Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Aufstellungsversammlung/Wahlordnung

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Bundesparteitag 2023.1

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  • Abschnitt A - Allgemeines

    §1 - Kandidatenliste

    (1) Kandidaten tragen sich in eine Kandidatenliste ein. Wo diese ausliegt, gibt das VL/WL-Team spätestens bei Eröffnung der Kandidatenliste bekannt. (2) Die Festlegung der Reihenfolge der Kandidatenvorstellung erfolgt durch Losentscheid. Diese Reihenfolge wird auch in den Stimmzetteln verwendet und veröffentlicht.

    § 2 - Kandidatenvorstellung

    (1) Kandidierende haben grundsätzlich bis zu 5 Minuten Zeit, sich und ihr Programm vorzustellen. Dabei sind keine Nachfragen erlaubt.

    (2) Sollte ein Kandidierender nicht die volle Vorstellungszeit nutzen wollen, bestätigt er dieses nach seiner Vorstellungsrede auf Nachfrage der Versammlungsleitung.

    (3) Die Befragung erfolgt pro Kandidierenden durch bis zu 2 Fragestellende. Jeder Fragestellende hat 30 Sekunden, der Kandidierende 2 Minuten Redezeit. Nach 2 Fragestellenden wird die Versammlung erneut befragt, ob sie den Kandidierenden weiter befragen möchte. Stimmt hier mindestens die Hälfte der Akkreditierten dafür, erfolgt eine erneute Befragung nach demselben Verfahren. Die Fragestellenden sind gehalten, für die Wahlentscheidung relevante Fragen zu stellen. Die Versammlungsleitung soll unzulässige Wortbeiträge unterbrechen bzw. unterbinden.

    Abschnitt B - Reihenfolge der Listenkandidaten

    § 3 Bestimmung der in Einzelwahl festzulegenden Listenplätze

    (1) Die Versammlung beschließt, wie viele der zu besetzenden Listenplätze beginnend mit Platz 1 sie in Einzelwahl wählen möchte.

    (2) Alle weiteren Listenplätze werden in zwei Wahlgängen (§5 dieser WO) bestimmt.

    § 4 Einzelwahl von Listenplätzen

    (1) Gewählt auf den Listenplatz ist derjenige Kandidierende, der meisten Ja-Stimmen und mindestens die Stimmen von mehr als der Hälfte der Abstimmenden erhalten hat.

    (2) Sollte keiner der Kandidierenden nach Absatz (1) gewählt sein, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen mit den zwei höchsten Anzahlen der Ja-Stimmen.

    § 5 Festlegung von Listenplätzen nach den Einzelwahldurchgängen

    (1) Die erste der Wahlen findet auffüllend bis Listenplatz 10 statt. Es erfolgt eine Bewertungswahl. Bei jedem Kandidierenden besteht die Möglichkeit, eine Bewertung von 1-5 (1,2,3,4,5) abzugeben, wobei 5 der höchste Grad der Zustimmung ist. Die Platzierung erfolgt in absteigender Reihenfolge anhand der durch die Bewertung abgegebenen höchsten Punktzahlen. Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (2) Die darauf folgende Wahl erfolgt für alle weiteren Listenplätze in einem Wahlgang. Die Wahlmodalitäten entsprechend Absatz (1).

    Abschnitt C - Bestätigung der Liste

    § 6 Bestätigungswahl

    Nach abgeschlossener Listenaufstellung erfolgt eine Abstimmung über die Gesamtliste. Die Abstimmung erfolgt mit Ja (Annahme), Nein (Ablehnung) und Enthaltung (Enthaltung wird nicht mitgezählt). Sofern mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen, gilt diese Liste als beschlossen und wird beim Bundeswahlleiter eingereicht.