BE:Marzahn-Hellersdorf/BVV/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Satzung der Piraten Marzahn-Hellersdorf

Satzung der Fraktion der Piratenpartei Marzahn-Hellersdorf in der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin in der Fassung vom 11.August 2014.

I. Name, Sitz und Konstituierung

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin trägt den Namen „Fraktion der Piratenpartei in Marzahn-Hellersdorf“.
(2) Die Fraktion hat die Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(3) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Marzahn-Hellersdorf, Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin

§ 2 Konstituierende Sitzung

(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.
(2) Die konstituierende Sitzung wird von einem auf dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei Marzahn-Hellersdorf gewählten Mitglied einberufen.
(3) An der konstituierenden Sitzung nehmen alle zukünftigen Mitglieder der Fraktion teil, welche die in §4 benannten Vorraussetzungen erfüllen.

§ 3 Mitteilung an die*den Bezirksverordnetenvorsteher*in

Die*der Fraktionsvorsitzende teilt die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder der*dem Bezirksverordnetenvorsteher*in der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf von Berlin mit. Diese Mitteilung kann auch ein*e Stellvertreter*in vornehmen.

II. Die Fraktion und ihre Mitglieder

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die über die Liste der Piratenpartei Deutschland, Berlin Marzahn-Hellersdorf in die Bezirksverordnetenversammlung gewählt worden sind.
(2) Verordnete der BVV Marzahn-Hellersdorf können der Fraktion beitreten. (3) Über den Beitritt hat die Fraktion einstimmig zu entscheiden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich zur Wahl in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder der Fraktion teilen dem Fraktionsbüro, der*dem Fraktionsvorsitzenden oder einer*einem Stellvertreter*in selbstständig mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können und sorgen wenn nötig für Vertretung.
(4) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es Persönlichkeitsrechte berührt.

§ 6 Teilnahmepflicht und Vertretungen

(1) Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Die Teilnahme ist durch Eintragung in die Anwesenheitsliste nachzuweisen. Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, übernommene Aufträge und Vertretungen zuverlässig zu erledigen.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Fraktionsmitglied einer BVV-Sitzung fernbleiben, dieser Umstand und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit ist zeitnah dem Fraktionsbüro oder den anderen Mitgliedern der Fraktion mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Ausschusssitzungen. Wenn nicht die Anwesenheit eines bestimmten Ausschussmitglieds aus besonderen Gründen erforderlich ist, hat das fehlende Mitglied bei Bedarf die Vertretung sicherzustellen.
(4) Zeitweilig während einer Plenarsitzung abwesende Mitglieder müssen jederzeit kurzfristig erreichbar sein. Sie haben vorher der*dem Fraktionsvorsitzenden oder seiner*seinem Stellvertreter*in ihre telefonische Erreichbarkeit mitzuteilen. Anderenfalls haben sie selbst rechtzeitig ihre Anwesenheit zu Abstimmungen sicherzustellen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen des Mandats, Austritt oder Ausschluss aus der Fraktion oder deren Auflösung.
(2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorstand und den Vorstand der BVV.
(3) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf schriftlichen Antrag mindestens zweier Mitglieder der Fraktion. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können vorläufige Maßnahmen beschlossen werden, insbesondere die vorläufige Abberufung aus den Ausschüssen oder Ämtern.
(4) Zwischen Antragsbehandlung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.
(5) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt
  2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt.
  3. eine Veruntreuung vorliegt.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Fraktionsvermögen.

§ 8 Gäste

(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Sie haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Das Rede- und Antragsrecht kann Gästen mit Zustimmung mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Fraktion entzogen werden.
(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, müssen aber vorab angezeigt bzw. bekannt gemacht werden.
(3) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Bezirksverordneten.
(4) Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und einstimmig zu fassen. Punkte, die Persönlichkeitsrechte betreffen sind hiervon ausgenommen und werden vertraulich behandelt.

III. Die Organisation der Fraktion

§ 9 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung
  2. die*der Fraktionsvorsitzende
  3. der Fraktionsvorstand

§ 10 Die Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fraktion und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.
(2) Die Fraktionsversammlung tagt öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu begründen.
(3) Sie ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes
b) die Entlastung des Fraktionsvorstandes
c) die Wahl des Fraktionsschatzmeister*in
d) die Entlastung des Fraktionsschatzmeister*in
e) die Wahl eines Rechnungsprüfer*in
f) die Verabschiedung des Haushaltsplans der Piratenpartei Fraktion der BVV Marzahn-Hellersdorf
g) die Auflösung der Fraktion
h) die Verabschiedung der Fraktionssatzung und von Änderungen der Fraktionssatzung

