BE:Lichtenberg/Fireteam Stadtentwicklung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Fireteam Stadtentwicklung
Logo PIRATEN Berlin.schwarz.rgb.svg
Eine Wikiseite der PIRATEN Berlin


Bezirk-lichtenberg-W200px.png
Piraten in Lichtenberg
 
Bezirk Lichtenberg
Übersicht
Kontakt
BVV
Offizielle Strukturen
Gebietsversammlungen
Beauftragungen
Aktionen
Infostände
Planung
Wahlkampf
Wahlergebnisse
Wahlkampf 2017
Wahlkampf 2016
Wahlkampf 2014
Wahlkampf 2013
Wahlkampf 2011
Crews
Übersicht
Leuchtturmspitze
Leuchtfeuer (inaktiv)
Nordnordost (inaktiv)
Prometheus (inaktiv)
Fireteams
Übersicht
Orga
Liquid
Stadtentwicklung
Verwalterisches
Bezirksfinanzen
- Inventar
IT
- Website
- Accounts
Sonstiges
Bezirksmedien
 

Die Piraten des Bezirks Lichtenberg gehören organisatorisch zum LV Berlin.

Tecno-rueda.svg

Fireteam-Lichtenberg-Stadtentwicklung.png

Status

Dialog-information.svgStatustext INAKTIV.png

Fireteam Stadtentwicklung i. G.

Arbeitspad: https://piratenpad.de/p/LiHoStadtentwicklung


Hier wird noch nach tatkräftiger Unterstützung gesucht. Sowohl intern, als auch extern.

Offizielle Gründung

  • steht noch aus, Termin und Ort müssen noch gefunden werden

Termine

Motivation und Ziele

Die allgemein bekannten Sorgenkinder

  • Preiswerter Wohnraum
  • Bereitstellung von mehr Kita und Schulplätzen
  • Verhinderung von großangelegter Gentrifizierung
  • Förderung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche
  • Erhalt von Grünflächen

Hinzu gesellen sich die Aspekte

  • Mitspracherecht bei der Bebauungsplanung
  • Ausloten der Möglichkeiten, die Bürger schneller und umfassender über zukünftige Projekte zu informieren
  • Zusammenarbeit mit der Fraktion
  • Vernetzung mit Bürgerinitiativen
  • Sammlung von Fachwissen und Informationen

Kritik

Trotz der umfangreichen und aufwendigen Beteiligung hat ein einzelner Bürger in der Regel wenig oder gar keinen Einfluss auf ein Planverfahren. Allerdings sind alle an der Planung beteiligten Behörden in einem relativ engen gesetzlichen Rahmen eingebunden, der nicht zuletzt auch dem Schutz einzelner Personen vor nicht zumutbaren Nachteilen geschaffen wurde. Somit sind, wenn nicht allzu nachlässig geplant wurde, die Interessen der Einzelnen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, gewahrt. Darüber hinausgehende Interessen geltend zu machen, ist ausgesprochen schwierig. Am besten ziehen dabei noch wirtschaftliche Argumente, so dass man bei der Ausnutzung eines Grundstückes den Interessenten zumindest entgegen kommt.

Ein weiteres Manko ist die späte Benachrichtigung über den Umgang mit den Stellungnahmen. Der Gesetzgeber verpflichtet zur Unterrichtung erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn also eine weitere Einflussnahme durch eine Erwiderung nicht mehr möglich ist. Einem frustrierten Einwender bleibt praktisch nur noch der meist unkalkulierbare Gang zum Gericht.

Häufig wird die mangelnde Flexibilität und der Unwillen der Verwaltung kritisiert, vom Bebauungsplan Abweichungen zu gestatten. Dabei wird leider vergessen, dass die Verwaltung zwar für den Bürger da ist und nicht umgekehrt, dass aber die Verwaltung darauf achten muss, alle einigermaßen gleich zu behandeln. Dazu gehört auch die Einhaltung von Gesetzen, zu denen auch Satzungen zählen.

