Antrag:Bundesverband/Antragsportal/SÄA011

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Basisentscheid/Bund. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Einreichung durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Vor der Einreichung können noch auf Diskussionsseite Anregungen gesammelt werden. Nach der Einreichung können die Anträge im BEO-Portal diskutiert und unterstützt werden.

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesverband eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA011
Einreichungsdatum
Antragsteller

Piratenschlumpf

Mitantragsteller
  • Benutzer:Lukas.Bo
  • Benutzer:Jakob_Juergen
  • Benutzer:TWeinbrenner
  • Benutzer:mmarsching, Benutzer:Joffrey
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Einfügung Formulierung "Der Bundesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen" (wie in der Satzung NRW)
Schlagworte Bundesparteitag, Transparenz, Öffentlichkeit, Presse
Datum der letzten Änderung 03.07.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Der BPT tagt grundsätzlich öffentlich

Antragstext

Dem Bundesparteitag wird empfohlen, in der Bundessatzung den §11 im Abschnitt A zu entfernen und dafür in §9b im Abschnitt A einen entsprechenden Absatz wie folgt anzufügen:

(10) Der Bundesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

Antragsbegründung

Die Piratenpartei steht für Transparenz und die Ermöglichung von Teilhabe und fordert diese prinzipiell ein. Zur Wahrung unserer Glaubwürdigkeit sollten wir diesem Anspruch auch intern gerecht werden und den Bundesparteitag grundsätzlich öffentlich abhalten. Eine entsprechender Passus zu einem öffentlichen LPT existiert z.B. bereits in der Satzung des LV NRW. Dem Antragsteller ist keine Situation geläufig, bei der Sache auf einem Bundesparteitag zwingend unter Ausschluß der Öffentlichkeit oder als Verschlußsache behandelt werden müßte.

Das Beispiel des niederbayerischen aBzPT 2014.1 hat gezeigt, welcher Schaden für die Partei entstehen kann, wenn für einen kompletten Parteitag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll. Alle unsere Grundsätze werden mit Füßen getreten und die Glaubwürdigkeit - das höchste Gut einer Partei - ohne Not aufs Spiel gesetzt.

Das eventuelle Gegenargument, durch den Ausschluss der Öffentlichkeit könnten Störungen von außen unterbunden oder Persönlichkeitsrechte geschützt werden ist schon deshalb nicht zutreffend, da sich hierfür eine Versammlung einen Versammlungsleiter wählt, der genau darauf zu achten hat und ggf. durch Ausübung des Hausrechtes auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung besitzt. Mehr Schutz benötigt eine Versammlung oder Kandidaten, die sich auf öffentliche Ämter bewerben, nicht.

Die Änderung verschiebt den Passus über Öffentlichkeit/Gäste des Parteitags in den §9b "Der Bundesparteitag" statt einen eigenen Paragraphen §11 zu verwenden, um den Bezug zum Bundesparteitag eindeutiger herzustellen.

Der zu ersetzende §11 der Bundessatzung lautet wie folgt:


§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.


Wegen "der Bundesvorstand" in §11: Der Bundesvorstand kann faktisch jederzeit durch Beschluss Gäste zulassen oder dies in seiner GO regeln, dafür braucht es keine Satzungsregelung. Insbesondere führt das Weglassen von "der Bundesvorstand kann durch Beschluss Gäste zulassen" zu keinerlei Verschlechterung, faktisch nicht mal zu einer Änderung der Situation.

(Anmerkung: In der Regel wird dann in der Satzung bei §11 ein "Entfallen" o.Ä. eingefügt. Ob das so gemacht wird oder allen nachfolgenden § neu durchnummeriert werden sollen überläßt der Antragsteller gerne der Person die die Satzung bearbeitet und soll nicht in diesem Antrag festgelegt werden)

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