Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/3. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung (SGO)
Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Nr 75:in spe. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = 3. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- TE085
- Beantragt von
- Nr 75:in spe
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: § 1 Abs 1 Satz 3 und § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen,
1. den § 1 Abs 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zufassen:
Erweiterungen oder Abänderungen durch andere Gliederungen sind nicht zulässig, sofern sie nicht die Anzahl der Richter und Ersatzrichter eines Schiedsgerichtes nach Maßgabe dieser Schiedsgerichtsordnung betreffen.
2. den § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zu fassen:
(3) Aufgrund einer Satzungsbestimmung der Gliederung oder auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. Vor dem 1x. Mai 2010 (Inkrafttreten der Satzungsänderung), bei Einhaltung des satzungsgemäßen Wahlverfahrens, gewählte Schiedsgerichte gelten als ordnungsgemäß konstituiert.
- Begründung
I. Regelungsbedarf
Einige Satzungen von Landesverbänden enthalten die von der Schiedsgerichtsordnung abweichende Regelung, dass das Schiedsgericht der Gliederung mit 3 Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen ist. Eine derartige Bestimmung weicht von § 2 Abs 2 SGO ab. Sie ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 SGO nicht zulässig und damit unwirksam. Wird ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer solchen Bestimmung in einer Landessatzung gewählt, so ist das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert, weil 2 weitere Richter zu wählen gewesen wären. Aus dem Tatbestandsmerkmal "in einer weiteren Wahl" in § 2 Abs 2 Satz 3 SGO folgt im Umkehrschluß, dass die 5 Richter gemeinsam zu wählen sind. Ein anderes wäre der Fall, wenn auf den Landesparteitagen, auf denen die Schiedsgerichte gewählt wurden, ein Beschluß gemäß § 2 Abs 3 SGO gefasst worden wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass das Problem überhaupt jemandem auffällt, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Mit dem Antrag wird der Zweck verfolgt, die unwirksamen Satzungssbestimmungen in einigen Landessatzungen wirksam werden zu lassen. § 2 Abs 3 Satz 2 soll die mangelhafte Konstituierung betroffener Schiedsgerichte heilen.
II. Sonstiges
Der Antragsinhalt wäre nicht als eigenständiger Antrag eingereicht worden, wenn er nur kosmetischer Natur wäre. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Entlehnung dieser Umschreibung zum Zwecke der unbedarften Verwendung.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Nr 75:in spe 14:55, 25. Apr. 2010 (CEST)
- icho40
- Uk
- Posbi 21:41, 20. Apr. 2010 (CEST)
- datenritter 15:34, 25. Apr. 2010 (CEST) Nach einigem Grübeln, weil die alte Fassung in der Begrpndung fehlt...
- Hans Immanuel um unwirksamen Landesschiedsgerichten vorzubeugen
- RicoB CB 19:36, 1. Mai 2010 (CEST) Aber es wäre wirklich von Vorteil gewesen, die alte und neue Version in der Begründung gegenüber zu stellen...
- MichaelG 16:46, 3. Mai 2010 (CEST)
- Rainer Sonnabend
- DeBaernd 12:51, 8. Mai 2010 (CEST)
- Max Mustermann 15:54, 13. Mai 2010 (CEST)
- Salorta
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Haide F.S.
- Bragi Überflüssige Änderung
- Sebastian Pochert
- wigbold
- Unglow
- Kaddi
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Twix 17:40, 16. Apr. 2010 (CEST) ?
- Andena 22:02, 19. Apr. 2010 (CEST)
- Aleks_A
- StopSecret 13:54, 2. Mai 2010 (CEST)
- OliverNiebuhr
- zero-udo
- Sven423 09:48, 14. Mai 2010 (CEST)
Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
Anmerkung von Bragi
"Überflüssige Änderung"
- Saniert aber auf einen Streich mindestens 20 Satzungen von Gliederungen und die dazu gehörenden Schiedsgerichte.--Nr 75:in spe 14:46, 23. Apr. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Man könnte durchaus diskutieren, ob der Gebrauch der Verringerungsmöglichkeit hinsichtlich der Anzahl der Schiedsrichter auf Landesverbandsebene überhaupt noch angebracht ist. Hintergrund der Regelung ist, dass die Mitgliederzahlen früher viel geringer waren. Mittlerweile sind die meisten LV stark genug.--Nr 75:in spe 14:55, 23. Apr. 2010 (CEST)
Noch eine Bemerkung: Aus dem Wortlaut des § 2 Abs 3 SGO ("vorhergehenden Beschluss") ergibt sich, dass dieser Beschluss kein Satzungsbeschluss sein kann. Andernfalls würde jede Wahl eines Schiedsgerichtes mit einer Satzungsänderung einhergehen, bei der dann wiederum eine von der SGO abweichende, also unwirksame Satzungsbestimmung beschlossen würde.--Nr 75:in spe 15:30, 25. Apr. 2010 (CEST)
Argument 2
...