BW:Arbeitsgruppen/Landtagswahl 2016/Aufstellungsversammlung/Geschäftsordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Muster-GO zur Verwendung bei Aufstellungsversammlungen


Geschäfts- und Wahlordnung der Aufstellungsversammlungen des Kreisverbands XYZ

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

  1. Grundlage für die Stimmberechtigung im Rahmen einer Aufstellungsversammlung sind die gesetzlichen Vorschriften. Akkreditiert werden können alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, welche zum Zeitpunkt der Versammlung gemäß den gesetzlichen Vorschriften das aktive Wahlrecht zur betreffenden Wahl im entsprechenden Wahlgebiet innehaben.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäfts- und Wahlordnung sind akkreditierte Parteimitglieder.
  3. Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.


§ 2 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlung ist öffentlich.
  2. Während des Wahlvorgangs dürfen keinerlei Bild- oder Tonaufnahmen stattfinden.


§ 3 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Wahl/Abstimmung‚ {§10a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung} beantragen.
  3. Bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden findet eine Wahl durch Zustimmung (approval voting) statt.
  4. Für die Wahlen von Bewerbern zur Wahl von Volksvertretungen gelten die Regelungen gemäß § 7.


§ 3 Versammlungsleitung

Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung. Diese hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und übt während der Versammlung das Hausrecht aus.


§ 4 Wahlleitung

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Diese darf nicht Kandidierende in einer Wahl sein, die sie durchführt. Personalunion mit der Versammlungsleitung ist zulässig.
  2. Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende, die sie unterstützen.
  3. Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von der Wahlleitung und mindestens einem Wahlhelfenden zu unterschreiben ist. Darüber hinaus ist die Wahl auf den amtlichen Formularen zu dokumentieren.


§ 5 Niederschrift

  1. Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen einer Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber/innen auf den amtlichen Formularen.
  2. Es wird durch die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer der Versammlung unterschrieben.


§ 6 Kandidaturen

  1. Voraussetzung zur Kandidatur ist die Wählbarkeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen der anstehenden Wahl.
  2. Kandidierende zeigen Ihre Absicht zur Kandidatur nach Aufruf durch die Wahlleitung an. Bei Bekanntgabe der Kandidatur sollten nach Möglichkeit alle notwendigen amtlichen Dokumente bei der Wahlleitung eingereicht werden. Hierzu gehören insbesondere die amtliche Wählbarkeitsbestätigung sowie die Zustimmungserklärung.
  3. Kandidierende erhalten fünf Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
  4. Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidaten von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
  5. Nach der Vorstellung beginnt die Versammlung mit der Befragung der Kandidierenden.


§ 7 Wahlen

Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Aufstellungsversammlung überdauern, insbesondere die Wahl von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen in freier und geheimer Wahl. Bei der Wahl von Vertrauensleuten kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.


§ 7a Wahl von Einzel- und Ersatzbewerbern sowie von einzelnen Listenplätzen

  1. Das Wahlverfahren findet bei der Wahl von Einzel- und Ersatzbewerbernund bei der Wahl einzelner Listenplätze Anwendung. Für jede zu wählende Position ist ein separater Wahlgang erforderlich.
  2. Es wird eine Wahl durch Zustimmung (approval voting) durchgeführt. Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Als Bewerber auf ein Direktmandat ist gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält, mindestens jedoch 50%. Stimmenthaltungen erhöhen das Quorum.
  3. Als gegebenenfalls notwendige Ersatzbewerber gilt die oder der Kandidierende mit der zweithöchsten Anzahl der abgegebenen, gültigen Stimmen als gewählt, sofern mindestens 50% Zustimmung erreicht wurde. Stimmenthaltungen erhöhen das Quorum.
  4. Haben mehrere Kandidierende exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidierenden ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach noch kein Ergebnis fest, wird per Los entschieden.
  5. Erreicht kein Kandidierender das Quorum von 50% der abgegebenen, gültigen Stimmen, wird der Wahlgang wiederholt. Zu diesem Wahlgang werden neue Kandidierende zugelassen.

§ 7b Wahl von Wahlvorschlagslisten und Listenplatz-Blöcken

  1. Das Wahlverfahren findet bei der gebündelten Wahl ganzer Wahlvorschlagslisten bzw. bei der Wahl von Blöcken von Listenplätzen Anwendung. Bei Blockwahl ist je Block ein separater Wahlgang erforderlich.
  2. Es wird eine verbundene Einzelwahl durchgeführt.
  3. Die Kandidaten für die Wahlvorschlagsliste werden per Wahl durch Zustimmung (approval voting) gewählt. Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Für den Wahlvorschlag ist gewählt ist, wer mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält, mindestens jedoch 50% der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen erhöhen das Quorum. Erreicht kein Kandidierender das Quorum von 50% der abgegebenen, gültigen Stimmen, wird der Wahlgang wiederholt. Zu diesem Wahlgang werden neue Kandidierende zugelassen.
  4. Die Rangfolge der Wahlvorschlagsliste wird durch Bewertungswahl (range voting) bestimmt. Die Stimmberechtigten können für jeden Kandidierenden unabhängig 0 bis 5 Punkte (Ganzzahlen) vergeben. Wird für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert, gilt dies als 0 Punkte. Für die Rangfolge werden die Kandidierenden absteigend nach Höhe der auf sie entfallenen Punkte sortiert. Bei Punktgleichheit entscheidet die Anzahl der Stimmen mit 5 Punkten. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los.
  5. Nach Abschluss der Wahlgänge ist die Wahlvorschlagsliste durch die Versammlung in offener Abstimmung zu bestätigen.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig. Anträge zur Geschäftsordnung werden offen abgestimmt.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Gegenrede zu dem Antrag halten. Unterbleibt eine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.


§ 8a Geheime Wahl / Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl oder geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder zustimmen.

§ 8b Einholung eines Meinungsbildes

Meinungsbilder müssen inhaltlich einen erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Thema haben. Der GO-Antrag gilt ohne Abstimmung als angenommen und wird nicht ausgezählt

§ 8c Änderung der Tagesordnung

Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich gestellt werden.

§ 8d Neuwahl eines Versammlungsamts

  1. Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich und begründet bei der Ver-sammlungsleitung eingereicht werden.
  2. Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten.

§ 8e Änderung der Geschäftsordnung

Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich gestellt werden.

§ 8f Schließung der Redeliste

  1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
  2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn der Antrag von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.


§ 9 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


§ 10 Erinnerung

Seid nett zueinander.