BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Erweiterung der Satzung Abschnitt B: Finanzordnung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Steffen Jung(Diskussion).

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Erweiterung der Satzung Abschnitt B: Finanzordnung um den §5 Buchungssystem / Gebühren
Kurzbeschreibung: Erweiterung der Satzung Abschnitt B: Finanzordnung um den §5 Buchungssystem / Gebühren

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
3
Beantragt von
Steffen JungSaj77 (Diskussion)
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Erweiterung der Abschnitt B: Finanzordnung um den §5
Beantragte Änderungen

Modul A

(1) Die Untergliederungen sind verplichtet Ihre Buchungsunterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Buchung vorzulegen. Die Übergabe erfolgt bis zum 20. Tag des Folgemonats eines Quartals.

(2) Die Buchungsunterlagen der Untergliederungen sind vor der Abgabefrist (1) durch die Kassenprüfer / Rechnungsprüfer zu prüfen, dass die Abgabefrist eingehalten werden kann.

(3) Die Gliederungen können gegenseitig Gebührenansprüche geltend machen, wenn die Buchungsunterlagen vor bzw. nach der Abgabefrist eingereicht werden.

a) für jeden Tag, den die Untergliederung die Buchungsunterlagen vor dem 20. Tag des Folgemonats zum letzten Quartal einreicht, können sie vom Landesverband eine Gebühr von fünf Euro geltend machen.

b) für jeden Tag, den die Untergliederung die Buchungsunterlagen nach dem 20. Tag des Folgemonats zum letzten Quartal einreicht, kann der Landesverband von der Untergliederung eine Gebühr von fünf Euro geltend machen.

(4) Bei einer Verzögerung von mehr als 2 Monaten nach der Abgabefrist (1) ist eine Ordnungsmaßnahme nach §6 (6) der Bundessatzung begründet.

Modul B Gleich wie Modul A aber ohne (4) Verzögerung und Ordnungsmaßnahme

(1) Die Untergliederungen sind verplichtet Ihre Buchungsunterlagen quartalsweise dem Landesverband zur Buchung vorzulegen. Die Übergabe erfolgt bis zum 20. Tag des Folgemonats eines Quartals.

(2) Die Buchungsunterlagen der Untergliederungen sind vor der Abgabefrist (1) durch die Kassenprüfer / Rechnungsprüfer zu prüfen, dass die Abgabefrist eingehalten werden kann.

(3) Die Gliederungen können gegenseitig Gebührenansprüche geltend machen, wenn die Buchungsunterlagen vor bzw. nach der Abgabefrist eingereicht werden.

a) für jeden Tag, den die Untergliederung die Buchungsunterlagen vor dem 20. Tag des Folgemonats zum letzten Quartal einreicht, können sie vom Landesverband eine Gebühr von fünf Euro geltend machen.

b) für jeden Tag, den die Untergliederung die Buchungsunterlagen nach dem 20. Tag des Folgemonats zum letzten Quartal einreicht, kann der Landesverband von der Untergliederung eine Gebühr von fünf Euro geltend machen.

Begründung

In den letzten Jahren, war die Buchhaltung des Landesverbands Baden-Württemberg mit dem Buchen, der Rechenschaftsberichte und der Ausstellung der Zuwendungsbescheinigungen immer weit hinter der Vorgabe her. Z.B. konnten die Zuwendungsbescheinigungen 2013 und 2014 erst Mitte 2015 abgeschlossen werden. Das Ziel durch diese Satzungsänderung ist, dass wir, wenn alles vom Landesverband in Verbindung mit der Bundesbuchhaltung und der Mitwirkungsplicht der Untergliederungen eingehalten wird, unsere Buchhaltung 2016 bereits Ende Februar 2017 abschliesen können.

Nebeneffekt, durch die quartalsweise Prüfung der Unterlagen in den Unterglierungen fallen Probleme schneller auf und können zeitnah behoben werden. Zudem bekommt das Zusammenspiel zwischen den Schatzmeister und der Kassenprüfer / Rechnungsprüfer eine höhere Qualität.


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