BE:Parteitag/2015.1/Antragskommission/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002
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Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2015.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen. |
Version Antragsformular LMVB151: 1.06
AntragsnummerS002 EinreichungsdatumAntragstitelAnpassung der Geschäftsordnung der SMV AntragstellerAntragstypSatzungsänderungsantrag
AntragsgruppeSatzung Anhang A - neuer Punkt AntragstextDie Artikel 1, 5, 6, und 8 der Geschäftsordnung der SMV werden wie folgt geändert. Ggf. sind die einzelnen Änderungen modular abzustimmen Artikel 1 alt (1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 der Satzung wird durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person geleitet. neu (1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 der Satzung wird durch die Versammlungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person geleitet.
(2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen und Mitgliedsnummer persönlich vorstellt und die Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist. neu (2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorstellt und die Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist.
(4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. c) diese durch eine Ordnungsmaßnahme erlischt. neu (4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder b) das Mitglied seine Mitgliedschaft im Landesverband verliert.
Artikel 5 alt (4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Anträge an die SMVB, die eine 2/3 Mehrheit erfordern, sind erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist. (5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Anträge an die SMVB, die eine einfache Mehrheit erfordern, sind erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist. c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist. neu (4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der eine 2/3 Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist. (5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der eine einfache Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist. c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.
Artikel 6 alt 6. Liquid Democracy (1) Delegationsverfall - Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt vorübergehend, solange sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im 'Online-System der SMVB angemeldet hat. (2) Delegationsprüfung - Die Software wird so konfiguriert, dass die Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens (ausgehende Delegationen) mindestens alle 100 Tage durch das teilnehmende Mitglied, das diese Delegation gesetzt hat, bestätigt werden muss. neu 6. Delegationsverfall (1) Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt, sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System der SMVB angemeldet hat. Artikel 8 alt 8. Betrieb des Systems der SMVB (1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. neu 8. Betrieb des Systems der SMVB (1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. AntragsbegründungZu 1 (1) Der Vorstand ist hier nicht zuständig Zu 1 (2) Datensparsamkeit. Die öffentliche Nennung der Mitgliedsnummer ist nicht notwendig. Zu 1 (4) Eine Verlust der Mitgliedschaft im Bundesverband zieht immer auch einen Verlust der Mitgliedschaft im LV nach sich. Daher kann das hier vereinfacht werden Es gibt keine OM, die Deakkreditierung vorsieht. Zu 5 (4) Vereinheitlichung auf Singular zur besseren Verständlichkeit Zu 6 Abstimmung von GO und tatsächlicher Implementierung in der Software Zu 8 Zuständig sollte nicht der Vorstand sein, sondern die Versammlungsleitung
Piratenpadnicht vorhanden
Datum der letzten Änderung20.10.2015
Status des AntragsTOP8
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Während der Versammlung wurde Artikel 8 wie folgt geändert: Original:
(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Neu:
(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
In Die Satzung übernommen am 20.10.15: http://wiki.piratenpartei.de/wiki/index.php?title=BE%3ASatzung&diff=2447136&oldid=2420878