Archiv:2013/Finanzrat/Mitgliedsbeitrag

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B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.

(5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.

(6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Der Finanzrat hat sich noch nicht konstituiert. Deshalb hat er noch keinen Änderungsvorschlag erarbeitet. Stand 04.12.2011

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages.

Der Finanzrat hat sich noch nicht konstituiert. Deshalb hat er noch keinen Änderungsvorschlag erarbeitet. Stand 04.12.2011

In folgenden Landesverbänden sind abweichende Aufteilungen verabschiedet:

Landesverband Bundesanteil Landesanteil BzV-Anteil KV-Anteil OV-Anteil
Bund 40% 20% 10% 10% 20%
Baden-Württemberg 40% 30% 9% 12% 9%
Bayern
Berlin 40% 60% gibts nicht gibts nicht gibts nicht
Brandenburg
Bremen
Hamburg 40% 30% 30% ist in der aktuellen Satzung nicht vorgesehen ist in der aktuellen Satzung nicht vorgesehen
Hessen 40% 15% 10% 15% 20%
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein Westfalen 40% 24% 6% 18% 12%
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen