BE:Parteitag/2013.1/Antragskommission/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 005
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Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2013.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen. |
Inhaltsverzeichnis
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerS005 EinreichungsdatumAntragstitelAußerordentliche Teilnehmer im LQFB ermöglichen - Alternative B AntragstellerAntragstypSatzungsänderungsantrag
AntragsgruppeSatzungsabschnitt A - §11 AntragstextDie Satzung wird wie folgt geändert: § 11 LIQUID DEMOCRACY (6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist. Die Mitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. Antragsbegründungalte Fassung (nicht Teil des Antrags)§ 11 LIQUID DEMOCRACY (6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. BegründungDie Gebietsversammlung Friedrichshain-Kreuzberg 2012.2 hat beschlossen auch Piraten die nicht in Friedrichshain-Kreuzberg wohnen auf Antrag eine Teilnahme zu ermöglichen. So sind z.B. nicht alle Mitglieder der BVV Fraktion Friedrichshain-Kreuzberg auch Bewohner des Bezirks, sollen aber die Möglichkeit haben im Bezirksliquid mitzuarbeiten. Dieser Satzungsänderungsantrag ist der Versuch eine Formulierung zu finden, die dies explizit ermöglicht. Da die Satzung allerdings Bezirksliquids nicht ausdrücklich erwähnt, habe ich meine Formulierung ebenfalls so allgemein wie möglich gehalten. Ausdrücklich weise ich daraufhin, dass diese Formulierung auch außerordentliche Teilnehmer im Berliner Landesliquid ermöglichen würde. Dafür ist allerdings ein entsprechender Antrag auf außerordentliche Teilnahme von der Landesmitgliederversammlung anzunehmen. In der Satzung wird nur der Rahmen für den Betrieb eines Liquid-Democracy-Systems festgelegt. Nähere Bestimmung wie etwa zum Clearing oder der Teilnehmerverifizierung gehören nicht in die Satzung, sondern in die Betriebsdokumentation. So wird es auch jetzt bei der laufenden Berliner Instanz gehandhabt. Welche Mitgliederversammlungen sind gemeintAktuell sind LQFB-Teilnehmer immer die Teilnehmer einer bestimmten Mitgliederversammlung, z.B. das LQFB-Berlin umfasst die Teilnehmer der LMVB und das Bezirksliquid-Xhain umfasst die Teilnehmer der Gebietsversammlung Xhain. Der Begriff Mitgliederversammlung wird schon an anderen Stellen der Satzung verwendet, z.B. §11 Absatz (1) Zwischen den Mitgliederversammlungen nutzt die Piratenpartei Deutschland Berlin das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. (...). Zusammen mit § 11 Absatz (8) Alle Regelungen des § 11 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß § 9 dieser Satzung sowie für jeden Bezirksverband einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen gemäß § 10 dieser Satzung entsprechend. sollte deutlich werden, das jeweils die Mitgliederversammlungen gemeint sind, um dessen LQFB-System es geht. Warum Alternative BEine Satzung ist meiner Meinung nach nicht dazu da, alles einschließlich jeder Eventualität zu regeln. Die Alternative A versucht genau das und das halte ich für unnötig. Eine Satzung sollte weiterhin Gestaltungsmöglichkeiten offen lassen, es gibt in den Bezirken unterschiedliche Ideen wie sie ein Bezirksliquid gestalten möchten und das sollten sie auch ohne unnötige Einschränkungen tun können. Liquid Feedbackhttps://lqpp.de/be/initiative/show/2380.html - Ja: 102 (66%) · Enthaltung: 11 · Nein: 53 (34%) · Nicht angenommen (Rang 2) Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung22.02.2013 Status des Antrags |