Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Zusammensetzung Schiedsgericht
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Christoph G.. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- Änderungsantrag Nr.
- TE100
- Beantragt von
- Christoph G.
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §2 (3)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt in Abschnitt C der Satzung den Absatz 3 des §2 durch folgenden zu ersetzen:
Die Mitgliedersammlung kann eine abweichende Zusammensetzung des Gerichts und deren Art der Wahl beschließen, wobei mindestens drei Richter und ein Ersatzrichter gewählt werden müssen.
- Begründung
Es gab bisher Unstimmigkeiten darüber, ob der Ersatzrichter mit den anderen Richtern gewählt oder einzeln gewählt wird, wenn die Mitgliederversammlung beschlossen hat, dass das Gericht nur aus drei Richtern und einem Ersatzrichter bestehen soll. Außerdem gibt diese Änderung mehr Freiheit bei der Wahl des Schiedsgericht in den Untergliederungen. Dabei bleibt aber die Sicherheit, dass das Schiedsgericht nicht zu klein wird.
Alte Fassung:
Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Bitte den dazu bereits vorliegenden Antrag beachten
[[1]]
Danke --Nr 75:in spe 11:58, 10. Apr. 2010 (CEST)
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Datenritter 20:41, 14. Apr. 2010 (CEST) Bessere Formulierung, freiere Regelung.
- Nodachi 20:41, 14. Apr. 2010 (CEST) Freiere Regelung.
- Maximus 23:35, 15. Apr. 2010 (CEST)
- icho40
- Ans 15:18, 18. Apr. 2010 (CEST)
- Thomas-BY
- Benjamin Stöcker
- Rainer Sonnabend
- Bragi
- SyneX 13:34, 25. Apr. 2010 (CEST)
- wigbold
- DeBaernd 21:42, 3. Mai 2010 (CEST)
- Christian Specht 15:39, 11. Mai 2010 (CEST)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- --Nr 75:in spe 13:12, 25. Apr. 2010 (CEST) - läuft auf eine Gesamtwahl nicht gleichartiger Ämter hinaus ( siehe Diskussion unten ); -unzulässig und Ergebnis immer anfechtbar
- Sebastian Pochert
- StopSecret 10:33, 29. Apr. 2010 (CEST)
- RicoB CB 19:44, 1. Mai 2010 (CEST)
- Gerhard
- Unglow
- Zwergenpaladin
- Sven423 09:12, 14. Mai 2010 (CEST)
- Spearmind 12:55, 15. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Twix 17:44, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Sbeyer 16:02, 20. Apr. 2010 (CEST) Prinzipiell dafür, aber was ist eine Mitgliedersammlung? Und wenn da nur ein ver fehlt, ist damit der Bundesparteitag gemeint?
- Aleks_A
- Jan meh.
- OliverNiebuhr
- zero-udo
- Käptn Blaubär
- Magnum
- Kaddi
- Salorta
Diskussion
Ich würde den Antrag gerne erweitern, dass Auf Beschluss der MV es auch zulässig ist, Richter und Ersatzrichter in einer Wohlprozedur zu wählen, wobei die Kandidaten mit den meisten Stimmen (in der Stichwahl bestätigt) Richter sind aus den übrigen nach der Rangfolge der Stimmen die Ersatzrichter gewählt sind. -- Privacy 22:47, 13. Apr. 2010 (CEST)
- In dem obigen Antrag steht, dass die "Art der Wahl" von der MV beschlossen wird. Das gibt ja gerade die Möglichkeit, die du dir wünschst. -- SyneX 23:09, 13. Apr. 2010 (CEST)
Richter und Ersatzrichter nicht dasselbe
- Wahrscheinlich hat sich der Satzungsgeber etwas dabei gedacht, als er die Wahlgänge von Richtern und Ersatzrichtern getrennt hat.
- Werden Richter und Ersatzrichter in einem Wahlgang gewählt, kann das den Mehrheitswillen verfälschen. Der Ersatzrichter wird ja lediglich mit den "Reststimmen", also den Stimmen der Minderheit gewählt. Wenn die Mehrheit einen Kandidaten gerade nicht (als Richter und auch als Ersatzrichter) wollte, wird dieser mit den Stimmen der Minderheit automatisch zum Ersatzrichter. Und das, obwohl derjenige von der Mehrheit gerade nicht gewählt worden wäre.
