Antrag:Bundesparteitag 2019.2/Antragsportal/SÄA010
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA010 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Schaffung eines Schiedsgerichts der Länder |
Schlagworte | Schiedsgericht |
Datum der letzten Änderung | 11.11.2019 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelSchiedsgericht der Länder AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: I. Die Bundessatzung wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, das Schiedsgericht der Länder und die Gründungsversammlung." II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Des weiteren wird ein Schiedsgericht der Länder, gleichrangig mit den Landesschiedsgerichten, eingerichtet." 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Zusätzlich wählt jeder Landesparteitag einen Richter und mindestens einen Nachrücker für das Schiedsgericht der Länder." 3. § 6 Wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Schiedsgericht der Länder erstinstanzlich zuständig." b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: "Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist. Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das Schiedsgericht der Länder erstinstanzlich zuständig." c) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: "Bei fallweiser oder dauerhafter Handlungsunfähigkeit eines Landesschiedsgerichts geht das Verfahren unmittelbar auf das Schiedsgericht der Länder über, so letzteres handlungsfähig ist." d) Die Absätze 7, 8, 9 und 10 werden aufgehoben. AntragsbegründungViele Landesschiedsgericht sind vakant oder handlungsunfähig. Um die Schiedsgerichtsbarkeit in jedem Fall aufrecht zu erhalten brauchen wir eine Alternative. Diskussion
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