Rahmenbedingungen

In Deutschland wird die Bauleitplanung im Baugesetzbuch geregelt. Die Planungshoheit liegt bei den Gemeinden. In einer ersten Stufe wird ein Flächennutzungsplan aufgestellt, der relativ grob die langfristig von der Gemeinde beabsichtigten Bodennutzungen und die von öffentlichen Planungsträgern anvisierten Nutzungen darstellt. Der Bebauungsplan enthält in der zweiten Stufe konkrete Festsetzungen für ein einzelnes Baugebiet. Diese Festsetzungen reichen vom Maß der baulichen Nutzung über die Bauweise bis zur Erschließung und bilden zusammen mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von einzelnen Bauvorhaben. Um Projekte zeitlich zu beschleunigen, werden in den letzten Jahren auch die Instrumente Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Städtebaulicher Vertrag immer häufiger angewendet.

Bebauungsplan

Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Stadtteil, aufgestellt. In der Regel besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). Ein Bebauungsplan kann aber beispielsweise auch nur aus einem textlichen Teil mit Begründung bestehen.

Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich ist eine Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und in die Festsetzungen erläutert werden müssen (Begründung). Teil der Begründung ist auch der Umweltbericht (Bauleitplanung).

Für das Verständnis um die Bedeutung und die Funktion eines Bebauungsplanes ist es wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber bei dem erstmaligen Erlass des Bundesbaugesetzes davon ausgegangen ist, dass die Bebauung in einem so dicht besiedelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf Basis eines planmäßigen Konzeptes erfolgt. Insofern ist in der Systematik des Gesetzes bis heute unverändert das Bebauungsplangebiet der Regelfall. Da jedoch davon auszugehen war und ist, dass nicht jeder Fleck des Landes verbindlich überplant werden wird, hat der Gesetzgeber sogenannte planersetzende Regelungen getroffen für die Bereiche, die von den Gemeinden (noch) nicht überplant worden sind. Diese nicht überplanten Bereiche unterscheidet der Gesetzgeber in den sogenannten Innenbereich und den Außenbereich.

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen.

Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden.

Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB)

  • Eine nachhaltige Entwicklung
  • Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen
  • Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
  • Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung
  • Menschenwürdige Umwelt
  • Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
  • Klimaschutz
  • Städtebauliche Gestalt
  • Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes

Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich

  • Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
  • Soziale und kulturelle Bedürfnisse
  • Denkmalschutz
  • Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich)
  • Belange der Wirtschaft
  • Belange des Verkehrs

Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.

Genehmigungspraxis von Bauanträgen/Bauersuchen

Die Beurteilung von Bauvorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfolgt ausschließlich nach § 30 BauGB. Grundsätzlich ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn es den Vorgaben der Planung entspricht; einzig die noch fehlende Erschließung, z. B. in einem Neubaugebiet, könnte eine Verzögerung darstellen.

§30 BauGb zu finden unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbaug/gesamt.pdf

Von großem Interesse ist natürlich, wie streng der Bebauungsplan angewandt wird. Auch hier gibt es eine Systematik. Der Plan kann schon im Rahmen seiner Festsetzungen laut § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen vorsehen, wie z. B. bei den Nutzungen in den einzelnen Gebietstypen. Diese Nutzungen stehen nicht im generellen Zulässigkeitskatalog, weil ihnen ein gewisses Störpotenzial innewohnt, das zunächst geprüft werden soll, sei es aufgrund von Emissionen, der Flächenbeanspruchung oder der Gestalt. Sofern keine Konflikte zu erwarten sind, werden diese Ausnahmen im Regelfall gewährt.

Von größerer Bedeutung für die Genehmigungspraxis ist jedoch die Möglichkeit, von den Festsetzungen befreien zu können, wie es § 31 Abs. 2 BauGB vorsieht. Damit wird der B-Plan mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet, die seine Handhabung erleichtern sollen. Eine Befreiung ist jedoch mit Bedingungen versehen:

In jedem Falle dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung muss unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Hierzu muss sich laut Gesetz eine dritte Bedingung gesellen: entweder

  • Die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit,
  • Die städtebauliche Vertretbarkeit oder
  • Das Entstehen einer nicht beabsichtigten Härte.

Ob die Grundzüge einer Planung von einer Änderung berührt werden, hängt im Wesentlichen davon ab, wie sehr solche Grundzüge in den Festsetzungen zu erkennen und vor allem in der Begründung dargelegt sind. Ein Beispiel: In einer Flachdachsiedlung stellt das Flachdach offensichtlich einen Grundzug der Planung dar und für eine andere Dachform könnte keine Befreiung erteilt werden. Nachbarliche Interessen spielen bei Befreiungen eine wichtige Rolle, da eine wichtige Funktion des Bebauungsplans der Vertrauensschutz ist. Befreiungen, von denen ein Nachbar betroffen wäre, z. B. eine höhere Bauhöhe oder die Überschreitung des Baufensters, können ohne dessen Zustimmung nicht gewährt werden. Die Erforderlichkeit einer Befreiung aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit betrifft z. B. Versorgungseinrichtungen, die im Plangebiet nicht vorgesehen waren.