- Ich weiß, die Realitäten sehen anders aus. Oft müssen sich erstmal genügend Leute finden, die kandidieren wollen und die Zeit ist auch knapp. Aber wenn es darauf ankommt, dann macht die Frage einen erheblichen Unterschied aus.--Nr 75:in spe 14:48, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Ich denke, dass die Mitgliederversammlung in der Lage sein sollte, ein vernünftiges Schiedsgericht (also auch den Ersatzrichter) zu wählen. Wir haben bei uns zum Beispiel bei der letzten LTW eine Art Akzeptanzwahl gemacht - der Kandidat musste dabei mehr "Für" Stimmen als "Dagegen" Stimmen haben.
- Wahlen sollten immer gut durchdacht sein. Wenn niemand einen GO Antrag bezüglich der Änderung der Art der Wahl macht bzw. die Mitgliederversammlung diesen nicht annimmt, dann will die Mitgliederversammlung halt diese Art der Wahl und deren Konsequenzen.
- Außerdem ist der Ersatzrichter eigentlich das selbe wie der normale Richter, nur dass er erst einspringt, wenn ein richtiger Richter zurücktritt (oder was auch immer). Er sollte also doch so gewählt werden können, wie die anderen. -- SyneX 15:04, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Ich sage ja nicht, dass es nicht wünschenswert wäre, die beiden Wahlgänge zusammenzufassen. Allerdings habe ich nochmal darüber nachgedacht - auch weil sich die Frage in unserem LV ebenfalls gestellt hat und denke, dass eine Zusammenfassung zu keinem "demokratisch-sauberen" Ergebnis führen kann.
- Nach § 14 II PartG müssen die Richter gewählt werden; für die Ersatzrichter kann nichts anderes gelten, sie sind ebenfalls zu wählen.
- Wie Du auch geschrieben hast, besteht der Unterschied zwischen den Ämtern darin, dass der Ersatzrichter erst einspringt wenn ein "richtiger" Richter zurücktritt. Es besteht also eine "Rangfolge:" der Richter ist wichtiger.
- Wenn man die Wahlgänge zusammenfasst, wird es vorrangig um das wichtigere Amt gehen. Es handelt sich um die Wahl der Richter (die zunächst gleichrangig, also auch gleichartig sind). Soll nun der Ersatzrichter mit"gewählt" werden, würde er vor allem die Stimmen derjenigen erhalten, die die Richter nicht gewählt haben. Da sich die meisten Stimmen auf die Richter verteilen, käme der Mehrheitswille hinsichtlich des Amtes Ersatzrichter nicht zum tragen. Der Ersatzrichter wäre also ein Zufallsprodukt. Je größer die Anzahl der Kandidaten ist, desto größer könnte die Abweichung vom Mehrheitswillen ausfallen. Der Ersatzrichter wäre nicht (von der Mehrheit) gewählt, selbst wenn man sich hinterher damit abfindet, dass irgendwer Ersatzrichter geworden ist.
- Wahlgänge können m.E. also nur zusammengefasst werden, wenn die zu vergebenden Ämter gleichartig sind - zB die Mitglieder eines Vorstand, sofern dieser nicht so ausgestaltet ist, dass es eine "Rangfolge" gibt (erweiterter Vorstand usw.).
- Die Art der Wahlmethode - Akzeptanz (Wahl durch Zustimmung?) oder "klassisch" - wird hieran nichts ändern--Nr 75:in spe 13:04, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Du gehst davon aus, dass der Ersatzrichter ein zusätzliches Amt darstellt. Zumindest verstehe ich es so. Ich denke aber, dass der Ersatzrichter gleichbedeutend wie die anderen Richter ist, nur dass er als Ersatzrichter bezeichnet wird, weil es sonst zu viele Richter gäbe bzw. weil man für den Fall der Fälle einen richtigen Richter nachziehen kann. So wählt man halt nach meiner Sicht die Richter und der zuletzt platzierte (also nicht der letzte - sondern der letzte von den zu besetzenden Richtern) wird halt der Ersatzrichter.
- Und eine Akzeptanzwahl macht schon etwas aus. Man sieht, ob er mehr Zustimmung oder Ablehnung hat - also ob man ihn als Richter will. Wenn man ihn schon nicht als Richter will, dann wird er auch nicht als Ersatzrichter gewählt - außer die Wähler haben die Akzeptanzwahl nicht verstanden bzw. nicht verstanden, dass der Ersatzrichter auch nur ein normaler Richter ist. Denn wenn er nachrückt, ist er ja ein ganz normaler Richter. -- SyneX 14:24, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Tja, wenn das Wörtchen 'wenn' nicht wär';) m.E. wird die Trennung nicht auf die Schludrigkeit oder die böse Absicht des Satzungsgebers, den Mitgliederversammlungen zusätzliche Arbeit aufzuhalsen, zurückzuführen sein, sondern darauf, dass dieser meinte, dass andernfalls eine Vereinbarkeit mit § 14 II PArtG nicht gegeben sei.--Nr 75:in spe 18:36, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Und eine Akzeptanzwahl macht schon etwas aus. Man sieht, ob er mehr Zustimmung oder Ablehnung hat - also ob man ihn als Richter will. Wenn man ihn schon nicht als Richter will, dann wird er auch nicht als Ersatzrichter gewählt - außer die Wähler haben die Akzeptanzwahl nicht verstanden bzw. nicht verstanden, dass der Ersatzrichter auch nur ein normaler Richter ist. Denn wenn er nachrückt, ist er ja ein ganz normaler Richter. -- SyneX 14:24, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Ich verstehe nicht ganz worauf du hinaus willst. In diesem Paragraphen des Parteiengesetzes steht nichts zur Zusammensetzung bzw. zur Wahl selber. Erstmal sehe ich da keine Probleme und zweitens verstehe ich nicht, wieso eine Gesamtwahl von den Richtern unzulässig bzw. anfechtbar sein soll.
- Und nochmal zu den angeblich "nicht gleichartiger Ämter": Das Parteiengesetz schreibt nur ein Schiedsgericht vor - nicht wie es zusammengesetzt ist. Die Satzung kreiert den Ersatzrichter. Ich frag mich wie man darauf kommt, dass der Richter und der Ersatzrichter zwei Ämter sein sollen. Dieses "Ersatz-" bedeutet nur, dass er nicht im Amt ist (er hat laut Satzung bis dahin keinerlei weiteren Rechte als ein normales Mitglied auch) bis ein anderer als Richter ausscheidet. Erst dann ist der Ersatzrichter im Amt und heißt ab sofort Richter, was ja heißt, dass es die gleichen Ämter sind. -- SyneX 13:32, 25. Apr. 2010 (CEST)
- Es geht um das Tatbestandsmerkmal "gewählt" in § 14 Abs 2 Satz 1 PartG. Daraus folgt m.E., dass die allgemeinen Wahlgrundsätze einer Wahl eingehalten werden müssen. Alles weitere habe ich schon dargestellt. Dass der Ersatzrichter erst einmal auf der Ersatzbank sitzt, läßt sich nicht hinweg argumentieren. Und, dass ein - infolge Gesamtwahl beider Ämter nicht gewählter Ersatzrichter - unschwer auf die Richterbank nachrücken könnte, ist ja gerade das Problem.--Nr 75:in spe 23:14, 29. Apr. 2010 (CEST)
Mitglieder(ver)sammlung
zu "Prinzipiell dafür, aber was ist eine Mitgliedersammlung? Und wenn da nur ein ver fehlt, ist damit der Bundesparteitag gemeint?" von Sbeyer 16:02, 20. Apr. 2010 (CEST):
- Ich habe leider einen Rechtschreibfehler reingehauen, den ich auch nie gesehen habe (und mir auch niemand gezeigt hat). Ob ich dies noch ändern kann (ist ja nur Rechtschreibfehler), ist in Klärung.
- Da die Schiedsgerichtsordnung auch für die Untergliederungen gilt, ist halt die jeweilige Mitgliederversammlung gemeint, wo das Schiedsgericht gewählt wird. Also beim Bundesschiedsgericht halt der Bundesparteitag und beim Landesschiedsgericht der Landesparteitag. Ich habe es nur von dem bisherigen Paragraphen übernommen. -- SyneX 20:15, 20. Apr. 2010 (CEST)
- Man hat mir jetzt gesagt, dass eine Rechtschreibfehlerkorrektur eher nicht mehr möglich ist. Möglich ist es, bei Beschluss diese Auslegung mitzubeschließen, so dass ich (oder jemand anders) beim nächsten Bundesparteitag ein Satzungsänderungsantrag zur Korrektur stellen kann.
- Andere Möglichkeit: Wenn der Satzungsänderungsantrag TE133 angenommen wird (welcher aber umstritten ist), könnte der Vorstand dies selber ausbessern. -- SyneX 13:44, 25. Apr. 2010 (CEST)