BE:Charlottenburg-Wilmersdorf/BVV-Fraktion/Geschaeftsordnung

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Inhaltsverzeichnis

Satzung der Fraktion der Piratenpartei Charlottenburg-Wilmersdorf in der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

in der Fassung vom 13.Oktober 2014


I. Name, Sitz und Konstituierung

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Fraktion der Piratenpartei in der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist die Vereinigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, die auf der Bezirkswahlvorschlagliste der Piratenpartei aufgestellt wurden. Die Fraktion hat die Kurzbezeichung „Die Piraten“

(2) Die Fraktion hat ihren Sitz in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf .

§ 2 Konstituierende Sitzung

(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.

(2) Die konstituierende Sitzung wird von dem Gewählten mit dem niedrigsten Listenplatz auf dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei Charlottenburg-Wilmersdorf einberufen.

§ 3 Mitteilung an den Bezirksverordnetenvorsteher

Der Fraktionsvorsitzende teilt die Bildung der Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder dem Bezirksverordnetenvorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit. Diese Mitteilung kann auch sein Stellvertreter vornehmen.

II. Die Fraktion und ihre Mitglieder

§ 4 Mitglieder

Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die auf der Liste der Piratenpartei Deutschland, Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf in die Bezirksverordnetenversammlung gewählt worden sind. Verordnete der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf können während der Legislaturperiode der Fraktion beitreten; über den Beitritt entscheidet die Fraktion mit 2/3-Mehrheit. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich zur Wahl in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder teilen dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.

(4) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es die Rechte Dritter berührt.

§ 6 Teilnahmepflicht und Vertretungen

(1) Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Die Teilnahme ist durch Eintragung in die Anwesenheitsliste nachzuweisen. Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, übernommene Aufträge und Vertretungen zuverlässig zu erledigen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Fraktionsmitglied einer BVV-Sitzung fernbleiben, es ist jedoch den anderen Mitgliedern mitzuteilen. In diesem Fall ist der Fraktionsvorsitzende über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Ausschusssitzungen. Wenn nicht die Anwesenheit eines bestimmten Ausschussmitglieds aus besonderen Gründen erforderlich ist, hat der Fraktionsvorsitzende bei Bedarf die Vertretung zu regeln bzw. sicherzustellen.

(4) Zeitweilig während einer Plenarsitzung Abwesende müssen jederzeit kurzfristig erreichbar sein. Sie haben vorher dem Fraktionsvorsitzenden ihren Aufenthalt und telefonische Erreichbarkeit mitzuteilen. Anderenfalls haben sie selbst rechtzeitig ihre Anwesenheit zu Abstimmungen sicherzustellen.

§ 7 Fraktionsdisziplin

(1) Ein Fraktionszwang wird nicht ausgeübt.

(2) Es wird aber erwartet, dass die Mitglieder, die sich den Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen wollen, den Fraktionsvorstand von ihrem abweichenden Vorgehen rechtzeitig in Kenntnis setzen.

(3) Die Mitglieder der Fraktion können mit Erklärungen an die Öffentlichkeit treten. Dabei ist auf den Standpunkt der Fraktion Rücksicht zu nehmen. Die Erklärungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen des Mandats, Austritt oder Ausschluss. (Parteimitgliedschaft)

(2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorstand und den Vorstand der BVV.

(3) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorstandes. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder können vorläufige Maßnahmen beschlossen werden, insbesondere die vorläufige Abberufung aus den Ausschüssen oder anderen Ämtern.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Fraktionsvermögen.

§ 9 Gäste

(1) An den Sitzungen der Fraktion nehmen in der Regel, neben den Bezirksverordneten, die durch die Piratenpartei vorgeschlagenen Mitglieder des Bezirksamts teil.

(2) Gäste sind zugelassen. Sie haben ein Rede- und Antragsrecht. Eine etwaige Nichtgewährung ist nur in wohlbegründeten Einzelfällen möglich.Die Gründe hierfür müssen im Protokoll der Sitzung im Detail dargelegt werden.

(3) Die Fraktion kann Bild- und Tonaufnahmen zulassen. Gäste haben das Recht, ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen, unter anderem, indem sie sich davon ausnehmen lassen, auf diesen Aufnahmen zu erscheinen. Dies betrifft insbesondere die Bildaufnahmen. Der einzelne Gast ist in der Regel keine „Person des öffentlichen Lebens“.

(4) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Bezirksverordneten. Unter allen Anwesenden muß vorher ein Meinungsbild eingeholt werden. Mittels 'LiquidFeedback' im Vorfeld oder während der Fraktionssitzung/Fraktionsversammlung artikulierte Meinungen sollen dabei von allen Stimmberechtigten berücksichtigt werden.

(5) Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist im Detail zu begründen und innerhalb von sieben (Zahl: 7) Kalendertagen (bis 0:00 Uhr des 8. Tages) nach der Beschlussfassung zu veröffentlichen, was mindestens via Website der BVV-Fraktion der PP BE in Charlottenburg-Wilmersdorf (C-W) geschieht.

