BW:Bezirksverband Stuttgart/Geschäftsordnung-Bezirksparteitag
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung zum Bezirksparteitag
- 1.1 § 1 Teilnahme & Akkreditierung
- 1.2 § 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
- 1.3 § 3 Versammlungsleitung
- 1.4 § 4 Wahlleitung
- 1.5 § 5 Protokoll
- 1.6 § 6 Kandidaturen
- 1.7 § 7 Wahlen
- 1.8 § 8 Antragsvorstellung
- 1.9 § 9 Abstimmungen über Anträge
- 1.10 § 10 Anträge zur Geschäftsordnung
- 1.11 § 11 Automatisches Verfallen von Anträgen
- 1.12 § 12 Gültigkeit
Geschäftsordnung zum Bezirksparteitag
§ 1 Teilnahme & Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Parteimitglieder.
(2) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl/Abstimmung‚ {§ 10a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung} beantragen.
(4) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Wahl durch Zustimmung (approval voting) statt.
§ 3 Versammlungsleitung
Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung. Diese hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und übt während der Versammlung das Hausrecht aus.
§ 4 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung.
(2) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende, die sie unterstützen.
(3) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von der Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.
§ 5 Protokoll
(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Es wird durch die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und den amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
§ 6 Kandidaturen
(1) Kandidierende erhalten drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(2) Nach der Vorstellung beginnt die Versammlung mit der Befragung der Kandidierenden. Nach maximal fünf Fragen entscheidet die Versammlung über eine weitere Befragung des jeweiligen Kandidierenden. Dies wird solange wiederholt, bis keine Fragen mehr da sind oder sich die Versammlung gegen eine weitere Befragung ausspricht.
§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei sonstigen Personenwahlen wird offen gewählt, sofern sich auf Befragen durch die Versammlungsleitung kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(2) Haben mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach noch kein Ergebnis fest, wird per Los entschieden.
§ 8 Antragsvorstellung
Der Antrag ist in kompakter Rede vorzustellen. Im Anschluss kann die Versammlung sachbezogene Fragen stellen. Anschließend werden je fünf Pro- und Contra-Reden zugelassen. Nach diesem Verfahren entscheidet die Versammlung ob sie je weitere fünf Argumentationen zulassen will. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine Argumentationen mehr wünscht, und es wird mit der Abstimmung fortgefahren.
§ 9 Abstimmungen über Anträge
Gibt es mehrere konkurrierende Anträge, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (approval voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. In nachfolgender Abstimmung wird die Zahl auf einen Antrag reduziert. Der verbleibende Antrag wird am Ende zur abschließenden Abstimmung gestellt.
§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Gegenrede zu dem Antrag halten. Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
§ 10a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 10b Einholung eines Meinungsbildes Meinungsbilder müssen inhaltlich einen erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Thema haben. Der GO-Antrag gilt ohne Abstimmung als angenommen und wird nicht ausgezählt.
§ 10c Änderung der Tagesordnung Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich gestellt werden.
§ 10d Neuwahl eines Versammlungsamts (1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich und begründet bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. (2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten.
§ 10e Änderung der Geschäftsordnung Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich gestellt werden.
§ 11 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Bezirksparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 12 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bezirksparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ Drölf Erinnerung Seid nett zueinander.