BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Onlineabstimmung Teil 2 - Abschnitt D
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von DaK1lla. Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
Titel: Onlineabstimmung Teil 2 - Abschnitt D
Kurzbeschreibung: Neuer Satzungsabschnitt, der alles rund um die Onlineabstimmung regelt.
Satzung
Inhaltsverzeichnis
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA010
- Beantragt von
- DaK1lla
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Abschnitt D
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen, dass ein Abschnitt D in der Landessatzung neu gefasst wird. Der Antrag steht zur Komplettabstimmung, kann aber auch Modular abgestimmt werden. Der Antrag steht nur zur Abstimmung, wenn SÄA009 angenommen wird:
Modul 1:
§ 1 Teilnahme und Akkreditierung
(1) Jeder Pirat hat das Recht, an der Onlineabstimmung teilzunehmen. Stimmberechtigt ist, wer nach §4 Absatz (4) Satz 1 der Bundessatzung stimmberechtigt ist und sich für die Onlineabstimmung akkreditiert hat. Neumitglieder müssen bei der Aufnahme in die Partei zur Möglichkeit an der Teilnahme der Onlineabstimmung eingeladen werden.
(2) Die Akkreditierung erfolgt durch die dazu beauftragten Vertreter des Landesvorstands. Hierbei erhält jedes Mitglied eine persönliche ID-Nummer, mit welcher es sich einloggen kann. Die Mitglieder haben selbstständig für ihre Passwortsicherheit Sorge zu tragen.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Die Zuordnung der ID-Nummer zu weiteren Mitgliedsdaten ist streng vertraulich zu behandeln. Dem Inhaber der ID steht es frei, diese zu veröffentlichen; eine Verpflichtung hierzu besteht aber zu keinem Zeitpunkt.
(4) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Onlineabstimmung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Beschlüssen.
(5) Jedes Mitglied kann höhstens alle 12 Monate eine neue ID-Nummer bei der Landesmitgliederverwaltung beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Landesvorstand auch früher der Vergabe einer neuen ID-Nummer zustimmen. Wird eine neue ID vergeben, so ist die alte ID umgehend zu sperren und wird auch nicht mehr vergeben.
(6) Die Vergabe der ID erfolgt bei einem Landesparteitag oder kann per verschlüsselter Mail an die in der Mitgliederdatenverwaltung angegebene e-Mail-Adresse versendet werden.
§ 2 Antragsberechtigung
(1) Jedes an der Onlineabstimmung beteiligte Mitglied kann einen Antrag einreichen.
(2) Anträge für das Programm sind bis zum Ende eines Quartals zu stellen. Mit Beginn des nächsten Quartals beginnen die Abstimmungsphasen der Anträge und die Einreichungsfrist für den nächsten Abstimmungszeitraum.
(3) Anträge für Positionen sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Abstimmungsphase auf der Mailingliste zur Onlineabstimmung bekannt zu machen.
§ 3 Anträge
(1) Die Bearbeitung eines Antrags teilt sich in folgende Phasen auf:
- Diskussion: In dieser Phase kann der Antragstext noch geändert werden. Die Diskussion selbst geschieht zum Schutz der Pseudonymität der Teilnehmer ausserhalb des Systems zur Onlineabstimmung.
- Eingefroren: Diese Phase dient zum Überdenken der abschliessenden Fassung des Antrags.
- Abstimmung: In dieser Phase geben die stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme ab.
(2) Alle Anträge enthalten verpflichtend folgende Elemente:
- Art des Antrags (Programm oder Position)
- Dauer der Abstimmungsphase
- Antragstitel
- Antragstext
- Antragsbegründung
- Link zu einer Diskussionsplattform (Wiki, Pad, usw.)
§ 4 Speicherung der Beschlüsse
(1) Die getroffenen Beschlüsse verbleiben 12 Monate für alle Teilnehmenden sichtbar im System. Danach werden sie automatisch gelöscht.
(2) Der Landesvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Beschlüsse archiviert werden.
§ 5 Anstößiger Inhalt
(1) Der Landesvorstand hat das Hausrecht im System. Er trägt dafür Sorge, dass die Grundwerte der Piratenpartei beachtet werden.
(2) Bei Verstoß gegen die Grundwerte der Piratenpartei in einer Initiative steht es dem Landesvorstand frei, diese zu abzubrechen und zu entfernen.
Modul 2:
§ 6.1 Programmanträge
(1) Programmanträge dienen der Erweiterung oder Veränderung des Landesprogramms.
(2) Die Bearbeitung eines Antrags beginnt mit dem ersten Tag eines jeden Quartals.
(3) Die Anträge werden vom 1. bis zum 15. Tag des Quartals diskutiert, bleiben dann für 8 Tage eingefroren und werden vom 24. bis zum 30. Tag des Quartals abgestimmt.
(4) Das Ergebnis einer Abstimmung ist auf der Mailingliste der Onlineabstimmung zu veröffentlichen.
(5) §14(5) aus Abschnitt A [geheime Abstimmung] gilt entsprechend. Damit wird der Antrag beim nächsten Landesparteitag geheim abgestimmt.
Modul 3:
§ 6.2 Positionsanträge
(1) Positionsanträge dienen der kurzfristigen Bildung einer Position der Partei im tagespolitischen Geschehen. Zudem können mit diesem Verfahren innerparteiliche und organisatorische Beschlüsse gefasst werden.
(2) Ein Antrag zur Position vor der Bearbeitung auf der Mailingliste zur Onlineabstimmung bekannt zu geben.
(3) Der Antrag wird dann drei Kalendertage diskutiert, bleibt einen Tag eingefroren und wird am fünften Tag abgestimmt.
(4) §14(5) aus Abschnitt A [geheime Abstimmung] gilt entsprechend. Damit wird der Antrag beim nächsten Landesparteitag geheim abgestimmt.
(5) Das Ergebnis einer Abstimmung ist auf der Mailingliste der Onlineabstimmung zu veröffentlichen.
Modul 4:
§ 7 Tool
Als Plattform wird „Pirate Feedback“ eingesetzt.
§ 8 Delegationen
(1) Ein akkreditiertes Mitglied kann seine Stimme für Einzelabstimmungen und/oder Themenbereiche übertragen und Stimmübertragungen auf sich vereinigen. Hierbei gilt das Präferenzdelegationsverfahren. Die Weitergabe übertragener Stimmen ist ausgeschlossen.
(2) Stimmübertragungen können jederzeit bis zum Abstimmungsende widerrufen werden.
(3) Eingehende Stimmübertragungen können jederzeit abgelehnt werden.
(4) Stimmübertragungen verfallen automatisch nach 60 Tagen. Jede ID wird eine Woche vor Ablauf des Verfalls beim Einloggen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und gefragt, ob die Stimmübertragungen erneuert werden soll.
- Begründung
Da der SÄA009, der SÄA010, der Sonst. Antrag X004 und der SÄA011 zusammenhängen habe ich eine Erklärung und Begründung zusammengefasst:
Antrag “Onlineabstimmung” – Die Erklärung dazu Teil 1
Antrag “Onlineabstimmung” – Die Erklärung dazu Teil 2
Diskussion
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