III. Die Organisation der Fraktion

§ 10 Organe der Fraktion

Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung,
  2. der Fraktionsvorsitzende sowie
  3. der Fraktionsvorstand.

§ 11 Die Fraktionsversammlung

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes,
  2. die Entlastung des Fraktionsvorstandes,
  3. die Wahl des Fraktionsschatzmeisters,
  4. die Entlastung des Fraktionsschatzmeisters,
  5. die Wahl eines Rechnungsprüfers,
  6. die Verabschiedung des Haushaltsplans der Piratenpartei Fraktion der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf
  7. die Auflösung der Fraktion,
  8. die Verabschiedung der Fraktionssatzung und von Änderungen der Fraktionssatzung,
  9. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Piratenpartei Fraktion der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf

§ 12 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Fraktionsversammlung wird durch den Fraktionsvorsitzenden grundsätzlich schriftlich zur Fraktionssitzung einberufen. Die Versammlung muss einberufen werden, wenn der Fraktionsvorstand dies beschließt oder ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(2) Fraktionssitzungen sind einzuberufen:

  1. zur Wahl der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen,
  2. zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV- Sitzung, insbesondere zur Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion sowie
  3. zur Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes und zur Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters nach Beendigung der Legislaturperiode.

(3) Die Tagesordnung (TO) der Fraktionssitzungen wird durch den Fraktionsvorsitzenden aufgestellt. Sie kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Sitzung geändert werden. Sie muss mindestens drei (Zahl: 3) volle Kalendertage (ab 0:00 Uhr) vor der jeweiligen Fraktionssitzung/Fraktionsversammlung veröffentlicht worden sein, was mindestens via Website der BVV-Fraktion der PP BE in C-W geschieht. In begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Dringlichkeit bestimmter TO-Punkte und/oder ganzer Sitzungen, kann hiervon abgewichen werden. Die Ausnahmefälle müssen im Protokoll der Sitzung im Detail begründet werden.

§ 13 Sitzungsordnung und Protokoll

(1) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Fraktionsversammlung. Er wahrt die Sitzungsordnung.

(2) Über die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist innerhalb von dreißig (Zahl: 30) Kalendertagen (bis 0:00 Uhr des 31. Tages) nach der Beschlussfassung zu veröffentlichen, was mindestens via Website der BVV-Fraktion der PP BE in C-W geschieht.

(3) Bei den Sitzungen der Arbeitskreise wird eine Anwesenheitsliste geführt.

§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind.

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Wahlen zum Fraktionsvorstand sind geheim und erfolgen einzeln in der Fraktionsversammlung. Auf Antrag können sie durch offene Abstimmung erfolgen sofern kein Fraktionsmitglied widerspricht. Jedes ordentliche Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen Fraktionsmitglieder zu fragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht für die Ermittlung der Mehrheit mit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den höchsten beiden Stimmzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(4) Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds werden Abstimmungen und Wahlen geheim durchgeführt.

§ 15 Fraktionsarbeitskreise

(1) Auf Beschluss der Fraktionsversammlung können für bestimmte Sachgebiete Fraktionsarbeitskreise gebildet werden.

(2) Die Obleute der Arbeitskreise und ihre Stellvertreter werden von der Fraktionsversammlung gewählt.

(3) Die Arbeitskreise beraten die in der Bezirksverordnetenversammlung, den Ausschüssen und in der Fraktionsversammlung anhängigen Vorlagen ihres Sachgebietes und legen ihre Stellungnahmen der Fraktionsversammlung vor. Sie bereiten Initiativvorlagen auf ihren Sachgebieten vor.

IV. Der Fraktionsvorstand

§ 16 Mitglieder, Bestellung und Abberufung

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden und seinen Stellvertretern. Die Anzahl der Stellvertreter wird von der Fraktionsversammlung am Anfang der Legislaturperiode festgelegt. Sie kann danach innerhalb der Legislaturperiode mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder geändert werden. Nach einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter müssen alle Stellvertreter neu gewählt werden.

(2) Der Fraktionsvorstand wird von der Fraktionsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahlen finden im Oktober statt. Eine Wiederwahl ist möglich. (Änderung v. 13.10.2014)

(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss auf einer Tagesordnung stehen, die mindestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Fraktionsversammlung schriftlich bekannt gegeben ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat für die Dauer der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.

§ 17 Aufgaben

(1) Der Fraktionsvorstand bereitet Vorlagen für die Fraktionsversammlung vor. Er führt die laufenden Geschäfte der Fraktion.

(2) Der Fraktionsvorstand schlichtet etwa auftretende Streitigkeiten zwischen Fraktionsmitgliedern.

(3) Der Fraktionsvorstand stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 18 Einberufung und Vorsitz

(1) Der Vorstand wird vom Fraktionsvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, sofern dies von einem Vorstandsmitglied gefordert wird.

(2) Der Fraktionsvorsitzende oder ein Stellvertreter führen im Vorstand den Vorsitz.

