Https://wiki.piratenpartei.de/BE:Antragskommission/LMV 2012.2/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 018

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2012.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

X018

Einreichungsdatum

Antragstitel

Änderungsantrag (4) zu X020 Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin

Antragsteller

Volker Schröder

Antragstyp

Sonstiger Antrag


Antragsgruppe

Liquid Democracy

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland Berlin beschließt die folgende Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung, deren Gültigkeit sich allein auf die Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin erstreckt:

Geschäftsordnung für Plattformen zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Berlin

§ 1 - Mitglieder der Plattform zur Willensbildung lt. § 11 der Satzung

  • (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.
  • (2) Die Akkreditierung erfolgt jeweils für die Dauer von 444 Tagen und kann auf jeder Mitgliederversammlung des Landesverbandes, auf jeder Gebietsversammlung und auf vom Landesvorstand hierzu autorisierten Versammlungen durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden.
  • (3) Zur Wahrung der Privatsphäre können die Teilnehmer der Plattform ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens als Benutzernamen verwenden. Dieser Wunsch nach Pseudonymisierung ist von den anderen Teilnehmern zu berücksichtigen.
  • (4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, mit bürgerlichem Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name als Benutzername im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.
  • (5) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder müssen die Möglichkeit haben, selbständig die Identitäten aller anderen Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung erhoben und den akkreditierten Versammlungsmitgliedern angezeigt.
    • a) die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland,
    • b) der bürgerliche Name (gem. Personalausweis oder Reisepass),
    • c) ob die Verwendung eines Pseudonyms gewünscht ist
    • d) Ort und Zeit der letzten persönlichen Akkreditierung gem. Abs. 2,
    • e) der Name der Person, die die Akkreditierung gem. Abs. 2 durchgeführt hat,
  • (6) Auf der Versammlung wird für jedes nach Abs. 5 akkreditierte Mitglied je ein vom anwesenden Mitglied des Landesvorstands signierter Datensatz mit folgenden Daten erstellt:
    • a) Ort
    • b) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung
    • c) laufende Nummer der Akkreditierung

Die Zuordnung der laufenden Nummern ist nur dem Landesvorstand bekannt und entspricht nicht der Reihenfolge der Vorstellungen. Die Zuordnung zwischen Akkreditierung und Person wird vom Landesvorstand gewährleistet und kann auf Antrag vom Schiedsgericht eingesehen werden.

  • (7) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, vom Vorstand die Überprüfung der Legitimität konkreter Teilnehmer zu fordern und über das Ergbnis informiert zu werden.
  • (8) Die in Abs. 6 genannten Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und den angemeldeten Benutzern angezeigt.

§ 2 - Plattform zur Willensbildung

  • (1) Der Betrieb der Plattform zur Willensbildung richtet sich nach den im § 11 der Satzung definierten Prinzipien der Liquid Democracy.
  • (2) Alle Entscheidungsprozesse werden gegenüber den Teilnehmern transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen finden nicht statt.
  • (3) Gebietsversammlungen gem. § 9 der Satzung und Bezirksverbände gem. § 10 der Satzung können eigene Plattformen zur Willensbildung gem. § 11 der Satzung beim Landesvorstand der Piratenpartei Deutschland Berlin unter Bezug auf § 11 der Satzung, Abs. 8 beantragen und betreiben lassen.
  • (4) Die Plattform zur Willensbildung des Landesverbandes, der Gebietsversammlungen bzw. der Bezirksverbände können ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen, in jedem Fall ist ein Themenbereich Streitfragen zu Abstimmugnen anzulegen.Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereichen steht allen für die Plattform zur Willensbildung akkreditierten Mitgliedern gem. § 1 der Geschäftsordnung der entsprechenden Gliederungsebene offen.

