Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2024.1/Antragsportal/SÄA006

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In Abschnitt B: Finanzordnung, Abschnitt A. RECHENSCHAFTSBERICHT, § 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband ist geregelt, dass "die Schatzmeister der Landesverbände ... bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor(legen)".

Die Einbehaltung einer Auszahlung z.B. der anteiligen Mitgliedsbeiträge im jeweils ersten Quartal eines Jahres, weil die Rechenschaftsberichte satzungsgemäß noch nicht vorliegen, würde insofern den Regelungen der Satzung zuwider laufen. Diese Konstellation würde zangsläufig jedes Jahr eintreten, weil zumindest die Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, welche per Lastschriftverfahren eingehen, dann in der Regel nicht an die Landesverbände weitergeleitet würden.

Daneben ist die vorgeschlagene Regelung aus meiner Sicht unzulässig, da hier alle pünktlich berichtenden Untergliederungen in "Sippenhaft" für jene Gliederungen genommen werden, die eine fristgerechte Abgabe versäumen. Insofern wäre der Einbehalt derjenigen Mittel gerecht und nachvollziehbar, die für säumige Untergliederungen anstehen. Also: Zahlung an den LV ja, aber ab Q2 unter Abzug der anteiligen Beträge für Untergliederungen, die noch keine Unterlagen abgegeben haben.

Ich würde daher vorschlagen, den Antragstext wie folgt zu ergänzen:

neu: § 8 Beitragsabführung Der Bundesverband führt den Untergliederungen zustehende Beitragsanteile quartalsweise ab. Die Abführung kann [ab dem 2. Quartal anteilig] ausgesetzt werden, sofern eine Untergliederung ihre Buchhaltungsunterlagen für das Vorjahr noch nicht vollständig abgegeben hat.