Antrag:Bundesparteitag 2019.2/Antragsportal/SÄA007
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA007 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §3 |
Zusammenfassung des Antrags | Flexible Kammern: Voraussetzung für das Schiedsgericht der Länder |
Schlagworte | Schiedsgericht, Kammer |
Datum der letzten Änderung | 11.11.2019 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelFlexible Kammern bei den Schiedsgerichten AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen. die Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern: I. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Mitgliederversammlung wählt fünf Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Gericht leitet und die Geschäfte führt." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Die Zahl der zu wählenden Richter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden." d) Absatz 9 wird aufgehoben. e) Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst: "Vakante Richterämter können für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Die Ursprüngliche Zahl an Richtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden." f) Absatz 11 wird wie folgt neu gefast: "Die Gerichte bilden für die Behandlung der Verfahren Kammern aus drei oder fünf Richtern. Die Zusammensetzung und Nachrücker der Kammern sowie die Verteilung der Verfahren auf die Kammern regelt das Gericht im Geschäftsverteilungsplan." II. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1 acht Richter gewählt." b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Bundesparteitag wählt jährlich vier Richter für die Amtsdauer von zwei Jahren." c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Bei der ersten Wahl werden acht Richter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch Los bestimmt." d) Absatz 6 wird aufgehoben. AntragsbegründungDie freie Aufteilung der Richter und Nachrücker auf Kammern durch die Schiedsgericht gibt diesen Flexibilität mit Urlauben u.ä. umzugehen. Dieser Antrag ist außerdem Voraussetzung für das Schiedsgericht der Ländern, da dieses bis zu 16 Richter haben kann. Diskussion
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