Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA017

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA017
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §13a„Satzungsabschnitt C - §13a“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 13a SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 13a SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 3a der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/9/9a/%C2%A7_13a_-_Sofortige_Beschwerde.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.

Absatz 1 (neu):

1Die sofortige Beschwerde ist binnen 14 Tagen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen.

Absatz 2 (aktuell):

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.

Absatz 2 (neu):

1In der Beschwerdeschrift muss mindestens die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten sein sowie eine Erklärung, die klar erkennen lässt gegen was Beschwerde in der Entscheidung eingelegt wird. 2Die Beschwerde soll begründet werden.

Absatz 3 (aktuell):

Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Absatz 3 wird neu gefasst (Neufassung):

1Gelangt das Beschwerdegericht zu der Entscheidung, dass die sofortige Beschwerde, welche eine Entscheidung anficht, begründet ist, wird durch Beschluss inklusive einer rechtlichen Würdigung das Verfahren an das Ursprungsgericht zurückverwiesen. 2Kann das Beschwerdegericht, durch welchen Umstand auch immer, der sofortigen Beschwerde nicht Abhilfe verschaffen, wird die sofortige Beschwerde per Beschluss zur letztlichen Entscheidung an das Bundesschiedsgericht verwiesen.

Absatz 4 (aktuell):

Beschwerdegericht ist das Berufungsgericht. Beschwerdegericht für Entscheidungen einer Kammer des Bundesschiedsgerichtes ist der Senat des Bundesschiedsgerichtes.

Absatz 4 wird neuer Absatz 3a (aufgehoben/Neuer Absatz einfügen):

1Ist das Bundesschiedsgericht das Beschwerdegericht und kann es, durch welchen Umstand auch immer, der sofortigen Beschwerde nicht Abhilfe verschaffen, wir die sofortige Beschwerde per Beschluss zur letztlichen Entscheidung an das Föderale Schiedsgericht verwiesen.

Absatz 5 (aktuell):

Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.

Absatz 5 wird neuer Absatz 4 (neu):

1Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung entscheiden. 2Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.

Absatz 5 entfällt somit

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO,

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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