Die städtebauliche Vertretbarkeit ist in der Auslegung relativ flexibel, hängt aber im Grunde ebenfalls vom Konzept der Planung ab: je strenger dieses ist, desto mehr fällt eine Abweichung ins Gewicht.

Unbeabsichtigte Härten entstünden häufig aufgrund von Umständen, die auf einem einzelnen Grundstück vorliegen, z. B. geologische oder topografische Zwänge, die bei der Festsetzung des Baufensters oder der Höhenlage eines Gebäudes nicht (genügend) berücksichtigt wurden. Das Beharren auf die Festsetzung könnte eine Bebauung sehr erschweren oder sogar unmöglich machen.

Links und Hintergrundwissen

...

Aktuelle/Geplante Bauprojekte im Bezirk

Baugebiet An der Mole

Netzwerk der Initiativen rund ums Ostkreuz

Zusammenschluss von 15 Initiativen, Website: http://ostkreuz.eu

Was macht diese Initiative?

Sie arbeitet an einem Gegenentwurf zum aktuellen Bebauungsplan, der von der großen Mehrheit der Lichtenberger und Friedrichshainer abgelehnt wird. Diese Ablehnung wurde auf der Bürgerversammlung im Januar deutlich: http://ostkreuz.eu/buergerversammlung-mole-16-01-2012.html und http://ostkreuz.eu/docs/bewertung-mole-ostkreuz.pdf

Wer auf die Mailingliste der Initiative will, schreibt eine Mail mit der Bitte an: initiativen@ostkreuz.eu

Worum geht es beim Baugebiet An der Mole?

Das betreffende Gebiet ist die letzte große Lücke an der Rummelsburger Bucht. Als letztes Wassergrundstück auf dieser Ecke, ist es entsprechend begehrt. Der Bebauungsplan des Bezirksamtes, der hinter verschlossenen Türen entwickelt wurde und dessen Prozess inzwischen 18 Jahre (!!!) dauert, ist insgeheim eindeutig auf hochwertigen Wohnraum ausgelegt, der eine teils ufernahe Bebauung vorsieht. Inklusive Bootsanleger, Privatstraßen und dem ganzen Schnickschnack, den man als vermögender Bürger so braucht.

Die damalige veranschlagte Geschoßfläche der Erstentwürfe wurde bereits von ca. 250.000 qm² Bebauungsfläche auf 112.000qm² reduziert. Davon sollen 50.000 qm² Wohnfläche, 5000qm² Verkaufsfläche und 60.000 qm² Gewerbeflächen sein. Warum der Bezirk in Anbetracht diverser Faktoren wie der Nähe zu den Centern Ringcenter, Victoriacenter und Treptower Park Center, sowie dem Großausbau des Ostkreuz und der nahegelegenen Friedrichshainer Einzelhandelsflächen, der Meinung sein kann, dass hier eine erhöhte Nachfrage zu Buche steht, erklärt sich bis dato nicht.

Der derzeitige Lichtenberger Baustadtrat Herr Nünthel http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/politik/mitglieder.html kalkuliert mit einem Mietpreis von 9-10 Euro pro qm²

Für eine sogenannte "soziale Mischung" wird bei diesen Preisen hier definitiv kein Platz sein und somit zwar Wohnraum erschlossen, jedoch nicht für die Einkommensebenen, die Wohnraum dringend benötigen.

Orankesee und Obersee

...

Hubertusbad

...

ehemaliges Gelände der Staatssicherheit

...

Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord

Am 23.02.2012 fand die Veranstaltung "Bürgerforum Freiaplatz" im Stadtteilzentrum Lichtenberg-Nord statt, bei der die Umgestaltung des Freiaplatzes als Startermaßnahme im Sanierungsgebiet vorgestellt wurde. Zu dieser Infoveranstaltung wurde ein ausführlicher Bericht geschrieben.

Gartenstadt Karlshorst

...

Ausbau der A100

...

Tangentialverbindung Ost

...

Brückenneubau Bhf. Karlshorst

...

Theater Karlshorst

...

Protokolle

...