BE:Vorstand/GB Rechtliches/Abspaltung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die folgende Ausarbeitung wurde vom Geschäftsbereich Rechtliches erstellt, der nach GO des Vorstands für derlei Dinge zuständig ist.


Vorrede: In der LQFB-Ini https://lqpp.de/be/initiative/show/2955.html wird vom Vorstand gefordert, dass er Möglichkeiten der Abspaltung eruieren möge. Der GB Recht hat sich im Mai schon mal mit der Thematik befasst, um ggf. nach dem aBPT hier schnell qualifiziert Stellung beziehen zu können. Es hat sich aber schnell gezeigt, dass eine Abspaltung keine erwägenswerte Alternative ist, so dass auf eine detaillierte Ausarbeitung seinerzeit verzichtet wurde. Da nun aber ein großes Interesse an der Thematik aufgekommen ist, gibt es jetzt doch die Ausarbeitung.

Rechtliche Grundlage Abspaltung

Eine Abspaltung müsste in der Bundessatzung geregelt sein. Während die Varianten Auflösung und Verschmelzung in § 13 explizit vom Satzungsgeber geregelt wurden, enthält die Bundessatzung zum Thema Abpaltung nichts. Hinzu kommt, dass gemäß § 8 der Bundessatzung die Landesverbände verpflichtet sind, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern. Die Möglichkeit einer Abspaltung liefe diesem Grundsatz zuwider. Damit ist eine Abspaltung rechtlich nicht möglich.

Rechtliche Grundlage Ausschluss LV Berlin

Der Bundesvorstand kann den LV Berlin durch eine OM ausschließen oder auflösen (§ 6 Absatz 6 Bundessatzung) oder direkt durch einen BPT auflösen lassen (§ 13 Absatz 2 Bundessatzung). Dann hat man aber keine neue Partei, sondern nur einen LV weniger. Welchem LV die Berliner Mitglieder in diesem Falle zugeordnet werden, ist nicht geregelt. Der BuVo bzw. BPT kreiert durch solch einen Beschluss aber auf keinen Fall eine neue, von der Bundespartei unabhängige Partei.

Was mit den Mitgliedern geschieht, ist am wenigsten klar, allerdings ist hier von nur theoretischer Relevanz auszugehen, so dass dies dahingestellt bleiben kann.

Rechtliche Grundlage Neugründung einer Partei

Unzufriedene Mitglieder können eine neue Partei gründen. Die Doppelmitgliedschaft in der Piratenpartei und der neuen Partei ist nach den Satzungen der Piratenpartei grundsätzlich zulässig. Notwendig sind unter anderem eine ausreichende Anzahl von natürlichen Personen (Höhe nicht gesetzlich festgelegt, siehe Rspr.), die einen Gründungsvertrag schließen, um dann auf einer Gründungsversammlung eine Satzung und ein Programm zu beschließen. Nähere Informationen gibt es beim BMI [1] und beim Bundeswahlleiter [2]. Alternative ist eine Wählervereinigung (Wählergruppe).

Namensrechtliche Auswirkungen Neugründung

Es muss ein komplett anderer Name für die neu zu gründende Partei gewählt werden, vgl. § 4 Absatz 1 PartG: "Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden." [3].

Auswirkung auf Unterstützerunterschriften

Um zu Wahlen zugelassen zu werden, muss die neue Partei wie jede andere neue Partei auch Unterstützerunterschriften sammeln.

Auswirkung auf Parteienfinanzierung

Staatliche Unterstützung gibt es nicht von Anfang an, sondern grundsätzlich erst nach einem gewissen Wahlerfolg, vgl. § 18 Absatz 4 PartG: "Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (...) " [4].

Die neue Partei hat also bis zu einem zukünftigen Wahlerfolg erstmal kein Geld. Die Parteienfinanzierung geht komplett weiter an die (alte) Piratenpartei.

Möglichkeiten, Mitgliederdatenbanken etc. mitzunehmen

Die Mitglieder haben der Speicherung ihrer Daten für Verwaltungszwecke der Piratenpartei Deutschland zugestimmt. Es ist nicht möglich, die Mitgliederdatenbank einfach in eine neugegründete Partei mitzunehmen. Mitgliedern Werbung für die neue Partei an die hinterlegte Emailadresse zu schicken, ist ebenfalls nicht zulässig, da dafür keine Einwilligung erteilt wurde.

Alle angeschafften Softwarelizenzen verbleiben bei der Piratenpartei.

Verträge mit Dritten

Die Mietverträge für z.B. die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksbüros verbleiben bei der Piratenpartei, genauso wie das Hausrecht.

Auswirkungen auf Wahlen; Listenverbindungen

Eine gemeinsame Liste zwischen Piratenpartei und neuer Partei ist in Berlin nicht möglich. Das Landeswahlgesetz verbietet das Verbinden und das gemeinsame Aufstellen von Wahlvorschlägen, vgl. § 11 LWG. [5]

Im Bund gibt es seit der Novellierung des Wahlgesetzes ebenfalls keine Listenverbindungen mehr.

Hinweis

Diese Seite ist für die Bearbeitung gesperrt. Für Anmerkungen und Verbesserungen kann die Diskussionsseite genutzt werden.