Antrag:Bundesparteitag 2018.2/Antragsportal/SÄA005
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA005 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §6 |
Zusammenfassung des Antrags | Komplette und einheitliche Neordnung des Verfahrens bei Ordnungsmæßnahmen: Antragsstellung durch Vorstände, Verhängung durch Schiedsgerichte. Mehr Möglichkeiten zum sofortigen Eingreifen. Klarstellung des Hausrechts. |
Schlagworte | Ordnungsmaßnahme |
Datum der letzten Änderung | 17.11.2018 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelNeuordnung der Ordnungsmaßnahmen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen:
I. Die Satzung wird wie folgt geändert:1. § 4 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: Jeder Pirat hat die Pflicht, alle anderen Piraten anständig zu behandeln und insbesondere grobe Beleidigungen, ernsthafte Verleumdungen oder Drohungen, sowie Belästigungen oder Gewalt zu unterlassen.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:§ 6 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, oder verletzt einen anderen Piraten bei oder wegen seinen Aktivitäten für die Piratenpartei in dessen Rechten, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Ordnungsmaßnahmen aus:
2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (3) Den Antrag auf Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme können stellen:
(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Ordnungsmaßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht. (5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Ordnungsmaßnahme aussprechen. (6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, ordnet das zuständige Schiedsgericht das Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zum Abschluss des Verfahrens an. Jeder antragsberechtigte Vorstand kann unter denselben Voraussetzungen das Ruhen von Mitgliedsrechten anordnen. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist dem zuständigen Schiedsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:§ 6a - Maßnahmen gegen Gliederungen (1) Verstößt ein Gebietsverband gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Maßnahmen aus.
(2) Die Auflösung einer Gliederung oder die Amtsenthebung eines ganzen Organs ist nur zulässig, wenn die Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag oder, im Falle eines Landesverbands, durch den nächsten Bundesparteitag. (3) Den Antrag auf Ausspruch einer Maßnahme gegen eine Gliederung können stellen:
(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Maßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht. (5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Maßnahme aussprechen. (6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, erteilt das zuständige Schiedsgericht der Gliederung oder dem Organ bis zum Abschluss des Verfahrens, beziehungsweise bis zur Abstimmung des Parteitags, einzuhaltende Auflagen oder enthebt ein Organ für diese Zeit seines Amtes.
(1) Unbeschadet der Ordnungsmaßnahmenkompetenz können die jeweiligen Versammlungsleiter, Vorstände und deren hierfür Beauftragte in den physischen und virtuellen Räumen der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen das Hausrecht auch gegenüber Piraten ausüben, soweit es die konstruktive Parteiarbeit und das friedliche Miteinander erfordern. (2) Der Gebrauch des Hausrechts gegenüber Piraten unterliegt der schiedsgerichtlichen Kontrolle soweit dadurch Mitgliedsrechte eingeschränkt werden.
II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen" durch das Wort "Ordnungsmaßnahmenverfahren" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird" durch die Wörter "die Antragsberechtigung für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Maßnahme gegen eine Gliederung gegeben ist" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. AntragsbegründungDer Antrag verfolgt folgende Ziele:
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