§ 19 Der Fraktionsvorsitzende

(1) Der Fraktionsvorsitzende ist befugt, in der Bezirksverordnetenversammlung und im öffentlichen Bereich Erklärungen für die Fraktion abzugeben. Er vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Er koordiniert die politische Arbeit.

(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion bedarf der Vorsitzende, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung überschritten werden, der Gegenzeichnung eines weiteren Fraktionsvorstandsmitglieds.

(3) Gegenüber den Mitarbeitern der Fraktionsgeschäftsstelle ist der Fraktionsvorsitzende weisungsbefugt.

(4) Der Fraktionsvorsitzende kann sich in allen Angelegenheiten durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen.

§ 20 Der Fraktionsschatzmeister

(1) Der Fraktionsschatzmeister vertritt die Fraktion in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten im Innen- und Außenverhältnis. Insbesondere erstellt er den Haushaltsplan der Fraktion, erledigt die Kassengeschäfte und berät den Fraktionsvorstand zur Haushaltslage.

(2) Jede Transaktion bedarf der Gegenzeichnung eines der Vorstandsmitglieder.

(3) Der Fraktionsschatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Bei Widerspruch kann die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden, es sei denn, die Fraktion lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit ab und stellt den Fraktionsschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

V. Einbringung von Anträgen und Anfragen

§ 22 Anträge und Anfragen der Fraktion

(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen der Fraktion beschließt die Fraktionsversammlung.

(2) Anträge und Anfragen der Fraktion werden vom Fraktionsvorsitzenden und dem fachlich zuständigen Fraktionsmitglied im Namen der Fraktion gezeichnet. Anträge und Anfragen einzelner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung.

(3) In Eilfällen können Anträge und Anfragen durch den Fraktionsvorstand beschlossen werden. Er hat die Zustimmung der Fraktionsversammlung nachträglich einzuholen.

VI. Besetzung der Ausschüsse und Organe

§ 23 Die Besetzung der Ausschüsse und Organe

Die Fraktionsversammlung bestimmt ihre Mitglieder und deren Stellvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode. Eine Nachwahl während der laufenden Legislaturperiode ist möglich

VII. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 24 Haushaltsführung, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist der Fraktionsschatzmeister zuständig.

(2) Der Fraktionsschatzmeister legt dem Fraktionsvorstand bis zum 10. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt der Fraktion vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Bestimmungen zum Verwendungsnachweis gliedern.

(3) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Der Fraktionsvorsitzende und der Fraktionsschatzmeister orientieren sich bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres an den Etatansätzen des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes. Über beabsichtigte gewichtige Abweichungen von den Ansätzen ist die Fraktionsversammlung vom Fraktionsvorsitzenden und dem Fraktionsschatzmeister zu unterrichten.

(4) Der Fraktionsschatzmeister erstellt über die Verwendung der Mittel eines Vorjahres bis zum 31. Januar eines Jahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen dem Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht, der zu unterzeichnen und der Fraktionsversammlung zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

§ 25 Rechnungsprüfer

(1) Die Fraktionsversammlung wählt für die Dauer der Legislaturperiode ein Mitglied als Rechnungsprüfer.

(2) Die Fraktionsversammlung beschließt am Ende der Amtszeit des Vorstandes über die Entlastung des Vorstandes und des Fraktionsschatzmeisters.

§ 26 Auslagenersatz

(1) Die Mitglieder der Fraktion erhalten für die Wahrnehmung von Fraktionsaufträgen Auslagenersatz nach den geltenden Richtlinien, soweit sie nicht durch die Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abgegolten sind.

(2) Über den Auslagenersatz für geladene Sachverständige entscheidet der Fraktionsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Fraktionsschatzmeister.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung und Liquidation der Fraktion

(1) Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder.

(2) Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der Fraktionsvorstand in Zusammenarbeit mit dem Fraktionsschatzmeister die Aufgaben der Liquidatoren.

(3) Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss. (Schulden?)

(4) Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs

§ 28 Fortführung der Geschäfte und Rechnungsübergang

(1) Nach dem Ablauf der Wahlperiode führen der Fraktionsvorstand und der Fraktionsschatzmeister die Geschäfte der Fraktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und Schatzmeisters fort.

(2) Die Fraktion übernimmt die Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften der Fraktion der vorhergehenden Wahlperiode. Die letztere überträgt ihre Rechte aus Rechtsgeschäften auf die Fraktion der nächsten Wahlperiode, sofern eine solche Fraktion zustande kommt.

§ 29 Änderung der Fraktionssatzung

(1) Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort.

(2) Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.

§ 30 Schriftform und elektronische Post

Ist in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen, so steht dieser die Übermittlung der Nachricht durch elektronische Post (E-Mail) gleich, soweit davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger die Nachricht empfangen wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Empfänger dem Fraktionsvorstand oder dem Fraktionsassistent gegenüber seine Empfangsbereitschaft für E-Mail durch Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse zum Ausdruck gebracht hat.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft.