BW:Antragsfabrik2013/Änderung der Wahlordnung in der Geschäftsordnung
Wahlordnung in der Geschäftsordnung an die geänderte Satzung anpassen.Sonstiges
Dies war ein Sonstiger Antrag für den Landesverband Baden-Württemberg von NineBerry. Er wurde am LPT 2011.1 ?. |
Inhaltsverzeichnis
Antrag
- Sonstiger Antrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- NineBerry
- Titel
- Änderung der Wahlordnung in der Geschäftsordnung
- Antrag
In der Geschäftsordnung soll der komplette §2 (Wahlgrundsätze) durch folgenden Text ersetzt werden. Dieser Antrag soll nur behandelt werden, wenn mein Antrag zur Änderung der Satzung erfolgreich war.
§2 Wahlgrundsätze
- Alle Entscheidungen des Landesparteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
- Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.
- Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.
- Wird geheim gewählt, so wird dem Landesparteitag durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
- Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, dem Landesparteitag hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Landesparteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
- Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat im Sinne der Landessatzung, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
- Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
- Als Wahlverfahren für offene Personenwahlen wird das Verfahren für Alternativanträge analog angewendet. Sind mehrere gleiche Ämter zu besetzen, werden dabei getrennte Wahlgänge durchgeführt.
- Als Wahlverfahren für geheime Personenwahlen wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Kandidaten zur Auswahl stehen, keinem Kandidaten darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Außerdem kann jeder stimmberechtigte Pirat „Nein“ stimmen und so keinem Kandidaten eine Stimme geben. Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat. Haben mehr Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht als Ämter zu vergeben sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Haben weniger Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht, als Ämter zu vergeben sind, findet ein weiterer Wahlgang statt, um die noch freien Ämter zu vergeben. Dabei muss vorher die Möglichkeit bestehen, dass sich weitere Kandidaten zur Wahl stellen.
- Die Aufstellung von Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt wird bestimmt, wie viele Personen auf der Liste stehen sollen. Im zweiten Schritt werden in einer geheimen Personenwahl die Personen gewählt, die auf der Liste stehen sollen. Im dritten Schritt wird die Reihenfolge der Personen auf der Liste in einer geheimen Abstimmung bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat maximal so viele Stimmen wie Personen auf der Liste stehen. Jeder Person auf der Liste können von 0 bis 3 Stimmen zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Liste ergibt sich aus der Sortierung der Personen auf der Liste nach absteigender Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl ein.
- Begründung
Die Änderungen der Satzung werden in der Wahlordnung umgesetzt. Das beim LPT 2010.1 eingeführte Verfahren für Alternativanträge wird beibehalten. Analog wird ein Verfahren für geheime Personenwahlen und offene Personenwahlen eingeführt. Das Verfahren zur Aufstellung von Listen zu öffentlichen Wahlen berücksichtigt den Minderheitenschutz, indem das Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge es bei Stimmenkonzentration auch Minderheiten ermöglicht, einen Kandidaten auf einen vorderen Listenplatz zu wählen.
Aktueller Stand der Geschäftsordnung: BW:Landesparteitag/Geschäftsordnung
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich voraussichtlich enthalten
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Diskussion
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