Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2018.2/Antragsportal/SÄA004

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Zu Absatz 11 (derzeitige Fassung)

der Absatz (11) soll, wie folgt, neu gefasst werden:

"(11) Der kommissarische Bundesvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister des zu diesem Zeitpunkt dienstältesten Landesvorstands, sowie vom 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des nächst dienstälteren Landesvorstands gebildet. Sind beide Vorstände dem Dienstalter nach gleich, gilt der Vorstand des mitgliederstärkeren Verbands als dienstälter. Der kommissarische Vorstand führt die Vorstandsaufgaben weiter. Des Weiteren hat er die Pflichten aus § 9b (3) zu erfüllen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des dienstälteren Landesvorstands, sein Stellvertreter der des nächstdienstälteren Landesvorstands. Die Stellvertreter der Landesvorstände sind beigeordnet."

Ich möchte weitere Manipulationsmöglichkeiten ausschließen. Darum würde ich bei dem Satz "Sind beide Vorstände dem Dienstalter nach gleich, gilt der Vorstand des mitgliederstärkeren Verbands als dienstälter." hinzufügen, dass => die Mitgliederzahl nicht durch "spontane" Eintritte und/oder Austritte manipuliert werden kann. Dazu reicht es imo, die Mitgliederzahlen von einem Zeitpunkt zu verwenden, der vor dem Konflikt liegt.

mfg ukw