Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA011

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA011
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §9
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 9 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 9 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 9 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/3/3d/%C2%A7_9_-_Er%C3%B6ffnung_eines_Verfahrens.pdf

Bezeichnung § 9 (aktuell):

Eröffnung

Bezeichnung § 9 (neu):

Eröffnung eines Verfahrens

Absatz 1 (aktuell):

Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichtes und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen.

Absatz 1 (neu):

1Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung durch einen Beschluss. 2Das Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten per Beschluss, über das Aktenzeichen, die Besetzung des Gerichtes einschließlich des Berichterstatters. 3Diese Mitteilung enthält eine Kopie der Anrufung sowie mindestens die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen zu können.

Absatz 2 (aktuell):

Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.

Absatz 2 (neu):

1Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. 2Im Eröffnungsbeschluss ist der Pirat darauf hinzuweisen.

Absatz 3 (aktuell):

Ist ein Organ Verfahrensbeteiligter, so bestimmt es einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligte und hat sie keinen Vertreter bestimmt, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt.

Absatz 3 (neu):

1Ist ein Organ Verfahrensbeteiligter, so hat es einen Vertreter zu bestimmen, der ihn bis auf Widerruf vertritt und dem Gericht gegenüber zu benennen ist. 2Ist eine Mitgliederversammlung Verfahrensbeteiligte und hat sie diese keine Vertretung bestimmt, so wird die Vertretung durch den Vorstand bestimmt, der die Mitgliederversammlung einberufen hat. 3Der Vorstand wird dadurch nicht zum Verfahrensbeteiligten und die Vertretung ist nicht an Weisungen des Vorstands gebunden.

Absatz 4 (aktuell):

Wird das Gericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens gegen einen Piraten angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht. Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.

Absatz 4 (neu):

1Wird das Gericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens gegen einen Piraten angerufen, so enthält der Eröffnungsbeschluss zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht. 2Entsprechend zu veröffentlichende Dokumentationen sind bis zu einer Antwort auszusetzen. 3Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.

Absatz 5 (aktuell):

Verfahrensbeteiligte sind

1. Antragsteller,

2. Antragsgegner und

3. Beigeladene, sofern sie dies beantragen.

Absatz 5 (neu):

1Verfahrensbeteiligte sind

1. Antragsteller,

2. Antragsgegner und

3. Beigeladene, sofern dies beschlossen wurde.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, wurden in § 9 recht viele Kleinigkeiten geändert in Summe.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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