§ 11 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt oder wenn mit einer Frist von 7 Tagen eingeladen wurde. Sondersitzungen werden grundsätzlich in Textform vom Vorstand mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Der Empfang der Einladung muss einstimmig per Mail oder Twitter durch alle Fraktionsmitglieder bestätigt werden. Erfolgt keine einstimmige Bestätigung der Einladung, ist eine schriftliche Einladung erforderlich.
(2) Die Versammlung muss einberufen werden, wenn der Fraktionsvorstand dies beschließt oder ein Viertel ihrer Mitglieder (aber mindestens zwei) es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Fraktionssitzungen sind einzuberufen:

a) zur Wahl der Fraktionsvertreter*innen in den Ausschüssen und anderen Organen
b) zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV-Sitzung, insbesondere zur Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion sowie
c) zur Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes und zur Entlastung des Vorstandes und der*des Fraktionsschatzmeister*in nach Beendigung der Legislaturperiode.


(4) Die Tagesordnung der Fraktionssitzungen wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Sitzung geändert werden.

§ 12 Sitzungsordnung und Protokoll

(1) Die*der Fraktionsvorsitzende oder ein*e Stellvertreter*in führt den Vorsitz in der Fraktionsversammlung. Sie wahren die Sitzungsordnung.
(2) Über die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
(3) Die Fraktionssitzungen werden im Wortlaut aufgezeichnet und bis auf nichtöffentliche Teile ungeschnitten veröffentlicht.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt oder offensichtlich ist.
(2) Beschlüsse können als Umlaufbeschluss gefasst werden. Die Abstimmungsphase endet sobald alle Mitglieder der Fraktion ihre Stimme (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) abgegeben haben.
(3) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Fraktionsvorstand finden öffentlich statt und erfolgen einzeln in der Fraktionsversammlung. Jedes ordentliche Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen Fraktionsmitglieder zu befragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Die Wahl erfolgt nach deren Zustimmung. Bei der Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Ermittlung der Mehrheit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den höchsten beiden Stimmzahlen statt. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 14 Mitglieder, Bestellung und Abberufung des Fraktionsvorstands

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus der *dem Fraktionsvorsitzenden, seinen Stellvertreter*innen und der*dem Fraktionsschatzmeister*in. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird von der Fraktionsversammlung am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. Sie kann danach innerhalb der Legislaturperiode mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter*innen, müssen alle Stellvertreter*innen neu gewählt werden.
(2) Der Fraktionsvorstand wird von der Fraktionsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, maximal jedoch für 400 Tage. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet die Fraktionsversammlung auf schriftlichen Antrag mindestens zweier Mitglieder der Fraktion. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Zwischen Antragsbehandlung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 72 Stunden liegen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss innerhalb von vier Wochen für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein*e Nachfolger*in gewählt werden.
(6) Die*der Fraktionsschatzmeister*in ist abweichend vom restlichen Vorstand im Juli eines jeden Jahres – nach Prüfung und Abgabe des Verwendungsnachweises des Vorjahres – zu wählen.

§ 15 Aufgaben des Fraktionsvorstands

(1) Der Fraktionsvorstand bereitet Vorlagen für die Fraktionsversammlung vor. Er führt die laufenden Geschäfte der Fraktion.
(2) Der Fraktionsvorstand hat neutral und unparteiisch etwaig auftretende Streitigkeiten zwischen Fraktionsmitgliedern zu schlichten. Ist der Fraktionsvorstand oder eines seiner Mitglieder befangen, so muss von allen Beteiligten ein*e neutrale*r Schlichter*in einvernehmlich berufen werden.
(3) Der Fraktionsvorstand stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.
(4) Gegenüber den Mitarbeiter*innen der Fraktion ist der Fraktionsvorstand weisungsbefugt.

§ 16 Entlastung des Fraktionsvorstands

(1) Die Fraktionsversammlung beschließt am Ende der Amtszeit des Vorstandes über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Entlastung der*des Fraktionsschatzmeister*in erfolgt, entsprechend §16 Abs. 6, im Juli eines jeden Jahres. Eine Entlastung findet erst nach Vorliegen und Prüfung des Verwendungsnachweises der für die Fraktion bereitgestellten Mittel des Vorjahres statt.

§ 17 Einberufung und Vorsitz des Fraktionsvorstands

(1) Zu einer Vorstandssitzung wird von der*dem Fraktionsvorsitzenden mit einer Frist von 48 Stunden einberufen. Sie muss einberufen werden, sofern dies von einem Vorstandsmitglied gefordert wird.
(2) Die*der Fraktionsvorsitzende oder ein*e Stellvertreter*in führen in der Vorstandsitzung den Vorsitz.

