Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate in München

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Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Auszug aus der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung):

§2

(1) Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu drei Monaten vor Wahlen, Volksbegehren, Volks- oder Bürgerentscheiden und 14 Tage danach Anschläge auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die maximale Größe der Plakate ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt.
(2) Für politische Veranstaltungen außerhalb von Wahlen, Volksbegehren, Volks- oder Bürgerentscheiden gilt für Plakatierungen eine Frist von drei Wochen vor der Veranstaltung und eine Woche danach.

§3

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.


Auszug aus Bescheid 025 KVR vom 28.07.2009 "Aufstellung von Plakaten für Wahlen" an die Piratenpartei München

3. Die Erlaubnis gilt für die Zeit vom 28.07.09 (frühester Aufstellungstag) bis 11.10.09 (letzter Abbautag).

5. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen versehen:

5.1 Die Werbeträger sind sturmsicher aufzustellen; eine Verankerung im Straßengrund ist untersagt.

5.2 Die Werbeträger sind so aufzustellen, dass Behinderungen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind. Verkehrliche Einrichtungen (z.B. Lichtzeichenanlagen, Parkuhren, Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel, von innen beleuchtete Verkehrszeichen und Lichtschlitzsäulen) dürfen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden und müssen, soweit erforderlich, frei zugänglich bleiben. Letzteres gilt auch für Pfosten, an denen Papierkörbe befestigt sind.

5.3 Darüber hinaus dürfen Werbeträger nicht

  • größer als 1 qm (DIN A 0) sein und nicht
  • in Verbindung mit Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr wenden (z.B. Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, vorfahrtsregelnde Zeichen)
  • innerhalb eines 10 m-Bereiches vor und nach Straßeneinmündungen und Kreuzungen, Fußgänger- und Schulweghelferübergängen sowie stark frequentierten Ein- und Ausfahrten, z.B. von Parkgaragen, Tankstellen und Großmärkten
  • in Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln in einem Bereich von 15 m vor und nach dem Haltestellenschild
  • auf Mittelstreifen zwischen Fahrbahnen
  • auf Verkehrsinseln aller Art und
  • auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Überführungen, Brücken und in Unterführungen aufgestellt werden.

5.4 Auf den Gehbahnen neben Radwegen bzw. dem Radweg und in Baumgräben muss zwischen den Werbeträgern und der Fahrbahn bzw. dem Radweg ein Freiraum von mindestens 30 cm verbleiben (als Schrammbord bzw. für Mähmaschinen).

5.5 Die verwendeten Plakatständer dürfen nur auf dem Boden aufgestellt werden. Das Aufhängen oder Anbringen über dem Boden ( z.B. an Laternenmasten u.a.) ist untersagt.

5.6 Zum Schutz der Bäume im öffentlichen Straßenraum gilt folgendes:

  • Das Anlehnen oder Aufhängen von Werbetafeln an Bäumen ist grundsätzlich untersagt.
  • Es dürfen nur Bäume mit mehr als 80 cm Umfang bzw. einem Durchmesser von mehr als 25 cm und nur berührungsfrei und kippsicher mit Dreiecksständern ( keine Sandwichständer ) umstellt werden.

5.7 Zur Erleichterung der Feststellung, welche Partei für welchen Plakatständer verantwortlich ist, müssen diese ( z.B. auf der Innenseite ) entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.

5.8 Bis zum Abbau der Werbeträger nach den Wahlen (spätester Zeitpunkt siehe Ziffer 3 der Erlaubnis) sowie zwischen dicht aufeinander folgenden Wahlen, bei denen die Werbeträger in der Zwischenzeit aufgestellt bleiben können, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Werbeträger nicht für wahlfremde Zwecke (z.B. nicht wahlbezogene Parteienwerbung, Werbung für andere Veranstaltungen oder mit kommerziellem Hintergrund) genützt werden.