieren und der Antrag möglichenfalls unaufgefordert an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
§ 7 Erledigung des Antrages
(1) Der Landkreis macht die begehrten Informationen über die zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen zugänglich.
(2) In begründeten Fällen, sofern Umfang und/oder Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist auf maximal 30 Kalendertage verlängert werden. Verzögerungen sind gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich zu begründen, und diese oder dieser ist über den Arbeitsstand zu informieren.
(3) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die zuständige Stelle, die zur Verfügung über die beantragten Informationen berechtigt ist.
(4) Die zuständigen Stellen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.
(5) Alle besonders schützenswerten Daten sind in den der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgehändigten Informationen unkenntlich zu machen.
(6) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist ein Verwaltungsakt und innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu begründen. Darüber hinaus ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen, ob und ggf. wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird.
§ 8 Schutz öffentlicher Belange und Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange
(1) der Zugang zu den begehrten Informationen die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,
(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
(3) eine Bekanntgabe gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde,
(4) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt würde,
(5) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde,
(6) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verwendet werden sollen,
(7) der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen kann,
(8) der Antrag erkennbar rechtsmissbräuchlich gestellt wird, insbesondere weil er in kürzerem Zeitraum wiederholt erfolgt oder querulatorischen, schikanösen oder beleidigenden Inhalt hat.
(9) Informationen, die nach den Absätzen 1 bis 6 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Entfall des Vorenthaltungsgrundes zugänglich zu machen.
§ 9 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Der Antrag ist abzulehnen für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen und alsbald vernichtet werden.
(3) Der Antrag ist abzulehnen für Protokolle vertraulicher Beratungen und nichtöffentlicher Sitzungen.
(4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatzes 3 nur für Ergebnisprotokolle.
§ 10 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
• es liegt eine Einwilligung der oder des Betroffenen vor, • die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt, • die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte einzelner geboten, • die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt, • die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist.
(3) Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat der Landkreis dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Gemeinde die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
§ 11 Schutz von Immaterialgüterrechten und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz von Immaterialgüterrechten dem entgegensteht.
(2) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegt.
(3) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat der Landkreis der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Gemeinde die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
§ 12 Trennungsprinzip, beschränkter Informationszugang
(1) Der Landkreis trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 8 bis 11 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
(2) Wenn nur Teile der angeforderten Informationen den Schutzbestimmungen der §§ 8 bis 11 unterliegen, werden die übrigen Teile der Informationen zugänglich gemacht.
(3) Soweit und solange eine Trennung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.
§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 14 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben, deren Gesamthöhe einen Betrag von 50 Euro nicht überschreitet. Näheres regelt die Gebührenverordnung des Landkreises.
(2) Die Auslagen von privaten informationspflichtigen Stellen werden gegebenenfalls von der Landkreisverwaltung erstattet.
(3) Für die Bereitstellung bereits erstellter und von den zuständigen Stellen vorgehaltener Daten sowie für mündliche Auskünfte werden keine Gebühren und Auslagen nach (1) erhoben.
(4) Gebühren und Auslagen werden Sozialleistungsempfängern auf Antrag erlassen.
(5) Der Antragssteller muss über die Höhe der Gebühren für eine kostenpflichtige Auskunft vorab informiert werden.
(6) Der Antragssteller kann gegen die Gebührenfestsetzung begründeten Widerspruch einlegen. Für die Bearbeitung des Widerspruchs fallen auch bei teilweiser oder vollständiger Ablehnung keine weiteren Gebühren an.
§ 15 Kommunale(r) Informationsfreiheitsbeauftragte(r)
(1) Der Landkreis Rastatt ernennt eine(n) Informationsfreiheitsbeauftragte(n), an die/den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die in dieser Satzung beschriebenen Rechte durch die Landkreisverwaltung nicht oder nicht vollständig gewährt worden sind.
(2) Aufgabe des oder der Informationsfreiheitsbeauftragten ist die Durchsetzung dieser Rechte innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen sowie das Recht, sich bei Konflikten direkt an den/die Landrat/Landrätin zu wenden.
(3) Kommunaler Informationsauftrag und kommunaler Datenschutzauftrag sind inhaltlich und personell aufeinander abzustimmen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Informationsfreiheitssatzung tritt am …………………………… in Kraft.