§ 18 Die*der Fraktionsvorsitzende

(1) Die*der Fraktionsvorsitzende ist befugt, in der Bezirksverordnetenversammlung und im öffentlichen Bereich Erklärungen für die Fraktion abzugeben. Die*der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Die*der Fraktionsvorsitzende koordiniert die politische Arbeit.
(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion bedarf die*der Vorsitzende, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung überschritten werden, der Gegenzeichnung eines weiteren Fraktionsvorstandsmitglieds.
(3) Die*der Fraktionsvorsitzende kann sich in allen Angelegenheiten durch eine*n seiner Stellvertreter*in vertreten lassen.

§ 19 Die*der Fraktionsschatzmeister*in

(1) Die*der Fraktionsschatzmeister*in vertritt die Fraktion in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er den Haushaltsplan der Fraktion, erledigt die Kassengeschäfte und berät den Fraktionsvorstand zur Haushaltslage.
(2) Jede Transaktion bedarf der Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandmitgliedes.
(3) Die*der Fraktionsschatzmeister*in ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden, es sei denn, die Fraktion lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit ab und stellt die *den Fraktionsschatzmeister*in von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

IV. Einbringung von Anträgen und Anfragen

§ 20 Anträge und Anfragen der Fraktion

(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion beschließt die Fraktionsversammlung.
(2) Anträge und Anfragen der Fraktion werden von der*dem Fraktionsvorsitzenden und / oder dem fachlich zuständigen Fraktionsmitglied im Namen der Fraktion gezeichnet. Anträge und Anfragen einzelner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.

V. Besetzung der Ausschüsse und Organe

§ 21 Die Besetzung der Ausschüsse und Organe

(1) Die Fraktionsversammlung bestimmt ihre Mitglieder und die Stellvertreter*innen in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Eine Neubesetzung während der laufenden Legislaturperiode ist möglich.

VI. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 22 Haushaltsführung, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist die*der Fraktionsschatzmeister*in zuständig.
(2) Die*der Fraktionsschatzmeister*in legt dem Fraktionsvorstand bis zum 10. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt der Fraktion vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Bestimmungen zum Verwendungsnachweis gliedern.
(3) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Die*der Fraktionsvorsitzende und die*der Fraktionsschatzmeister*in orientieren sich bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres an den Etatansätzen des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes. Über beabsichtigte gewichtige Abweichungen von den Ansätzen muss die Fraktionsversammlung entscheiden.
(4) Die*der Fraktionsschatzmeister*in erstellt über die Verwendung der Mittel eines Vorjahres bis zum 30. Mai eines Jahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen der*dem Rechnungsprüfer*in zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der*dem Rechnungsprüfer*in einen Prüfungsbericht, der zu unterzeichnen und der Fraktionsversammlung zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.
(5) Der Verwendungsnachweis des Vorjahres und der dazugehörige Prüfungsbericht sind nach der Vorlage bei der Fraktionsversammlung spätestens bis zum 30. Juli eines Jahres zu veröffentlichen und bei der*dem Vorsteher*in der BVV vorzulegen.

§ 23 Die*der Rechnungsprüfer*in

(1) Die Fraktionsversammlung wählt für die Dauer der Legislaturperiode ein Fraktionsmitglied als Rechnungsprüfer*in.
(2) Es obliegt der Fraktionsversammlung die*den Rechnungsprüfer*in vor Ablauf einer Legislatur neu zu wählen. Eine Neuwahl vor der durchzuführenden Rechnungsprüfung ist nicht vorgesehen.
(3) Die*der Vorsitzende kann, bei vorliegen eines wichtigen Grundes, die Neuwahl der*des Rechnungsprüfer*in für die durchzuführende Rechnungsprüfung vorschlagen.

§ 24 Auslagenersatz

(1) Die Mitglieder der Fraktion erhalten für die Wahrnehmung von Fraktionsaufträgen Auslagenersatz nach den geltenden Richtlinien, soweit sie nicht durch die Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abgegolten sind.
(2) Über den Auslagenersatz für geladene Sachverständige entscheidet der Fraktionsvorstand.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung und Liquidation der Fraktion

(1) Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder.
(2) Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der Fraktionsvorstand in Zusammenarbeit mit der*dem Fraktionsschatzmeister*in die Aufgaben von Liquidatoren.
(3) Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss.
(4) Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs sowie des Datenbestandes.

§ 26 Fortführung der Geschäfte und Rechnungsübergang

(1) Nach dem Ablauf der Wahlperiode führen der Fraktionsvorstand und die *der Fraktionsschatzmeister*in die Geschäfte der Fraktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und Schatzmeister*in fort.
(2) Die Fraktion übernimmt die Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften der Fraktion der vorhergehenden Wahlperiode. Die letztere überträgt ihre Rechte aus Rechtsgeschäften auf die Fraktion der nächsten Wahlperiode, sofern eine solche Fraktion zustande kommt.

§ 27 Änderung der Fraktionssatzung

(1) Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort.
(2) Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.