Antrag:Bundesparteitag 2018.2/Antragsportal/SÄA005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2018.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA005
Einreichungsdatum
Antragsteller

Exception

Mitantragsteller
  • Piru
  • @nimmdenbus
  • MichaelEbnerPP
  • ToRo
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §6
Zusammenfassung des Antrags Komplette und einheitliche Neordnung des Verfahrens bei Ordnungsmæßnahmen: Antragsstellung durch Vorstände, Verhängung durch Schiedsgerichte. Mehr Möglichkeiten zum sofortigen Eingreifen. Klarstellung des Hausrechts.
Schlagworte Ordnungsmaßnahme
Datum der letzten Änderung 17.11.2018
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Antragstitel

Neuordnung der Ordnungsmaßnahmen

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:


I. Die Satzung wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

Jeder Pirat hat die Pflicht, alle anderen Piraten anständig zu behandeln und insbesondere grobe Beleidigungen, ernsthafte Verleumdungen oder Drohungen, sowie Belästigungen oder Gewalt zu unterlassen.


2. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, oder verletzt einen anderen Piraten bei oder wegen seinen Aktivitäten für die Piratenpartei in dessen Rechten, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Ordnungsmaßnahmen aus:

  • 1. Verwarnung;
  • 2. Enthebung von einem Parteiamt;
  • 3. Aberkennung der Fähigkeit, einzelne oder alle Parteiämter zu bekleiden;
  • 4. Ruhen einiger oder aller Mitgliedsrechte für längstens zwei Jahre;
  • 5. Parteiausschluss.

2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Den Antrag auf Ausspruch einer Ordnungsmaßnahme können stellen:

  • 1. der Bundesvorstand gegen Mitglieder des Bundesvorstands und des Bundesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Bundes-, Europa- oder internationaler Ebene sowie die Wahlbewerber zum Europaparlament;
  • 2. der Bundesvorstand und der jeweilige Landesvorstand gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder Landesschiedsgerichts, die Amts- und Mandatsträger auf Landesebene sowie die Wahlbewerber zum Bundestag;
  • 3. der Vorstand der betreffenden Untergliederung, sowie alle übergeordneten Vorstände gegen Mitglieder der Vorstände der Untergliederungen, sowie Amts- und Mandatsträger unterhalb der Landesebene;
  • 4. gegen jeden anderen Piraten der Bundesvorstand sowie jeder Vorstand einer Gliederung, in welcher dieser Pirat Mitglied ist.

(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Ordnungsmaßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht.

(5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, ordnet das zuständige Schiedsgericht das Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zum Abschluss des Verfahrens an. Jeder antragsberechtigte Vorstand kann unter denselben Voraussetzungen das Ruhen von Mitgliedsrechten anordnen. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist dem zuständigen Schiedsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.


3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a - Maßnahmen gegen Gliederungen

(1) Verstößt ein Gebietsverband gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, so spricht das zuständige Schiedsgericht auf Antrag eine der folgenden Maßnahmen aus.

  • 1. Verwarnung;
  • 2. Ordnungsgeld zugunsten der übergeordneten Gliederung;
  • 3. Die Erteilung von Auflagen organisatorischer Art für längstens zwei Jahre;
  • 4. Amtsenthebung eines Organs;
  • 5. Auflösung der Gliederung.

(2) Die Auflösung einer Gliederung oder die Amtsenthebung eines ganzen Organs ist nur zulässig, wenn die Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag oder, im Falle eines Landesverbands, durch den nächsten Bundesparteitag.

(3) Den Antrag auf Ausspruch einer Maßnahme gegen eine Gliederung können stellen:

  • 1. der Bundesvorstand gegen Landesverbände:
  • 2. der Bundesvorstand und die Landesvorstände gegen Untergliederungen.

(4) Der zuständige Vorstand stellt den Antrag auf Maßnahme, wenn ein in seinen Rechten verletzter Pirat diese beantragt und die Verletzung glaubhaft macht.

(5) Das Schiedsgericht kann statt der beantragten auch eine andere Maßnahme aussprechen.

(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, erteilt das zuständige Schiedsgericht der Gliederung oder dem Organ bis zum Abschluss des Verfahrens, beziehungsweise bis zur Abstimmung des Parteitags, einzuhaltende Auflagen oder enthebt ein Organ für diese Zeit seines Amtes.


§ 6b - Abgrenzung

(1) Unbeschadet der Ordnungsmaßnahmenkompetenz können die jeweiligen Versammlungsleiter, Vorstände und deren hierfür Beauftragte in den physischen und virtuellen Räumen der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen das Hausrecht auch gegenüber Piraten ausüben, soweit es die konstruktive Parteiarbeit und das friedliche Miteinander erfordern.

(2) Der Gebrauch des Hausrechts gegenüber Piraten unterliegt der schiedsgerichtlichen Kontrolle soweit dadurch Mitgliedsrechte eingeschränkt werden.


II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen" durch das Wort "Ordnungsmaßnahmenverfahren" ersetzt.


2. In § 7 Absatz 3 werden, falls vorhanden, die Wörter "bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen" durch "bei Ordnungsmaßnahmenverfahren" ersetzt.


3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird" durch die Wörter "die Antragsberechtigung für eine Ordnungsmaßnahme oder eine Maßnahme gegen eine Gliederung gegeben ist" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

Antragsbegründung

Der Antrag verfolgt folgende Ziele:

  • Vorstände sollen von Ordnungsmaßnahmen entlastet werden und sich vermehrt auf die politische Arbeit konzentrieren können. Das geschieht dadurch, dass sie nicht anhören und keine wasserdichte Begründung schreiben müssen, weil die Schiedsgerichte auf ihren Antrag entscheiden.
  • Das hilft auch in Fällen, wo der Vorstand das Verhalten eines seiner Mitglieder beurteilen müsste. Er kann im Zweifel den Antrag stellen und das Schiedsgericht entscheiden lassen.
  • Die Partei soll Mitglieder besser vor schädlichen Verhaltensweisen schützen, da der Straf- und Zivilweg aufgrund der Kosten und Konsequenzen oft keine wirksame Alternative darstellt. Wir können es uns nicht leisten, weitere Mitglieder zu verlieren, weil sie mit Mobbing und Belästigung alleine gelassen werden.
  • Es ist nicht mehr möglich, sich einer Ordnungsmaßnahme durch eine schnelle Ordnungsmaßnahme eines freundlich gesonnenen Vorstands zu entziehen, da alle Anträge auf Ordnungsmaßnahmen beim Schiedsgericht eingehen.
  • Trotzdem können die Vorstände zukünftig in dringenden Fällen sofort eingreifen, auch wenn kein Parteiausschluss beantragt wird.
  • Die Ordnungsmaßnahmen werden bundesweit einheitlich geregelt.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge