BE:Parteitag/2015.1/Antragskommission/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2015.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.
Version Antragsformular LMVB151: 1.06

Antragsnummer

S002

Einreichungsdatum

Antragstitel

Anpassung der Geschäftsordnung der SMV

Antragsteller

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzung Anhang A - neuer Punkt

Antragstext

Die Artikel 1, 5, 6, und 8 der Geschäftsordnung der SMV werden wie folgt geändert. Ggf. sind die einzelnen Änderungen modular abzustimmen


Artikel 1

alt

(1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 
der Satzung wird durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person geleitet. 

neu

(1) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 
der Satzung wird durch die Versammlungsleitung oder eine von ihr beauftragte 
Person geleitet.  



alt

(2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst 
gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen und Mitgliedsnummer 
persönlich vorstellt und die Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung 
nachweist. 

neu

(2) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst 
gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorstellt und die 
Identität gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist. 


alt

(4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn
a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder
b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. 
c) diese durch eine Ordnungsmaßnahme erlischt.

neu

(4) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn 
   a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder 
   b) das Mitglied seine Mitgliedschaft im Landesverband verliert. 




Artikel 5

alt

(4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Anträge an die SMVB, die 
eine 2/3 Mehrheit erfordern, sind erfolgreich abgestimmt, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und
c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.
(5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Anträge an die SMVB, die
eine einfache Mehrheit erfordern, sind erfolgreich abgestimmt, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.

neu

(4) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der  
eine 2/3 Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und
c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.
(5) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Ein Antrag an die SMVB, der
eine einfache Mehrheit erfordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls
a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
b) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.
c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist.



Artikel 6

alt

6. Liquid Democracy
(1) Delegationsverfall - Die automatisierte Kopplung des eigenen 
Abstimm- und  Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt vorübergehend, 
solange sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im 
'Online-System der SMVB angemeldet hat.
(2) Delegationsprüfung - Die Software wird so konfiguriert, dass die Kopplung des eigenen 
Abstimm- und Unterstützungsverhaltens (ausgehende Delegationen) mindestens alle 100 Tage 
durch das teilnehmende Mitglied, das diese Delegation gesetzt hat, bestätigt werden muss. 

neu

6. Delegationsverfall 
(1)  Die automatisierte Kopplung des eigenen 
Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt, 
sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im 
Online-System der SMVB angemeldet hat.

(2) Ausgehende Delegationen müssen spätestens nach 100 Tagen durch den Delegationsgeber bestätigt oder zurückgezogen werden. Bei Überschreiten dieses Zeitraumes wird der Anmeldung zur SMVB ein Bestätigungsdialog vorgeschaltet.

Artikel 8 alt

8. Betrieb des Systems der SMVB 
(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. 
Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

neu

8. Betrieb des Systems der SMVB 
(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. 
Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. 
Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen 
administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Antragsbegründung

Zu 1 (1)

Der Vorstand ist hier nicht zuständig

Zu 1 (2)

Datensparsamkeit. Die öffentliche Nennung der Mitgliedsnummer ist nicht notwendig.

Zu 1 (4)

Eine Verlust der Mitgliedschaft im Bundesverband zieht immer auch einen Verlust der Mitgliedschaft im LV nach sich. Daher kann das hier vereinfacht werden

Es gibt keine OM, die Deakkreditierung vorsieht.

Zu 5 (4)

Vereinheitlichung auf Singular zur besseren Verständlichkeit

Zu 6

Abstimmung von GO und tatsächlicher Implementierung in der Software

Zu 8

Zuständig sollte nicht der Vorstand sein, sondern die Versammlungsleitung


Piratenpad

nicht vorhanden


Datum der letzten Änderung

20.10.2015


Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

TOP

8



Während der Versammlung wurde Artikel 8 wie folgt geändert: Original:

(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. 
Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. 
Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen 
Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Neu:

(1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist die Versammlungsleitung zuständig. 
Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. 
Der Landesvorstand hat der Versammlungsleitung die zum Betrieb notwendigen 
administrativen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.


In Die Satzung übernommen am 20.10.15:
http://wiki.piratenpartei.de/wiki/index.php?title=BE%3ASatzung&diff=2447136&oldid=2420878