§ 3 – Anträge und Ergebnisse

  • (1) Alle nach §1 akkreditierten Mitglieder sind berechtigt, Anträge direkt in die Plattform zur Willensbildung einzustellen. Anträge von nicht für die Plattformen akkreditierten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland Berln können von jedem akkreditierten Teilnehmern der jeweiligen Plattform eingebracht werden und sind nach Möglichkeit entsprechend zu kennzeichnen.
  • (2) Anträge gelten als Empfehlung gem. § 11 der Satzung, wenn diese in den hierzu vorgesehenen Regelwerken positiv abgestimmt werden. Wird bis zum Abschluss der Abstimmung ein Einspruch im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmungen mittels Antrag erhoben, tritt die Gültigkeit der Empfehlung erst nach negativem Abschluss des Antrages im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmung in Kraft.
  • (3) Anträge gelten als Positionen der Piratenpartei, wenn sich nach einem positiven Ergebnis gem. §3, Abs. 2 in einem hierzu vorgesehenen Regelwerk positiv abgestimmt werden und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Abstimmung kein Einspruch im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmungen erhoben wird. Wird der Einspruch zu einem positiven Ergebnis geführt, ist die Abstimmung der Position zu wiederholen.
  • (4) Ein positives Ergebnis setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als Empfehlung. Es ist jedoch möglich, mehrere nicht-konkurrierende Anträge oder Antragsteile in einer gemeinsamen Abstimmung zu beschließen.
  • (5) In der Vergangenheit gefasste Ergebnisse können durch die Fassung neuer Ergebnisse verändert oder aufgehoben werden.
  • (6) Solange die Plattform zur Willensbildung nicht den Status eines Organs des Landesverbandes erhalten hat, ist ein Beschluss durch den Landesvorstand erforderlich, damit ein positiv beschiedener Antrag gem. § 3, Abs. 3 als Position der Piratenpartei gilt.

§ 4 Regelwerke

  • (1) Regelwerke werden durch die Teilnehmer der Plattform zur Willensbildung gem. § 11 der Satzung bestimmt. Änderung, Ergänzung und Aufhebung obliegen ebenfalls den Teilnehmern der Plattform.
  • (2) Für das Anlegen eines Regelwerkes ist eine erfolgreich abgeschlossene Initiative (Platz 1) im Themenbereich Liquid Democracy Systembetrieb erforderlich.Die Umsetzung erfolgt durch die Beauftragten des Landesvorstandes für den Betrieb des Systems, ein Beschluss des Landesvorstandes ist nicht erforderlich.
  • (3) Ein Einspruch gegen das Ergebnis einer Initiative die ein Anlegen, Änderung, Ergänzung oder Aufheben eines Regelwerkes zum Inhalt hat, im Themenbereich Streitfragen zur Abstimmung ist zulässig. Im Falle eines erfolgreiches Einspruchs wird das Anlegen bzw. das Aufheben, die Änderung oder Ergänzung des Regelwerkes rückgängig gemacht.
  • (4) Jedes Regelwerk hat Zeiträume für die Phasen Neu - Diskussion - Eingefroren - Abstimmung zum Inhalt, wobei jede Phase einen Wert von > 0 hat.
  • (5) In jedem Regelwerk werden die Quoren für den Übergang von Neu zu Diskussion und Eingefroren zu Abstimmung festgelegt, wobei die Ouoren der Wert von mindestens ≤ 1/100 zugeordnet wird.
  • (6) In jedem Regelwerk ist die Mehrheit für eine erfolgreiche Abstimmung festzulegen, hierbei stehen die Werte ≥1/2 und ≥2/3 zur Verfügung.
  • (7) In jedem Regelwerk ist der Verwendungszweck zu beschreiben.
  • (8) In jedem Regelwerk ist aufzuführen, ob es für Ergebnisse gemäß Geschäftsordnung § 3, Abs. 2 bzw. § 3, Abs. 3 geeignet ist.

Antragsbegründung

-

Liquid Feedback

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Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

16.09.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft