Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA014

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2025.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA014
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jutta

Mitantragsteller
  • Vincent
  • Kim
  • Borys
  • Sebulino
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Finanzordnung„Finanzordnung“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Konsolidierung von ungenutzen finanziellen Mitteln für politische Arbeit.
Schlagworte Finanzordnung, Konsolidierung
Datum der letzten Änderung 09.06.2025
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Konsolidierung der Finanzen

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Modul 1:

Dem § 26 des Abschnitt B (Finanzordnung) der Bundessatzung wird der folgende Absatz am Ende angefügt:

(x) Sofern eine Untergliederung nach dem letzten vorliegenden Bericht über eine Summe von Barbeständen, Forderungen, Kontoguthaben und Finanzanlagen oberhalb der Gesamtausgaben der letzen sechs berichteten Jahre verfügt, wird die Abführung von Mitgliedsbeitragsanteilen an diese Untergliederung ausgesetzt. Die einbehaltenen Mittel werden anteilig nach ihren aktuellen Beitragsanteilen an die im jeweiligen Quartal nicht von einer Abführungsaussetzung betroffenen Untergliederungen ausgeschüttet. Diese Regelung findet ab dem Geschäftsjahr 2026 Anwendung.


Modul 2:

Dem § 26 des Abschnitt B (Finanzordnung) der Bundessatzung werden die folgenden zwei Absätze am Ende angefügt:

(x) Sofern eine Untergliederung nach dem letzten vorliegenden Bericht über eine Summe von Barbeständen, Forderungen, Kontoguthaben und Finanzanlagen oberhalb der Gesamtausgaben der letzten sechs berichteten Jahre verfügt, weißt die Schatzmeisterei des Bundes die jeweilige Untergliederung pro Quartal ein Zwölftel des überschießenden Vermögens (zuletzt berichtete Summe von Barbeständen, Forderungen, Kontoguthaben und Finanzanlagen oberhalb der Gesamtausgaben der letzen sechs berichteten Jahre) an den Bundesverband abzuführen. Nach erfolgter Zahlung werden die dem Bundesverband zugeflossenen Mittel anteilig nach ihren aktuellen Beitragsanteilen an die im jeweiligen Quartal nicht von einer Abführungsaussetzung betroffenen Untergliederungen ausgeschüttet. Diese Regelung findet ab dem Geschäftsjahr 2026 Anwendung.

(x+1) Sofern eine Untergliederung der Zahlungsaufforderung nach Absatz x nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung nachkommt, hat die Bundesschatzmeisterei das Recht, die Zahlung gegenüber Dritten, insbesonderen Banken, direkt zugunsten des Bundesverbandes anzuweisen.

Antragsbegründung

Modul 1:

Gliederungen, die ihr Geld nicht ausgeben, brauchen keinen neuen Zufluss, der an anderer Stelle gebraucht wird

Modul 2:

Gelder die auf Konten liegen, können somit in Gliederungen umverteilt werden, in denen damit aktiv gearbeitet wird

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: -
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge