Antrag:Bundesparteitag 2019.2/Antragsportal/SÄA008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2019.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA008
Einreichungsdatum
Antragsteller

Pawel Borodan

Mitantragsteller
  • Sebastian Alscher
  • Christoph Schönfeld
  • Borys Sobieski
  • Detlef Netter
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - neuer §
Zusammenfassung des Antrags Landesverbände informieren den Bundesverband über Mitgliederversammlungen, Änderungen im Vorstand und Ordnungsmaßnahmen
Schlagworte Kommunikation LV zu Bund
Datum der letzten Änderung 11.11.2019
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Kommunikation LV an Bund

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, in Teil A Bundessatzung einen neuen § 7a mit dem Titel „Mindestanforderungen an die Kommunikation der unmittelbar dem Bundesverband nachgeordneten Gliederungen an den Bundesverband“ einzufügen. Dieser neue Paragraph hat folgenden Inhalt:

"(1) Wenn eine unmittelbar dem Bundesverband nachgeordnete Gliederung zu einer Mitgliederversammlung einlädt, dann ist der Vorstand des Bundesverbandes hierüber unverzüglich zu informieren. Die Information hat den Wortlaut der Einladung, Zeitpunkt und Form des Versandes sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(2) Wenn eine unmittelbar dem Bundesverband nachgeordnete Gliederung eine Mitgliederversammlung durchgeführt hat, dann ist eine von Versammlungsleitung und Protokollierendem unterzeichnete Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Bundesverbandes zu hinterlegen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese Frist kann durch den Vorstand des Bundesverbandes auf acht Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Abschrift in Textform übersandt wird.

(3) Sofern auf einer Mitgliederversammlung einer unmittelbar dem Bundesverband nachgeordneten Gliederung eine Vorstandswahl stattgefunden hat, sind dem Vorstand des Bundesverbandes die Namen und Mitgliedsnummern sowie Kommunikationsadressen (E-Mail und Telefonnummer) der Mitglieder des Gliederungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sofern Mitglieder eines Gliederungsvorstandes aus diesem Vorstand ausscheiden, ist dies dem Vorstand des Bundesverbandes unverzüglich durch den verbliebenen Vorstand anzuzeigen. Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten, ist diese Mitteilung durch das Mitglied vorzunehmen, das bisher den Vorsitz des Gliederungsvorstandes innehatte.

(5) Wenn im Verbandsgebiet einer dem Bundesverband unmittelbar nachgeordneten Gliederung bzw. dieser nachgeordneten Gliederungen Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, dann hat sie unmittelbar nachgeordnete Gliederung hierüber den Vorstand des Bundesverbandes unverzüglich zu informieren. Diese Information enthält Angaben dazu, gegen wen die Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, den Zeitpunkt der Anordnung und die Art und den Umfang der Ordnungsmaßnahme. Des Weiteren ist seitens des anordnenden Organs eine Dokumentation der mit der OM befassten Sitzungen mit ihren wesentlichen Inhalten zu übermitteln. Dabei muss aus der Dokumentation nachvollziehbar sein, in welchem Umfang den mit der Ordnungsmaßnahme Belegten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gewährt wurde und welche Abwägungen für den Beschluss zur Anordnung erheblich waren.

(6) Die dem Bundesverband nachgeordneten Gliederungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Berichtspflicht nachkommen zu können. Sofern die jeweilige dem Bundesverband unmittelbar nachgeordnete Gliederung keine satzungsmäßige Verpflichtung ihrer Untergliederung geschaffen hat, tritt die Regelung nach §7a (5) erst zum 31.12.2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle Untergliederungen eines solchen Verbandes ohne eigene Satzungsregelung die Regelung nach §7a (5) in der Weise, dass sie der für sie zuständigen, dem Bundesverband unmittelbar nachgeordneten Gliederung in geeigneter Weise berichten, um diese in die Lage zu versetzten, den an den Bundesvorstand geschuldeten Bericht zu erstatten."

Antragsbegründung

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der Bundesverband über wesentliche Ereignisse in den Untergliederungen informiert wird. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Bundesverband und Landesverbände jederzeit in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. Des Weiteren soll klar sein, was in den einzelnen LV "auf der Tagesordnung steht".

Die Hinterlegung von Protokollen hat zu Folge, dass diese Urkunden tatsächlich erstellt werden müssen und somit eine erhöhte Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die Information über Ordnungsmaßnahmen stellt sicher, dass eine OM, spätestens wenn sie mangels Anrufung des Schiedsgerichte rechtswirksam geworden ist, tatsächlich unabhängig von der anordnenden Gliederung Wirkung entfaltet. Bisher wäre es möglich, dass eine Gliederung per OM die Befähigung zur Bekleidung eines Amtes abspricht, ohne dass die übergeordneten Gliederungen dieses erfahren. Diesem Umstand soll abgeholfen werden.

Diskussion


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