Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA021

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA021
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §16
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 16 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 16 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 16 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/f/f1/%C2%A7_16_-_Kosten_und_Auslagen.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

Absatz 1 (neu):

1Das Schiedsgerichtsverfahren ist für die Verfahrensbeteiligten kostenfrei. 2Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens oder anfallende Kosten für eine Vertretung. 3Kosten, die im Zuge eines Verfahrens anfallen (Portokosten, Büromaterial usw.), sind von der Gliederung zu tragen.

Absatz 2 (aktuell):

Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.

Absatz 2 (neu):

1Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. 2Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten zu mündlichen Verhandlungen, trägt der jeweilige Gebietsverband. 3Reisekosten zu Parteitagen zum Ende einer Amtszeit zwecks Berichterstattung oder wenn es vom Gebietsvorstand erbeten wurde, ist dem Vorsitzendes des jeweiligen Schiedsgerichts vorbehalten oder einem vom Gericht bestimmten Richter. 4Beim Bundesschiedsgericht sind entsprechende Kosten beim Bundesvorstand einzureichen, beim Föderalen Schiedsgericht beim einladenden Gebietsverband. 5Außerordentliche Kosten eines Richters des Föderalen Gerichts werden vom entsendenden Landesverband getragen.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, war eine Anpassung nötig da die Anwendung innerhalb der Partei unterschiedlich gehandhabt werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge