Antrag:Bundesparteitag 2019.1/Antragsportal/SÄA002
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA002 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §3 |
Zusammenfassung des Antrags | Um die Leistung verstorbener Mitglieder zu würdigen, soll die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft eingeführt werden. |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 27.04.2019 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEhrenmitgliedschaft einführen AntragstextSatzungsänderungsantrag auf Einfügung eines § 3a Ehrenmitgliedschaft § 3a Ehrenmitgliedschaft 1. Ehrenmitglieder können vom Bundesvorstand auf Antrag eines Landesverbandes oder aus eigenem Antrieb ernannt werden. 2. Die Ehrenmitgliedschaft ist begrenzt auf verstorbene Mitglieder. 3. Darüber hinausgehende Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft regeln die Landessatzungen. 4. Ehrenmitglieder werden in geeigneter Form geehrt. 5. Alle Ehrenmitglieder sind in der gleichen Form zu ehren. 6. Bei Bekanntwerden grober Verfehlungen, die zu einem Ausschluss geführt hätten, kann eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch den ursprünglich beantragenden Landesverband eingeleitet werden. Über die Aberkennung entscheidet der Bundesvorstand. Von ihm selbst vorgeschlagenen Ehrenmitgliedern kann auf Antrag von mindestens der Hälfte der Landesverbände die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. AntragsbegründungWohl jeder von uns kennt wenigstens ein verdientes Parteimitglied, das uns ungewollt verlassen hat. Es ist an der Zeit, diesen Mitgliedern eine über das Gedenken hinaus zu schaffende Ehrung zukommen zu lassen. Es werden absichtlich keine weiteren Vorgaben über die Form der Ehrung gemacht. Diese sollen in einem gemeinsamen Verfahren der Landesverbände mit dem Bundesvorstand erarbeitet und festgelegt werden. Diskussion
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