BW:Bezirksverband Karlsruhe/Bezirksparteitag/2011.1/Geschäftsordnung

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Dies ist die vorgeschlagene GO für den Bezirksparteitag 2011.1. Bis zur Annahme dieser GO ist die bisherige GO gültig. In der neuen Fassung wurde §2 an die Änderung der Landessatzung angepasst.


Geschäftsordnung für den Bezirksparteitag des Bezirksverbands Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland

§ 1 Allgemeines

  1. Zur Zulassung zum Bezirksparteitag wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus einem Vorstandsmitglied des Bezirksverbandes Karlsruhe oder aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt werden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen des Bezirksparteitags teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich.
  3. Ämter und Befugnisse des Bezirksparteitags enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende des Bezirksparteitags.
  4. Das Protokoll des Bezirksparteitags inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Protokollanten und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den gewählten Vorstand zugänglich gemacht.

§2 Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen des Bezirksparteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  3. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
  4. Wird geheim gewählt, so wird dem Bezirksparteitag durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  5. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, dem Bezirksparteitag hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Bezirksparteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  6. Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat im Sinne der Bezirkssatzung, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
  7. Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
  8. Als Wahlverfahren für offene Personenwahlen wird das Verfahren für Alternativanträge analog angewendet. Sind mehrere gleiche Ämter zu besetzen, werden dabei getrennte Wahlgänge durchgeführt.
  9. Als Wahlverfahren für geheime Personenwahlen wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Kandidaten zur Auswahl stehen, keinem Kandidaten darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Außerdem kann jeder stimmberechtigte Pirat „Nein“ stimmen und so keinem Kandidaten eine Stimme geben. Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat. Haben mehr Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht als Ämter zu vergeben sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Haben weniger Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht, als Ämter zu vergeben sind, findet ein weiterer Wahlgang statt, um die noch freien Ämter zu vergeben. Dabei muss vorher die Möglichkeit bestehen, dass sich weitere Kandidaten zur Wahl stellen.
  10. Die Aufstellung von Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt wird bestimmt, wie viele Personen auf der Liste stehen sollen. Im zweiten Schritt werden in einer geheimen Personenwahl die Personen gewählt, die auf der Liste stehen sollen. Im dritten Schritt wird die Reihenfolge der Personen auf der Liste in einer geheimen Abstimmung bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat maximal so viele Stimmen wie Personen auf der Liste stehen. Jeder Person auf der Liste können von 0 bis 3 Stimmen zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Liste ergibt sich aus der Sortierung der Personen auf der Liste nach absteigender Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl ein.

§ 3 Ämter des Bezirksparteitags

§ 3a Versammlungsleiter

  1. Der Bezirksparteitag wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von diesem gewählt wird.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, dem Bezirksparteitag vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Der Bezirksparteitag hat darüber sofort zu entscheiden.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind dem Bezirksparteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während des Bezirksparteitags Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit dem Bezirksparteitag angemessen bekannt macht.

§ 3b Wahlleiter

  1. Der Bezirksparteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    • Hinweise auf die bzw zu den Modalitäten der Wahl,
    • die Feststellung der Stimmberechtigung,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Wahlzettel,
    • das Auszählen der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    • die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Bezirksparteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Bezirksparteitags an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 4 Anträge

  1. Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf dem Bezirksparteitag zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor dem Bezirksparteitag. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
  2. Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Bezirksparteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
  3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss dem Bezirksparteitag innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags einschließlich der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    • Antrag auf Schließung der Rednerliste
      Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • Antrag auf Begrenzung der Redezeit
      Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    • Antrag auf Alternativantrag
    • Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung
    • Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    • Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen