Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA037
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA037 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §6 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Zuständigkeit und Berufung ohne Zuständigkeitsabtretung AntragstextIn Abschnitt C werden die §§ 6 und 12 werden wie folgt neugefasst:
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners. (3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. (4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. (5) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. (2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. (3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. (4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. AntragsbegründungAlternativantrag zu SÄA024, jedoch ohne die Möglichkeit, ein nicht-zuständiges Gericht entscheiden zu lassen - besorgnis des Verstoßes gegen 101 GG. Im übrigen mache ich mir die Begründung aus SÄA024 zu eigen. Diskussion
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